BGer 1B_301/2014 |
BGer 1B_301/2014 vom 04.09.2014 |
{T 0/2}
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1B_301/2014
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Urteil vom 4. September 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Urlaub,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. August 2014.
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde A.________ am 21. März 2014 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2014 bis zum 21. Juni 2014 in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. Juni 2014 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 21. September 2014.
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2. A.________ ersuchte um Teilnahme an einer Friedensrichter-Verhandlung vom 2. April 2014, was ihm seitens der Staatsanwaltschaft Rheinfelden nicht gestattet wurde. Mit Eingabe vom 14. August 2014 erhob A.________ dagegen Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2014 nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass es A.________ bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am erforderlichen aktuellen Rechtsschutzinteresse gefehlt habe. Auch liege kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könne.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 3. September 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintretensentscheid führte, bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Roland Metzger, Rheinfelden, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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