BGer 6B_610/2014 |
BGer 6B_610/2014 vom 28.08.2014 |
{T 0/2}
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6B_610/2014
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Urteil vom 28. August 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Erlass der Gerichtskosten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. April 2014.
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Erwägungen: |
1. |
Mit Verfügung vom 30. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 74'649.50 aus dem Strafverfahren STAPA.2011.9 ab. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung.
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2. |
3. |
Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenkosten dienen der Resozialisierung vorab der beschuldigten Person. Denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann ( THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 425 N. 3 und 4; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 425 N. 4).
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Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde einen weiten Ermessensspielraum ( MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2013, Art. 425 N. 3; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N. 5), in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn sie ihr Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 zum Ermessenspielraum bei der Kostenverlegung).
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4. |
Die Vorinstanz würdigt die Vermögens-, Einkommens- und Schuldensituation des Beschwerdeführers willkürfrei. Sie weist sein Erlassgesuch ab, ohne ihr Ermessen zu verletzen. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.
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5. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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