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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_533/2014
Verfügung vom 26. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen betreffend Einräumung eines Besuchsrechts und Obhutsübertragung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Juni 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Verfahren 5A_533/2014), mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, gegen den Beschluss vom 4. Juni 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen die (durch Kantonsgerichtspräsidialverfügung vom 7. Mai 2014 erfolgte) Abweisung seines Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Einräumung eines Besuchsrechts und Obhutsübertragung (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ vom 31. Oktober 2013 betreffend Vormundschaft und Besuchsrecht) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juli 2014, das die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den erwähnten Entscheid vom 31. Oktober 2013 abgewiesen hat,
in die (auf bundesgerichtliches Präsidialschreiben vom 4. August 2014 hin eingereichte) Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. August 2014, der sich der Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht widersetzt, jedoch auf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht und einen Aufwand seines Anwalts von 7,5 Stunden sowie Auslagen und Mehrwertsteuer geltend macht,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht mit dem Urteil vom 23. Juli 2014 in der Hauptsache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Beschluss vom 4. Juni 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren 5A_533/2014 in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass umständehalber auf Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung), soweit zufolge Verzichts nicht gegenstandslos, gutzuheissen ist, zumal der Beschwerdeführer als bedürftig und die Angelegenheit nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, und der zu bestellende amtliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse mit einem reduzierten Pauschalbetrag zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Entschädigungstarif SR 173.110.210.3 Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 3),
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_533/2014 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Marco Albrecht als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Advokat Albrecht wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren mit einem reduzierten Pauschalbetrag von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann