Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_53/2014
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Urteil vom 26. August 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. November 2013.
Sachverhalt:
A.
Der 1986 geborene A.________ war zuletzt vom 1. März bis 30. Juni 2011 als Kaminfeger für Kaminfegermeister B.________ tätig. Am 30. Juni 2011 stellte er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und am 29. Januar 2012 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2011, wobei er angab, er sei bereit und in der Lage, vollzeitlich zu arbeiten. Ausserdem meldete er sich am 5. März 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 und leistete Taggelder auf der Grundlage eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 %. Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Wirkung ab 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, in Aussicht. Daraufhin hob die Arbeitslosenkasse die Abrechnung für den Monat September 2012 wiedererwägungsweise auf, lehnte ab 1. September 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab und forderte die für den Monat September 2012 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'079.05 (netto) bis zur Höhe der Leistungen der Invalidenversicherung zurück bzw. kündigte an, Fr. 1'569.60 mit der IV-Rentennachzahlung und den Restbetrag bis maximal Fr. 1'509.45 mit einer allfälligen Rente der beruflichen Vorsorge zu verrechnen, wobei sie festhielt, dass ein ungedeckt bleibender Schlussbetrag nicht zurückbezahlt werden müsse (Verfügung vom 7. Januar 2013). Am 9. Januar 2013 erging die dem Vorbescheid vom 9. Oktober 2012 entsprechende Rentenverfügung der IV-Stelle. Die Arbeitslosenkasse lehnte die gegen ihre Verfügung vom 7. Januar 2013 geführte Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 4. April 2013).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. November 2013).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kasse sei zu verpflichten, ihm in Erfüllung ihrer Vorleistungspflicht für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis und mit 9. Januar 2013 - nach Abzug der ihm tatsächlich ausgerichteten Renten der Invalidenversicherung - die ALV-Taggelder auszubezahlen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist.
Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3 S. 104).
2.2. Art. 95 Abs. 1bis AVIG legt fest, dass eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).
3.
3.1. Das kantonale Gericht geht davon aus, dass sich der Versicherte nicht gegen die rückwirkende Verrechnung der Arbeitslosentaggelder (für den Monat September 2012) wende und auch der fehlende Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 9. Januar 2013 anerkannt werde. Einzig strittig sei, ob die Kasse zur nachträglichen Erfüllung einer Vorleistungspflicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 8. Januar 2013 zu verpflichten sei. Es ist der Ansicht, die Vorleistungspflicht ende erst mit der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2013. Denn gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gelte ein Behinderter, welcher nicht offensichtlich vermittlungsunfähig sei, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Mit dem Vorbescheid teile die IV-Stelle den vorgesehenen Endentscheid mit. Der Entscheid (im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV) ergehe jedoch erst mit dem Erlass der Verfügung. Vorliegend sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. April 2013 aufgrund der Rentenverfügung vom 9. Januar 2013 bereits bekannt gewesen, dass die Invalidenversicherung im umstrittenen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 8. Januar 2013 für das versicherte Ereignis aufzukommen habe. Da somit keine Zweifel mehr über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestanden hätten, könne keine nachträgliche Erfüllung der Vorleistungspflicht, welcher die Kasse im besagten Zeitraum nicht nachgekommen sei, angeordnet werden. Bei gegenteiliger Annahme könnten die zu Unrecht erbrachten Leistungen der Kasse nicht mehr zurückgefordert werden, da weder die Voraussetzungen der Revision noch diejenigen der Wiedererwägung erfüllt wären. Auch wenn gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG die Differenz zwischen den Arbeitslosentaggeldern und den Leistungen anderer Versicherungen von den versicherten Personen nicht mehr zurückgefordert werden könne, bedeute dies nicht, dass in Fällen, in denen die Arbeitslosentaggelder zu Unrecht nicht erbracht worden seien, von vornherein Anspruch auf diese Differenz bestehe.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe übersehen, dass er nicht die Ausrichtung der vollen Arbeitslosentaggelder, sondern lediglich der Differenz zwischen den an ihn ausbezahlten Invalidenrenten und dem vollen Betrag der Arbeitslosentaggelder verlange. Damit würde er so gestellt, wie wenn die Kasse ihre Vorleistungspflicht nicht verletzt hätte. Denn er habe die Arbeitslosentaggelder für die Monate September 2012 bis Januar 2013 bloss deshalb nicht erhalten, weil die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Pflichten und in Verletzung von Bundesrecht ihre Leistungen eingestellt habe. Fakt sei, dass er damals Anspruch auf Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt habe, weshalb es unerheblich sei, dass zwischenzeitlich der Rentenentscheid der IV-Stelle ergangen sei. Es müsse ex ante der Zustand hergestellt werden, welcher geherrscht hätte, wenn die Kasse ihren Pflichten nachgekommen wäre. Eine andere Handhabung würde zum unhaltbaren Ergebnis führen, dass jene Versicherten, bei welchen die Kassen ihren Pflichten nachkämen, einen finanziellen Vorteil gegenüber denjenigen Versicherten hätten, bei welchen die Kassen in Verletzung ihrer Pflichten die Leistungen einstellten, sobald sie davon Kenntnis erlangten, dass tatsächlich Leistungen der Invalidenversicherung im Raum stehen würden, auch wenn die IV-Stelle noch nicht darüber verfügt habe. Dies setze zudem falsche Anreize an die Arbeitslosenkassen, welche sich in Verletzung von Bundesrecht von ihrer Vorleistungspflicht gänzlich befreien könnten, indem sie die Leistungen formlos einstellten und mit dem Erlass einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides so lange zuwarteten, bis der definitive Entscheid der Invalidenversicherung vorliege, ohne dass sie später noch die den Versicherten zustehenden Leistungen ausrichten müssten. Dies entspreche nicht der ratio legis von Art. 15 Abs. 3 AVIV, denn die Verordnungsbestimmung solle verhindern, dass (arbeitslose) Versicherte, welche sich gleichzeitig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldeten, in finanzielle Bedrängnis geraten würden. Aber auch die Rechtsweggarantie wäre verletzt, weil die Arbeitslosenkassen vollendete Tatsachen schaffen könnten, ohne dass den Versicherten ein Rechtsmittel offen stehen würde, welches den rechtmässigen Zustand wiederherstellen könnte.
4.
4.1. Im Verfahren vor dem kantonalen Gericht stellte der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, "hier das Taggeld bis zum Erlass der Verfügung der Invalidenversicherung am 09.01.2013" zuzusprechen. Letztinstanzlich beantragt er, die Kasse sei zu verpflichten, ihm in Erfüllung ihrer Vorleistungspflicht für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis und mit 9. Januar 2013 - nach Abzug der ihm tatsächlich ausgerichteten Renten der Invalidenversicherung - die ALV-Taggelder auszubezahlen. Mit dem vor Bundesgericht präzisierten Antrag übersieht er, dass die Arbeitslosenentschädigung für diesen Monat ausbezahlt worden war, die Kasse ihre Vorleistungspflicht für den Monat September 2012 in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2013 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. April 2013) nicht in Frage stellte und einen gegebenenfalls ungedeckt bleibenden Differenzbetrag nicht zurückforderte. Gegen die Rückforderung der Arbeitslosentaggelder in der Höhe der für die gleiche Zeit nachbezahlten Invalidenrente erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Da die Differenz zwischen Invalidenrente und allfälliger Rente aus beruflicher Vorsorge einerseits und Arbeitslosentaggelder andererseits von der Rückforderung nicht betroffen ist, fehlt dem Versicherten für den Monat September 2012 ein konkretes Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.2. In Bezug auf die Frage der Vorleistungspflicht für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 9. Januar 2013 ist zu berücksichtigen, dass die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung führt (E. 2.1 hiervor). Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz übersehen, dass die Vorleistungspflicht auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt ist, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.4 S. 205). Kündigt die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich. Es ist je nach den konkreten Umständen auch möglich, dass der Schwebezustand schon vor dem Vorbescheid endet. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Arbeitslosenkasse bereits in einem früheren Zeitpunkt aufgrund der klaren medizinischen Aktenlage auf eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit schliessen muss. Im vorliegenden Fall erlangte die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen mit dem Zugang des IV-Vorbescheids (vom 9. Oktober 2012) am 12. Oktober 2012 Kenntnis von der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sie entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts bereits ab Oktober 2012 keine Vorleistungspflicht mehr treffen konnte. Soweit Vorinstanz und Versicherter vom Andauern der Vorleistungspflicht bis zur Rentenverfügung der Invalidenversicherung ausgehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Art. 15 Abs. 3 AVIV von einer vermuteten Vermittlungsfähigkeit "bis zum Entscheid der anderen Versicherung" nur ausgeht, wenn die Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Kündigt eine IV-Stelle in ihrem Vorbescheid eine ganze Rente auf der Grundlage einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit an, so ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die versicherte Person - abgesehen von der allfälligen Forderung eines früheren Rentenbeginns - keine Einwände dagegen erheben wird. Die Arbeitslosenkasse hat daher in solchen Konstellationen keinen Anlass, die Rentenverfügung abzuwarten, weil sie von einer Rentenausrichtung spätestens für die Zeit ab im Vorbescheid angekündigtem Rentenbeginn ausgehen darf und muss. Da die Beschwerdegegnerin ihre Vorleistungspflicht demzufolge im vorliegenden Fall gar nicht verletzt hat, zielen die beschwerdeführerischen Rügen allesamt ins Leere.
5.
In Abweichung von der vorinstanzlichen Begründung (vgl. E. 1 hiervor), aber in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des kantonalen Gerichtsentscheids gelangt das Bundesgericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 9. Januar 2013 keinen Anspruch auf Differenzzahlungen der Arbeitslosenversicherung hat.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz