BGer 2C_736/2014
 
BGer 2C_736/2014 vom 03.09.2014
1
{T 0/2}
2C_736/2014
 
Urteil vom 3. September 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
Gegenstand
Mehrwertsteuer 2005-2009;
Kostenvorschuss im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 29. Juli 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, wogegen die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG offensteht, so wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist bei einer Verfügung, die zur Bezahlung eines nach Auffassung der Partei zu hohen Vorschusses verpflichtet und für den Fall der Nichtbezahlung Nichteintreten androht, an sich der Fall (Urteil 2C_654/2014 vom 15. August 2014 E. 4.2; Urteil 4A.100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publiziert in BGE 135 III 603), wiewohl sich die Frage stellt, ob dies ohne Weiteres selbst dann immer gilt, wenn die Partei sich nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (offen gelassen im Urteil 4A.680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann die Frage auch hier offen bleiben.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung müssen sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen und können nicht über diesen hinausgehen.
Die streitige Zwischenverfügung setzt den Kostenvorschuss für das Verfahren A-4218/2014 fest und enthält andere - hier nicht interessierende - Anordnungen. Das Begehren der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe zunächst die Beschwerde A-1715/2014 zu beurteilen, geht, gleich wie das weitere sich aus den Beschwerde-Beilagen ergebende Anliegen, die beiden vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, über den beschränkten Regelungsgegenstand dieser Zwischenverfügung hinaus und ist nicht zulässig.
2.3. Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Art. 64 Abs. 4 VwVG bestimmt, dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt. Massgeblich für die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht ist das Reglement des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Gemäss Art. 1 VGKE setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von 20'000 bis 50'000 Franken zwischen 1'000 und 5'000 Franken, bei einem Streitwert zwischen 50'000 bis 100'000 Franken zwischen 1'500 und 7'000 Franken.
2.4. Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Kosten- und Entschädigungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts. Wie sich aus ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 20. Juni 2014 ergibt, beträgt der Streitwert im hier interessierenden Verfahren 61'375 Franken, wofür eine Gerichtsgebühr zwischen 1'500 und 7'000 Fran-ken vorgesehen ist. Der festgesetzte Kostenvorschuss liegt klar in diesem Rahmen.
2.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.
2.6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 3. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller