Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_260/2014
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Urteil vom 29. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 23. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, am 13. Januar 2010 nachts mit einem Lieferwagen auf der Zugerstrasse in Unterägeri mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit in einer unübersichtlichen Linkskurve vor der Lorenztobelbrücke ein Fahrzeug überholt zu haben. Dabei sei der Überholbereich unzureichend einsehbar und es sei mit entgegenkommenden Fahrzeugen jederzeit zu rechnen gewesen.
B.
Das Strafgericht Zug verurteilte X.________ am 10. April 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 23. Januar 2014 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 480.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Strecke bei seinem Überholmanöver ungenügend überblickbar gewesen sei. Er rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Beweisantrag auseinandergesetzt und dadurch Art. 6 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 2 StPO verletzt. Er macht sinngemäss eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK).
1.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1, 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen).
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen auf die glaubhaften Aussagen eines Polizisten und Sicherheitsassistenten der Zuger Polizei, wonach der Beschwerdeführer in der Linkskurve vor der Lorenztobelbrücke überholt habe (Urteil S. 5, 8). Sie stellt fest, dass von einer überblickbaren Strecke von 129-132 m auszugehen sei. Diese reiche nach den errechneten Mindestsichtweiten unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder 100 km/h gefahren sei, nicht aus, um das Überholmanöver ohne Behinderung des Gegenverkehrs auszuführen (Urteil S. 10). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es ein grosses Wagnis, ein Überholmanöver aufgrund der Sichtbarkeit durch Reflexion der Lichter in den seitlich an der Brücke angebrachten Glasscheiben auszuführen. Es sei nämlich fraglich, ob sich allfällige Lichtspiegelungen des Gegenverkehrs von jenen des gleichgerichteten Verkehrs klar unterscheiden würden. Dazu komme, dass die Positionen und die Lichtspiegelungen nur schwer eingeschätzt werden könnten und auch mit unbeleuchteten beziehungsweise mit wenig beleuchteten Fahrzeugen gerechnet werden müsste. Des Weiteren zähle das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern, weswegen die Strecke direkt überblickbar sein müsse, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklege, wo der Überholende die linke Strassenseite freigebe. Insofern habe sich der Antrag eines nächtlichen Augenscheins als unnötig erwiesen, weshalb dieser abzuweisen sei (Urteil S. 9).
1.4. Der Beschwerdeführer argumentiert eingehend, der verwendete Fotobericht vom 16. Oktober 2010, welcher tagsüber im Spätsommer aufgenommen worden sei, könne nur bedingt auf die tatsächlichen winterlichen und nächtlichen Verhältnisse des Tatzeitpunktes angewendet werden. Die fotografierten Sichtbedingungen entsprächen nicht denjenigen, wie er sie am 13. Januar 2010 vorgefunden habe. Im Winter hätten die Bäume und Sträucher links der Tobelbrücke keine Blätter und der Blick auf die Brücke sei durch die durchsichtigen Glaswände auf der linken Seite direkt gewährleistet. Er habe sich dadurch anlässlich seines Überholmanövers ohne Weiteres vergewissern können, ob Gegenverkehr herrsche oder nicht. Selbst wenn er die Brücke nicht direkt habe einsehen können, sei der Gegenverkehr aufgrund der Scheinwerfer allenfalls entgegenkommender Fahrzeuge, welche nachts eine Lichtquelle darstellen, jederzeit überblickbar gewesen. Er hätte auf möglichen Gegenverkehr sofort reagieren können.
1.5. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, wonach im Tatzeitpunkt von einer überblickbaren Strecke von 129-132 m auszugehen sei, diese Strecke nach errechneter notwendiger Mindestsichtweite aber bei Weitem nicht ausreichte, um das Überholmanöver ohne Behinderung des Gegenverkehrs auszuführen, und zwar unabhängig davon, ob er mit 80 km/h oder vorschriftswidrig mit 100 km/h überholte. Folglich würde ein nächtlicher Augenschein am Beweisergebnis nichts ändern, da die Mindestsichtweite weder tags noch nachts für das vorgenommene Überholungsmanöver hinreichend war.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Sie durfte seinen Beweisantrag ablehnen, ohne in Willkür zu verfallen. Sein rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
1.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf einen nächtlichen Augenschein nicht behandelt, ist die Beschwerde unbegründet (vgl. E. 1.3), sofern sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer