Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_694/2014
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Urteil vom 28. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 28. Mai 2014 auf eine verspätete Beschwerde gegen eine Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. März 2014 nicht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Wie es sich mit einer ersten Zustellfiktion per 8. April 2014 verhält, muss das Bundesgericht nicht prüfen, weil die Vorinstanz auf die tatsächliche Zustellung der Verfügung am 23. April 2014 abgestellt hat (Beschluss S. 4 E. 2.3).
Unbestrittenermassen lief die Beschwerdefrist am 5. Mai 2014 ab. Ebenfalls fest steht, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den Poststempel vom 6. Mai 2014 trägt (Beschluss S. 4 E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gegensatz zur Angabe auf dem Poststempel habe sie die Eingabe bereits am 5. Mai 2014 der Post übergeben (Beschwerde S. 3). Da es nicht zutrifft, dass bei dieser Frage aufgrund der angeblichen Plausibilität zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden muss, hat sie ihre Behauptung nachzuweisen. Dies unterlässt sie. Zwar erwähnt sie einen Zeugen. Indessen bringt sie keine Bestätigung dieses angeblichen Zeugen bei, ja sie nennt nicht einmal seinen Namen. Unter diesen Umständen kann davon, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde sei verspätet, offensichtlich unrichtig wäre, nicht die Rede sein.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn