BGer 1C_410/2014
 
BGer 1C_410/2014 vom 08.09.2014
{T 1/2}
1C_410/2014
 
Urteil vom 8. September 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Verfahrensbeteiligte
Ernst Hostettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei.
Gegenstand
Eidgenössische Abstimmung vom 28. September 2014 über die Volksinitiative "Für eine öffentliche Krankenkasse",
Abstimmungsbeschwerde.
 
Sachverhalt:
Am 28. September 2014 findet die eidgenössische Volksabstimmung über die Initiative "Für eine öffentliche Krankenkasse" statt.
Am 7. September 2014 erhob Ernst Hostettler Beschwerde gegen die Aussage: "Prämienexplosion stoppen. Ja zur öffentlichen Krankenkasse" in einem Flugblatt der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz. Er macht geltend, es handle sich um eine nicht nachprüfbare Behauptung, die deshalb manipulativ und unlauter sei.
 
Erwägungen:
Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Daraus wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (vgl. BGE 129 I 232 E. 4.2.1 S. 244 mit Hinweisen). Dagegen stehen Äusserungen von Privaten (einschliesslich politischen Parteien) unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (vgl. zuletzt Urteil 1C_472/2010 vom 20. Januar 2011 E. 4 mit Hinweisen).
Vorliegend wird eine Aussage eines Flugblatts der SP, d.h. einer politischen Partei, als nicht nachprüfbar kritisiert, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, weshalb dies die Abstimmungsfreiheit verletze. Damit genügt die Beschwerde offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.
Im Übrigen sind Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen zunächst mit Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung geltend zu machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 [BPR; SR 161.1]). Erst gegen deren Entscheid steht die Beschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und 1.3 S. 180 f.).
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Gerber