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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_215/2014
Urteil vom 3. September 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist als Selbstständigerwerbender im Nebenerwerb der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern meldete der Ausgleichskasse am 23. April 2013 für das Geschäftsjahr 2010 ein definitiv veranlagtes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 60'408.-. Dieses Einkommen stammt aus der Rückerstattung von A.________ in den Jahren 2006 bis 2009 der Ausgleichskasse zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen. Mit Beitragsverfügung vom 22. Mai 2013 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2010 auf Fr. 7'629.95 fest. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 (Datum des Poststempels).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass für das Jahr 2010 auf dem Betrag von Fr. 60'408.- keine AHV-Beiträge zu leisten sind.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 IVG; Art. 26 und 27 EOG). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV).
2.2.
2.2.1. Aufgrund der Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Verbesserung der Durchführung) vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4745; BBl 2011 543) trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. Unter dem Titel "Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge" sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.
2.2.2. Die Beitragsaufrechnung, die bereits früher primär Aufgabe der Ausgleichskassen war, wurde vom Bundesrat zwischenzeitlich mit einer am 1. März 2000 beschlossenen und auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung des Art. 27 Abs. 1 AHVV (AS 2000 1441) bis Ende Dezember 2011 auf die Steuerbehörden übertragen: Die Ausgleichskassen verlangten für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die AHV sowie an die EO waren von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen (siehe dazu auch Urteil H 185/04 vom 24. August 2005 E. 2.2, 3.2 und 3.3 und BGE 139 V 537 E. 4.2 S. 543)
2.3. Wie zur damaligen Rechtslage bereits in BGE 111 V 289 f. festgehalten wurde, besteht der Zweck der Beitragsaufrechnung darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge in Bundessteuer- und AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden durfte von der Ausgleichskasse darum nur, was vorher abgezogen werden konnte. Vermerkte die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder erbrachte der Versicherte den Nachweis dafür, hatte eine Aufrechnung zu unterbleiben (BGE 139 V 537 E. 4.1 S. 543).
2.4. Das BSV hat die Ausgleichskassen in Rz. 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz. 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten. Entsprechend wiederholt Rz. 1170 WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltslos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (BGE 139 V 537 E. 546).
2.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, sind gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich, und jede rechtskräftige Steuerveranlagung begründet die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370 f., 106 V 129 E. 1 S. 130, 102 V 27 E. 3a S. 30; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
3.
3.1. Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass in der Steuermeldung ein Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2010 von Fr. 60'408.- ausgewiesen werde und die definitive Steuerveranlagung seit dem 8. April 2013 rechtskräftig sei. Es sei unbestritten, dass das von den Steuerbehörden für das Jahr 2010 gemeldete Erwerbseinkommen aus der Beitragsrückerstattung stamme. Der Beschwerdeführer anerkenne zudem, dass er die betreffenden Beiträge in den entsprechenden Jahren jeweils vom für die Steuerbehörden relevanten Geschäftserfolg abgezogen habe. Folglich hätten sich die Beitragszahlungen nicht in den Erwerbseinkommen der Jahre 2006 bis 2009 niedergeschlagen, welche von der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse übermittelt worden seien. Demnach seien auf dem aus der Rückerstattung resultierenden reinen Erwerbseinkommen von Fr. 60'408.- noch keine Beiträge erhoben worden. Da sich die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Beiträge auf die Meldung der Steuerverwaltung zu stützen habe (Art. 23 Abs. 4 AHVV), sei es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, dass er die Sozialversicherungsbeiträge bei den Lohnmeldungen jeweils aufgerechnet habe.
3.2. Die AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbender stellen im Steuerrecht im Unterschied zur Situation in der AHV abzugsfähige Aufwendungen dar. Aus diesem Grund sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge für die Bestimmung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens wieder aufzurechnen. Diese Aufgabe oblag in den Jahren 2006 bis 2009, als der Beschwerdeführer zu viel Beiträge entrichtet hatte, den Steuerbehörden (E. 2.2.2 hievor). Der Beschwerdeführer macht geltend, in diesen Jahren Beiträge als Selbstständigerwerbender gestützt auf das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen geleistet zu haben, welchem zuvor zur Ermittlung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens die abgezogenen (provisorischen) Beiträge wieder hinzugefügt worden seien. Die Ausgleichskasse hat im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechende Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers (Replik vom 3. Januar 2014) nicht bestritten. Es stellt sich daher die - in Bezug auf Art. 9 Abs. 4 AHVG - ahv-rechtlich bedeutsame Vorfrage, ob das für das Jahr 2010 von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen, welches aus der Beitragsrückerstattung stammt, überhaupt der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Sollten die zu viel bezahlten Beiträge - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in den Jahren 2006 bis 2009 zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet worden sein, so hätte der Beschwerdeführer bereits auf dem um die aufgerechneten Beiträge erhöhten Einkommen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Würden jetzt die zuvor aufgerechneten und zurückbezahlten Beiträge noch einmal als Einkommen im Jahr 2010 erfasst, so würde der Beschwerdeführer die in den Jahren 2006 bis 2009 zu viel bezahlten Beiträge doppelt verabgaben.
3.3. Zur Frage, welches Einkommen die Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldet hat, hat das kantonale Gericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, noch ergeben sich aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Die entsprechenden Unterlagen der Jahre 2006 bis 2009 befinden sich nicht in den Akten. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es nach Beizug der AHV-Akten für die Jahre 2006 bis 2009 prüfe, ob die zuviel bezahlten Beiträge entsprechend der (damaligen) Rechtslage (E. 2) bereits aufgerechnet worden sind oder nicht, und hernach neu entscheide.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Bern auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer