Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_296/2014
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Urteil vom 2. September 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Wissmann,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft.
Gegenstand
Akteneinsicht; Erhebung eines Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. Juli 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ und deren Sohn B.________ erstatteten am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft III für den Kanton Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der betrügerischen Machenschaften mittels gefälschter Unterschriften der beiden. In der Folge wurde die Strafanzeige von der Bundesanwaltschaft in die gegen C.________ und D.________ wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie des Betrugs geführte Strafuntersuchung integriert.
Am 30. Mai 2013 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der Anzeigenden bzw. Privatkläger mit, sie beabsichtige eine sachverständige Person mit der Abklärung der Echtheit von Unterschriften zu beauftragen. Hierbei forderte sie die beiden unter Hinweis auf Art. 184 Abs. 7 StPO auf, für das Gutachten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu leisten (Art. 313 Abs. 2 StPO). Die Privatkläger kamen dieser Aufforderung nach; die betreffende Vorschussverfügung blieb damals unangefochten. In der Folge, am 17. Juni 2013, erging der entsprechende Gutachterauftrag. Die sachverständige Person kam im Rahmen ihres Gutachtens zum Schluss, die untersuchten Unterschriften der Privatklägerin A.________ seien mit hoher Wahrscheinlichkeit echt, wogegen die untersuchten Unterschriften des Privatklägers B.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit Fälschungen darstellten.
Gestützt auf diesen Befund eröffnete die Bundesanwaltschaft offenbar eine Strafuntersuchung gegen die Anzeigerin/Privatklägerin A.________ wegen des Verdachts der Irreführung der Rechtspflege und lud diese am 26. Februar 2014 zu einer Einvernahme ein. Als Reaktion darauf beantragte der Vertreter der Privatkläger mit Eingabe vom 10. März 2014, es sei ihm eine vollständige Kopie des im andern Verfahren erbrachten Schriftgutachtens zukommen zu lassen und das umfassende rechtliche Gehör zu gewähren. Zur Begründung führte er insoweit aus, der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Gutachtens ergebe sich aufgrund des rechtlichen Gehörs und stehe - zumal bei einer Anschuldigung - ausser jeder Frage. Sodann beantragte er, es sei der für das Schriftgutachten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zuhanden der Anzeigeerstatter umgehend an ihn, den Vertreter, zurück zu erstatten. Mit Schreiben vom 12. März 2014 nahm die Bundesanwaltschaft zu diesen Anträgen in negativem Sinne Stellung mit Hinweis darauf, die Anträge sofern erwünscht mittels anfechtbarer Verfügung abzuweisen. Am 25. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft schliesslich die Abweisung des Ersuchens um Einsicht in das fragliche Schriftgutachten und des Begehrens um Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.
Hiergegen gelangten die Anzeiger/Privatkläger am 1. April 2014 mit einer Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 hat die Beschwerdekammer die Beschwerde abgewiesen. Dem Beschluss hat sie die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es sei gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
2.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 führen A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Beschluss vom 4. Juli 2014 sei aufzuheben. Sodann bestätigen sie ihre bereits im Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffend Kostenvorschuss und Akteneinsicht gestellten Begehren.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 435 E. 1 S. 439 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist unzulässig, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG).
Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Anordnungen der Bundesanwaltschaft, über welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss ihrem Beschluss vom 4. Juli 2014 entschieden hat, betreffen strafprozessuale Anordnungen, nämlich die Frage der Rückerstattung des Kostenvorschusses sowie die Akteneinsicht. Anfechtungsgegenstand bilden somit Amtshandlungen, welche keine Zwangsmassnahmen darstellen (s. dazu Art. 196 ff. StPO).
Dementsprechend hat die Beschwerdekammer ihrem Beschluss vom 4. Juli 2014 zutreffend den Hinweis beigefügt, dass gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Auf die Beschwerde in Strafsachen ist somit nicht einzutreten, weil kein nach Art. 79 BGG taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt.
3.3. Die Beschwerdeführer zitieren die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den angefochtenen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Daraus scheinen sie offenbar abzuleiten, deswegen "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG" führen zu können (Beschwerde S. 3); sie halten dafür, eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liege nicht vor, so dass das Bundesgericht zuständig sei.
Dabei scheinen die Beschwerdeführer offenbar übersehen zu wollen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur ausnahmsweise auch gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts zulässig ist, wenn sich diese nicht auf Straf- oder Strafprozessrecht, sondern auf öffentliches Recht stützen (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG; dazu BSK BGG, Esther Tophinke, 2. Aufl. 2011, Art. 86 N 7). Im vorliegenden Fall trifft dies indes klarerweise nicht zu, wie aus dem angefochtenen Beschluss bzw. den bundesanwaltschaftlichen Anordnungen ohne weiteres hervor geht, welche sich offensichtlich auf strafprozessuale Bestimmungen stützen. Und nach der besonderen Bestimmung von Art. 79 BGG ist eben die Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen auf derartige Bestimmungen gestützter Entscheid der Beschwerdekammer, der keine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, wie bereits ausgeführt ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) steht den Beschwerdeführern somit nicht offen.
3.4. Schliesslich fällt auch die Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ausser Betracht, denn diese ist einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben, soweit keine Beschwerde nach Art. 72 - 89 BGG zulässig ist.
4.
Es kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp