BGer 8C_143/2014 |
BGer 8C_143/2014 vom 05.09.2014 |
{T 0/2}
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8C_143/2014
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Urteil vom 5. September 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. Der 1958 geborene A.________ war zuletzt zu 80 % als Hilfsschlosser bei der B.________ AG und zu 20 % als selbstständiger Schafzüchter erwerbstätig gewesen, als er sich am 10. März 2009 unter Hinweis auf einen im August 2003 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle das Kantons Luzern zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch des Versicherten.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern nach Einholen eines Gerichtsgutachten bei der MEDAS (Gutachten vom 8. August 2013) mit Entscheid vom 22. Januar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. September 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung der Dispositivziffer 1 des kantonalen Entscheides ab 1. September 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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D. In seiner Eingabe vom 15. April 2014 hält A.________ an seinem Antrag fest.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
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2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung verneinte.
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3. |
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, wäre kein Gesundheitsschaden eingetreten, weiterhin zu 80 % als Hilfsschlosser und zu 20 % als selbstständiger Schafzüchter erwerbstätig gewesen wäre und dabei im massgebenden Jahr des Rentenbeginns, mithin im Jahr 2009, ein Einkommen von insgesamt Fr. 60'210.70 erzielt hätte. Letztinstanzlich ist im Weiteren nicht mehr streitig, dass der Versicherte in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit 50 % eines Normalpensums leisten könnte.
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3.2. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens nahm der Versicherte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder zu 40 % eine Erwerbstätigkeit auf, wobei diese seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasst wurde. Zudem führte er nur noch einen geringen Anteil der anfallenden Arbeiten auf seinem Schafzucht-Betrieb aus; dieser Ausfall wurde zum grössten Teil durch seine Ehefrau aufgefangen. Die Vorinstanz hat erwogen, angesichts der stabilen Arbeitsplatzverhältnisse und der Bereitschaft seiner Arbeitgeberin, ihn auch zu 50 % zu beschäftigen, sei das Invalideneinkommen aufgrund jenes Lohnes zu bestimmen, welchen der Versicherte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin bei einem Pensum von 50 % erzielen würde. Demnach sei das Invalideneinkommen auf Fr. 32'672.30 festzusetzen. Der Beschwerdeführer macht seinerseits unter Berufung auf das Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 geltend, ihm könne ein 50 %-Pensum jedenfalls nicht rückwirkend angerechnet werden, da er von der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden sei, seinen Schafzuchtbetrieb aufzugeben.
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3.3. Anders als vom Versicherten im Verfahren 9C_834/2011 wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht verlangt, dass er einen Berufswechsel vornimmt. Gemäss dem kantonalen Entscheid konnte von ihm jedoch im Jahre 2009 erwartet werden, sein aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 40 % reduziertes Arbeitspensum wieder auf 50 % zu erhöhen. Zu einer Pensumserhöhung wurde der Versicherte bereits im Jahre 2009 verschiedentlich aufgefordert; er hat gegenüber der IV-Stelle zu keinem Zeitpunkt eine solche Erhöhung mit der Begründung abgelehnt, er müsse diesfalls seine Nebentätigkeit in der Schafzucht aufgeben. Aus dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 13. Oktober 2010 geht zudem hervor, dass die anfallenden Arbeiten auf dem Schafzuchtbetrieb aus gesundheitlichen Gründen zum grössten Teil von der Ehefrau des Versicherten übernommen wurden. Somit ist nicht damit zu rechnen, dass eine Pensumserhöhung des Versicherten in seinem Haupterwerb zu einer weiteren Reduktion seiner Arbeitsleistung im Schafzuchtbetrieb geführt hätte.
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3.4. Durfte die Vorinstanz somit, ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen, das Invalideneinkommen bereits für das Jahr 2009 aufgrund eines 50 %igen Pensums bei seiner bisherigen Arbeitgeberin bemessen, so ist die Zusprache einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. September 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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