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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_733/2014
Urteil vom 4. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Bestechung, Amtsmissbrauch etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 12. März 2014 Strafanzeige gegen fünf Personen, die bei der Stadt Bern tätig sind, und gegen zwei Mitarbeiter einer Stiftung wegen Amtsmissbrauchs und passiver Bestechung bzw. Anstiftung zu Amtsmissbrauch und aktiver Bestechung. Er wirft den Beschuldigten vor, sie hätten sich im Zusammenhang mit einer durch die Stadt Bern erteilten Baubewilligung zu Gunsten der Stiftung im Sinne der genannten Tatbestände strafbar gemacht.
Am 4. April 2014 nahm die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Juli 2014 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juli 2014 sei aufzuheben und der Fall zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren und andere Unterlagen sind unzulässig. Die dortigen Ausführungen sind unbeachtlich.
3.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss der Privatkläger nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte, die unmittelbar im Zusammenhang mit den angezeigten Straftaten steht. Inwieweit ihm solche Ansprüche zustünden, ist auch nicht ersichtlich. Vor Vorinstanz hat er ausgeführt, dass es ihm nur darum geht, für seinen gesamten, in der Sache getätigten Aufwand entschädigt zu werden (Beschluss S. 3 E. 6). Dieser Aufwand stellt indessen nur eine mittelbare Schädigung dar, die eine Geschädigtenstellung nicht zu begründen vermag. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn