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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_652/2014
Verfügung vom 28. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spital Y.________.
Gegenstand
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juli 2014 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 26. August 2014) gegen den Entscheid vom 29. Juli 2014 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (am 15. Juli 2014 gestützt auf Art. 426/429 ZGB längstens bis zum 26. August 2014 angeordnete) ärztliche Unterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin im Spital Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die eingewiesene Patientin längstens bis zum 26. August 2014 im Spital untergebracht werden dürfe,
in Erwägung,
dass die im angefochtenen Entscheid der Rekurskommission vom 29. Juli 2014 bestätigte ärztliche Unterbringung bis zum 26. August 2014 gedauert hat,
dass sich somit die Mutter der Beschwerdeführerin, wenn sie sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch im Spital Y.________ befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids der Rekurskommission vom 29. Juli 2014 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_652/2014 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Spital Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann