BGer 1B_302/2014
 
BGer 1B_302/2014 vom 08.09.2014
{T 0/2}
1B_302/2014
 
Urteil vom 8. September 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren (Kostenvorschuss, Fristwiederherstellung bzw. Erlass),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin.
 
Erwägungen:
1. Gegen ein am 25. März 2013 ergangenes Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 16. Januar 2014 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO auf, bis am 21. Februar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, wobei er gleichzeitig auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (Art. 383 Abs. 2 StPO). Diese Verfügung wurde A.________ am 25. Januar 2014 in Prishtina zugestellt. Innert der gesetzten Frist wurde weder der verlangte Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um Erlass des Vorschusses gestellt. Erst mit Eingabe vom 19. Juli 2014 ersuchte A.________ sinngemäss um Erlass des Vorschusses, nachdem das Gericht in Bezug auf seine Beschwerde bereits - androhungsgemäss - einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte.
Mit Entscheid vom 4. August 2014 hat die Statthalterin des Appellationsgerichts das der Sache nach gestellte Fristwiederherstellungsgesuch bzw. Gesuch um Erlass des Vorschusses abgewiesen. Zur Entscheidbegründung hat sie unter Bezugnahme auf Art. 94 StPO erwogen, der Gesuchsteller habe in keiner Weise begründet, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, innert der gesetzten Frist bis 21. Februar 2014 ein Erlassgesuch zu stellen. Dies, obwohl er durchaus in der Lage gewesen sei, innert derselben Frist die andere ihm gesetzte Auflage zu erfüllen, nämlich ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Ein fehlendes Verschulden am Säumnis, welches zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, sei somit nicht glaubhaft gemacht, so dass dem Gesuch kein Erfolg beschieden sein könne.
2. Gegen den Entscheid vom 4. August 2014 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer äussert sich im Wesentlichen zu einem Verkehrsunfall, den er - als Fussgänger - nach seinen Angaben am 31. Juli 2012 in der Schweiz erlitten hatte, überdies zu einem vor etwa 20 Jahren erlittenen Arbeitsunfall und zu seinem ebenfalls nach seinen Angaben inzwischen eingeschränkten Gesundheitszustand. Dabei unterlässt er es indes darzulegen, inwiefern durch die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp