BGer 4A_260/2014
 
BGer 4A_260/2014 vom 08.09.2014
{T 0/2}
4A_260/2014
 
Urteil vom 8. September 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsausfall,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 3. März 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 25. Mai 1989 im Alter von vierzehn Monaten erlitt A.________ (Klägerin; Beschwerdeführerin) auf den Bauernhof ihrer Eltern einen schweren Verkehrsunfall. Sie befand sich unter einem Lieferwagen, der bei der Versicherung B.________ AG (Beklagte; Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert war, als dieser losfuhr. Sie wurde auf der Höhe des Kopfes von ein oder zwei Rädern überrollt. Sie erlitt schwerste Hirnverletzungen, bedarf der dauernden Pflege und wird nie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
 
B.
Mit Teilklage vom 31. Dezember 2010 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich und verlangte von der Beklagten zunächst Fr. 2'816'087.-- nebst Zins für den aufgelaufenen und künftigen Erwerbsschaden, den Rentenschaden, die als Nichterwerbstätige zu bezahlenden AHV-Beiträge, den Betreuungsschaden bis 31. Oktober 2010 und die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sowie einen Genugtuungsanspruch.
B.a. Die Beklagte erhob Widerklage. Auf diese trat das Handelsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2011 nicht ein und überwies den Prozess hinsichtlich der Widerklage an das Bezirksgericht Zürich. Die von der Beklagten gegen den Nichteintretensbeschluss beim Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 4A_504/2011 vom 24. Februar 2012).
B.b. Am 6. Juli 2012 schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Gestützt auf diesen schrieb das Handelsgericht das Verfahren bezüglich der Schadenspositionen bisheriger Betreuungs- und Pflegeschaden sowie aufgelaufene Kosten, beides bis 31. Dezember 2011, und Genugtuung ab, alles inklusive Zins und unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 205'000.-- sowie deren Verzinsung. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Teilvergleich wurde dem Endentscheid vorbehalten.
B.c. In der Replik bezifferte die Klägerin ihr Teilklagebegehren neu mit Fr. 2'318'004.-- nebst Zins. Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den vom Gericht zur Schätzung des Schadens in Erwägung gezogenen Statistiken des Bundesamtes für Statistik zu äussern. Beide Parteien machten von dieser Gelegenheit Gebrauch und reichten auch diesbezüglich eine Replik und eine Duplik ein. Mit Urteil vom 3. März 2014 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte zur Zahlung von Fr. 725'391.20 nebst Zins und wies die Klage im Mehrbetrag ab.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholt die Klägerin mit Ausnahme einer Reduktion des Begehrens bezüglich der Zinse das in der Replik im kantonalen Verfahren gestellte Begehren. Ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht am 19. Juni 2014 statt. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während das Handelsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht.
 
Erwägungen:
 
1.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Instanzenzug nicht nur formell, sondern auch materiell ausgeschöpft werden, indem die Beanstandungen soweit möglich schon der Vorinstanz unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1 und 3.2).
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich". Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit Feststellungen oder Schlüsse allerdings nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen frei überprüft werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweisen).
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Art. 99 Abs. 1 BGG verbietet e contrario aber nicht, vor Bundesgericht eine neue rechtliche Argumentation vorzubringen, vorausgesetzt, dass dieser die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrundegelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 nicht publ. in: BGE 133 III 421; vgl. auch BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34 mit Hinweisen).
 
2.
Die Vorinstanz hielt fest, da der Unfall bereits im frühen Kindesalter geschehen sei, könne weder anhand einer bereits in Angriff genommenen Ausbildung noch aufgrund der schulischen Leistung oder der Interessen der Beschwerdeführerin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte mutmassliche künftige berufliche Tätigkeit ausgemacht werden. Aus dem Werdegang der Geschwister und Eltern lasse sich zwar erahnen, dass die Beschwerdeführerin wohl eine Ausbildung absolviert und abgeschlossen hätte. Doch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte berufliche Tätigkeit lasse sich daraus nicht herleiten, insbesondere nicht der von der Beschwerdeführerin in ihrer Hauptbegründung dargestellte Werdegang als diplomierte Pflegefachfrau analog einer ihrer Schwestern. Vielmehr könne aufgrund der vielen Unbekannten einzig ein durchschnittlicher Werdegang als dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend zur Schätzung des Erwerbsausfallschadens herangezogen werden. Die Vorinstanz stellte zur Ermittlung des mutmasslichen Valideneinkommens auf die statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik zum durchschnittlichen Lohn und Beschäftigungsgrad von Frauen nach Lebensalter ab, soweit die Beschwerdeführerin nicht weniger verlangte oder beide Parteien in ihrer Darstellung über die vom Gericht aufgrund der Statistik ermittelten Werte hinausgingen.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sofern sich die Vorinstanz bei der Schadenschätzung auf Statistiken stütze, sei als Rechtsfrage frei überprüfbar, ob nicht die Schadenschätzung aufgrund der konkreten Umstände hätte vorgenommen werden müssen. Das Abstellen auf die Statistik befreie nicht davon zu erläutern, inwiefern die statistischen Daten mit den zu beurteilenden konkreten Umständen übereinstimmten. Die Vorinstanz habe aber mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die beigezogenen Statistiken den konkreten Umständen des Einzelfalles entsprechen würden. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie sich statt auf die konkreten Verhältnisse auf Statistiken gestützt und den Sachverhalt (namentlich mit Bezug auf das Entwicklungspotenzial der Beschwerdeführerin) unvollständig festgestellt habe. Mit Blick auf den Beschäftigungsgrad sei zu berücksichtigen, dass keine der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit reduziert habe, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin behaupte. Die Vorinstanz habe nicht die für das verletzte Kind günstigste Variante gewählt, wie sie es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 81 II 512 E. 4 S. 518; 95 II 255 E. 7b S. 264; 100 II 298 E. 4a S. 305) hätte tun müssen. Sollte eine konkrete Schätzung unmöglich sein, hätte die Vorinstanz Art. 26 IVV (SR 831.201) analog anwenden müssen. Die Vorinstanz habe mithin eine unzutreffende Statistik verwendet. Und selbst wenn man auf die von der Vorinstanz herangezogene Statistik abstellen wollte, seien die Werte auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Std. umzurechnen. Auch der von der Vorinstanz angewandte Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % wird in der Beschwerde beanstandet.
2.2. Die geschädigte Person hat wegen Körperverletzung Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG). Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung bei der geschädigten Person, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f. mit Hinweisen) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und jenen, die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist tatsächlicher Natur. Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von zulässigen Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist, wozu auch die Anwendung der konkreten oder abstrakten Schadensberechnung zählt (BGE 127 III 403 E. 4a S. 405 mit Hinweisen). Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen (vgl. E. 1.1 hiervor). Diese Rechtsprechung gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 mit Hinweis).
2.3. Soweit die Schlussfolgerungen der Vorinstanz ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen, kann dass Bundesgericht diese nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wie Rechtssätze frei überprüfen. Das Ziel der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts könnte nicht erreicht werden, wenn sich beispielsweise bezüglich des Kapitalisierungszinssatzes von Kanton zu Kanton eine unterschiedliche Praxis ausbilden könnte. Es besteht indessen insoweit ein Unterschied zu Rechtssätzen, als das gesamte geltende Recht den unteren Instanzen bekannt zu sein hat. Aus diesem Grund schadet es den Parteien nicht, wenn sie eine rechtliche Argumentation erstmals vor Bundesgericht vorbringen. Dagegen sind die kantonalen Gerichte nicht gehalten, sämtliche Studien und Statistiken zu kennen, die für die Lösung des Falles in Frage kommen könnten. Soweit das Gericht den Parteien daher Gelegenheit gibt, zu den Statistiken Stellung zu nehmen, die es anzuwenden gedenkt, haben die Parteien, soweit möglich und zumutbar, ihre Einwände gegen die Statistiken bereits in diesem Zeitpunkt vorzubringen und sich auf andere Statistiken oder Studien zu berufen, die sie berücksichtigt wissen wollen. Den Parteien zu erlauben, diesbezügliche Einwände oder neue Statistiken erstmals vor Bundesgericht vorzubringen, obwohl bereits im kantonalen Verfahren dazu Anlass bestanden hätte oder die kantonale Instanz die entsprechenden Statistiken gar nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dem Entscheid veröffentlicht wurden, würde den Grundsätzen, die der Novenregelung (Art. 99 BGG) vor Bundesgericht und der Obliegenheit zur materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. E. 1 hiervor) zugrunde liegen, zuwiderlaufen.
2.3.1. Nicht einzutreten ist daher auf die Beschwerde, soweit darin geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe eine unzutreffende Statistik verwendet, und es sei Art. 26 IVV analog anzuwenden. Zwar trifft zu, dass bereits in der Klage (neben anderen statistischen Grundlagen) auch auf die Regelung von Art. 26 IVV verwiesen wird. Entscheidend ist aber, dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2013 zu den von der Vorinstanz aufgelegten Statistiken einzig aufgezeigt wird, von welchen Werten aufgrund dieser Statistiken auszugehen sei. Dabei wird zwar erwähnt, dass der angenommene Wert mit denjenigen Einkommen korrespondiere, welche die IV gemäss Art. 26 IVV der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen habe. Unter Rz. 9 hält die Eingabe aber fest: "Die Klägerin sieht jedenfalls die von ihr in den Rechtsschriften vorgetragene Schadensberechnung durch diese Statistiken bestätigt. Sie bilden Ausgangslage für die Schadenschätzung und die entsprechende Grösse ist unter Berücksichtigung der zunehmenden Berufserfahrung mit jährlichen Reallohnsteigerungen entsprechend den individuellen und generellen Lohnsteigerung zu versehen." Da es um eine Stellungnahme zu den von der Vorinstanz vorgelegten Statistiken geht, liegt es nahe, die Worte "durch diese Statistiken" auf die vorgelegten Statistiken zu beziehen. Denkbar wäre allerdings auch, die Worte nicht nur auf die von der Vorinstanz vorgeschlagenen, sondern auch auf die übrigen in der Eingabe thematisierten Statistiken zu beziehen, wird in der vorhergehenden Randziffer doch erläutert, welche Erkenntnis sich wie ein roter Faden durch alle Statistiken ziehe. Gleich in welcher Lesart, die Anwendbarkeit der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Statistiken wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Damit fehlt es diesbezüglich einerseits an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges. Andererseits ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Das muss analog gelten, wenn eine Partei mit Bezug auf Statistiken, die das Gericht zu verwenden gedenkt, Vorbehalte hegt. Es geht nicht an, zunächst abzuwarten, ob die Vorinstanz gestützt auf die vorgeschlagenen Statistiken zu einem für die Partei günstigen Ergebnis gelangt, um die Anwendbarkeit vor Bundesgericht erstmals generell in Abrede zu stellen, wenn das Ergebnis nicht im Sinne der Partei ausfällt.
2.3.2. Nicht einzutreten ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz unterlasse es, die von ihr angenommenen Zahlen auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Std. umzurechnen. Zwar geht das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, die auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhenden statistischen Werte, wie die von der Vorinstanz herangezogenen, seien der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Std. anzupassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.2; 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.5). Aus dem angefochtenen Entscheid geht aber nicht hervor und in der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, dass in der Stellungnahme zu den Statistiken eine entsprechende Korrektur verlangt oder in den Berechnungen selbst vorgenommen worden wäre. Vielmehr wird in der Eingabe in Rz. 6 Abs. 4 S. 4 unten für den Bruttolohn des Jahres 2010 (Alter 20-29/Ausbildungsniveau 2/Fr. 5'469.--) sowie in Rz. 7 Abs. 3 S. 5 zur Lohnsteigerung in der Altersgruppe 40-49 (Ausbildungsniveau 2/Fr. 7'141.-- [Alter 30-39] auf 7'623.-- [Alter 40-49] auf Fr. 7'885.-- [Alter 50-64/65]) direkt auf die in der von der Vorinstanz verwendeten Statistik " Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensalter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen (je-d-03.04.01.00.09) " (nachfolgend: Tabelle Bruttolohn; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/01/06_01.html#5, zuletzt besucht am 8. September 2014) angegebenen Medianwerte Bezug genommen. Der letzte Absatz auf S. 5 der Eingabe scheint zwar von den in der Statistik enthaltenen Werten abzuweichen. Dass dies mit der Arbeitszeit zu tun hätte, wird aber nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn auch die Vorinstanz direkt auf die Statistiken abstellte und damit implizit annahm, die Beschwerdeführerin hätte nur in diesem Ausmass gearbeitet.
2.3.3. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Kapitalisierungszinsfuss erstmals auf ein von der SUVA zu dessen Höhe in Auftrag gegebenes Gutachten beruft, ist sie nicht zu hören. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 125 III 312 E. 7 S. 321), wonach beim Kapitalisierungszinsfuss mit Blick auf das im Bereich der Schadenskalkulation besonders ausgeprägte Bedürfnis nach Rechtssicherheit die bisherige, langjährige Rechtsprechung nur zu ändern sei, wenn hinreichend sichere Anzeichen dafür bestünden, dass ein Realertrag von 3,5 % auf Kapitalabfindungen in absehbarer Zukunft nicht realisierbar sei. Dass die Vorinstanz insoweit Recht verletzt, lässt sich nicht mit dem Hinweis auf Studien belegen, auf die sich die Parteien vor der Vorinstanz nicht berufen haben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte.
 
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz das hypothetische Einkommen aufgrund der konkreten Umstände statt basierend auf Statistiken hätte festsetzen müssen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 347; je mit Hinweisen). Bei der Berechnung des Schadenersatzes im Rahmen von Körperverletzungen ist auf die Differenz abzustellen zwischen dem, was der Verletzte nach dem Unfall noch verdienen kann und dem Verdienst, den der Verletzte ohne Unfall erzielen würde (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141). Den künftigen Erwerbsausfall des Geschädigten hat der Richter aufgrund statistischer Werte zu schätzen. Dabei hat er nach schweizerischer Rechtsauffassung soweit möglich die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles zu berücksichtigen (BGE 113 II 347 E. 1a mit Hinweisen). Inwieweit Indizien Rückschlüsse darüber zulassen, dass die geschädigte Person ohne Unfall die eine oder andere Berufskarriere ergriffen hätte, bleibt aber eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Diesbezüglich besteht keine freie Überprüfungsbefugnis.
3.2. Erleidet ein Kind eine Körperverletzung, die einen bleibenden körperlichen Nachteil zur Folge hat, so ist seine spätere Erwerbseinbusse nur schwer abzuschätzen. Das darf den Richter aber nicht hindern, diese Schätzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände trotzdem vorzunehmen. Dabei darf sich die noch verbleibende Ungewissheit nicht zu Ungunsten des Klägers auswirken. Sie muss vielmehr vom Beklagten, der für das schädigende Ereignis einzustehen hat, in Kauf genommen werden (BGE 100 II 298 E. 4a S. 305 mit Hinweisen).
3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme der Vorinstanz, aufgrund der vielen Unbekannten könne einzig ein durchschnittlicher Werdegang als dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend zur Schätzung des Erwerbsausfallschadens herangezogen werden, als problematisch. Die Schätzung des Erwerbsausfalls ist bei im Kindesalter Verunfallten regelmässig mit vielen Unbekannten verbunden, die nach der Rechtsprechung gerade nicht dazu führen sollen, dass ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände auf statistische Mittelwerte zurückgegriffen wird (vgl. BGE 100 II 298 E. 4a S. 305 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat denn auch selbst erkannt, dass sich aus dem Werdegang der Geschwister und Eltern erahnen lasse, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung absolviert und abgeschlossen hätte. Gerade wenn mehrere Geschwister vorhanden sind, die äquivalente Ausbildungen absolviert haben, kann dies Rückschlüsse darauf zulassen, welche Ausbildung in einer Familie als "normal" angesehen wird.
3.4. Dies bedeutet aber nicht, dass der Richter zu Gunsten des Geschädigten die beste überhaupt denkbare Entwicklung anzunehmen hat, sofern dafür keine konkreten Indizien sprechen. Er hat vielmehr darauf abzustellen, welches Einkommen mit der in der Familie üblichen Ausbildung wahrscheinlich zu erzielen ist.
3.4.1. In der Beschwerde werden die beruflichen Werdegänge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin thematisiert, die unbestritten geblieben sind. Zudem wird auf die Schuljahresberichte aus einem Schulheim und ein Standortgespräch aus einem anderen Schulheim verwiesen, und aus diesen Beweismitteln abgeleitet, die Beschwerdeführerin hätte einen Beruf im sozialen Milieu einer kaufmännischen Tätigkeit vorgezogen. Nachdem bereits eine ältere Schwester eine Ausbildung zur Pflegefachfrau durchlaufen und zusätzlich das Diplom der Pflegefachfrau HF erworben habe, sei unter Berücksichtigung dieses konkreten Umstands für die Schadenschätzung auf die in diesem Beruf erzielbaren Einkommen abzustellen. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde aber auf die Ausführungen im kantonalen Verfahren verwiesen und nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern die angerufenen Beweismittel zwingend auf eine entsprechende Berufswahl der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Dies genügt nicht, um insoweit Willkür in der Beweiswürdigung oder eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen, zumal der blosse Verweis auf die Akten keine hinreichende Beschwerdebegründung darstellt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit Hinweisen).
3.4.2. Selbst wenn man die Vorbringen in der Klage, auf die verwiesen wird, berücksichtigen wollte, wird an der angegebenen Stelle zwar im Einzelnen dargelegt, woraus auf ein gutes Lern- und Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin sowie auf die Qualitäten im Bereich des Sozialverhaltens und der Sozialkompetenz geschlossen wird (Klage Rz. 42 f. S. 30 ff.). In der Klage wird aber eingeräumt, es müsse eine Mutmassung bleiben, welchen schulischen und beruflichen Weg die Beschwerdeführerin ohne Unfall eingeschlagen hätte (Klage Rz. 43 S. 34). Danach folgt die Behauptung, aufgrund der heute noch bestehenden Qualitäten der Beschwerdeführerin sowie in Anbetracht der Qualitäten und Neigungen ihrer Geschwister werde als realistisches Szenario davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin hätte einen Beruf im sozialen Milieu einer kaufmännischen Tätigkeit vorgezogen. Es sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte sich einem Beruf im Gesundheitswesen, der diplomierten Gesundheitspflege zugewandt. Inwiefern sich diese Schlüsse aus den genannten Beweismitteln zwingend ergeben, wird auch an der angegebene Stelle in der Klage nicht weiter aufgezeigt, so dass die Vorinstanz offensichtlich nicht in Willkür verfällt, wenn sie den entsprechenden Schlüssen nicht folgt.
3.4.3. In der Beschwerde selbst wird allenfalls impliziert, aber nicht konkret aufgezeigt, dass die von der Vorinstanz angenommenen Medianwerte für das Einkommen klar unterhalb der Verdienste sämtlicher Geschwister liegen. Damit gelingt es nicht, darzulegen, dass die angenommenen statistischen Werte hinsichtlich der Lohnhöhe den konkreten Umstände nicht hinreichend entsprächen.
3.4.4. Nicht stichhaltig ist die Beschwerde, soweit für den Beschäftigungsgrad auf den Lebenslauf der beiden Schwestern verwiesen wird. Aus einer äquivalenten Ausbildung mehrerer Geschwister kann zwar mit einer gewissen Zuverlässigkeit auf die wahrscheinliche Ausbildung der geschädigten Person geschlossen werden, da den Eltern insoweit ein Einfluss zukommt und ohne andere Anzeichen angenommen werden kann, sie würden ihre Kinder gleich behandeln. Auch wird aus Sicht des Kindes die Situation der anderen Geschwister als normal empfunden, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass es sich zunächst daran orientiert. Mit zunehmendem Alter treten indessen die persönlichen Unterschiede hervor, was sich auch in der unterschiedlichen Berufswahl der Geschwister der Beschwerdeführerin manifestiert. Der Erwerbsgrad hängt in erster Linie von den konkreten persönlichen Umständen der einzelnen Person ab, namentlich den monetären und zeitlichen Bedürfnissen und Verhältnissen (Heirat, Kinder, Verdienst des Ehegatten oder Partners, Einbindung desselben in die Kinderbetreuung, Kosten oder Zeitbedarf der Hobbys, Art der ausgeübten Tätigkeit usw.). Diesbezüglich ist der Vergleich mit Geschwistern weit weniger aussagekräftig. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
 
4.
Die Vorinstanz stellte auf den aktuellen Medianlohn für Frauen aller Anforderungsniveaus ab, den sie um 40 % der Differenz zu dem in der Statistik für Männer ausgewiesenen Wert erhöhte (entsprechend den rund 37 % der Differenz zwischen Frauen und Männern im Jahr 2010, die nicht auf erklärbare Gründe zurückzuführen seien). Die Vorinstanz erkannte, die jeweiligen Reallohnsteigerungen hätten in die Statistiken schon durch die Berücksichtigung der Löhne nach Altersklassen Eingang gefunden. Eine mittlere Reallohnerhöhung durch die zunehmende Berufserfahrung sei somit eingerechnet. Vom hypothetischen Bruttoeinkommen zog sie sodann die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Altersvorsorge ab.
4.1. Sie ging mit der Beschwerdeführerin davon aus, diese hätte die Berufsausbildung im Alter von 16 Jahren im August 2004 begonnen und im August 2008 abgeschlossen. Sie stellte auf die von der Beschwerdeführerin geforderten Beträge ab, da diese geringer waren als die Werte gemäss Statistik.
4.2. Beide Parteien nahmen an, die Beschwerdeführerin hätte ab dem 1. August 2008 bis zum 2. März 2013 (also vor dem 25. Geburtstag) zu 100 % gearbeitet. Die Vorinstanz ging insoweit vom Medianwert für alle Anforderungsniveaus der zit. Tabelle Bruttolohn für die Jahre 2008 und 2010 aus, den sie aufgrund der Nominallohnentwicklung für die übrigen Jahre anpasste. Sodann erhöhte sie diesen Wert um 40 % der Differenz zu den entsprechenden Medianwerten für Männer, um den bei Frauenlöhnen enthaltenen geschlechtsdiskriminierenden Anteil auszugleichen, und stellte auf den so errechneten Betrag ab, soweit die Beschwerdeführerin selbst keinen geringeren Lohn geltend gemacht hatte (Altersjahre 20 - 22).
4.3. Für die Zeit nach dem 25. Geburtstag ging die Beschwerdeführerin weiterhin von einer Beschäftigung von 100 % aus. Die Beschwerdegegnerin machte dagegen geltend, die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre bis Alter 64 durchgehend zu 100 % berufstätig gewesen, sei unrealistisch. Es arbeiteten nur ein kleiner Teil der Frauen zu 100 % und bei den verheirateten Frauen und speziell bei den Müttern sei es statistisch nur eine kleine Zahl. Für die Beschwerdeführerin bestehe dieselbe Wahrscheinlichkeit einer Familienpause wie für die meisten anderen Frauen auch, wobei diese Familienwahrscheinlichkeit in ausgesprochen ländlichen Gegenden vermutlich immer noch grösser sei, als in metropolitanen Räumen und Agglomerationen. Demgemäss nahm die Beschwerdegegnerin an, die Klägerin hätte von Alter 25 (in dem sie geheiratet hätte und Mutter geworden wäre) bis 30 nicht gearbeitet, von 30 bis 35 zu 33 % und von 35 bis 40 zu 67 % sowie anschliessend zu 60 % bis zur Pensionierung.
Die Vorinstanz entnahm der Tabelle " Erwerbsquoten nach Geschlecht, Nationalität, Altersgruppen, Familientyp (je-d-03.01.02.02) " (http://www.bfs. admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/09/blank/ind42.indicator.420007.420002.html) sowie der Tabelle " Beschäftigungsgrad nach Geschlecht, Nationalität, Altersgruppen, Familientyp (je-d-03.02.01.15) " (http://www.bfs. admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/03.html) die Prozentzahl der erwerbstätigen Frauen und deren Beschäftigungsgrad und berechnete gestützt darauf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad nach Altersgruppen. Gestützt darauf und auf die Medianwerte der Bruttolöhne der jeweiligen Altersgruppen kalkulierte sie den um die Lohndiskriminierung bereinigten Frauen Bruttolohn. Die so berechneten Werte verglich sie wieder mit den Behauptungen der Parteien und stellte auf sie ab, sofern die Beschwerdeführerin nicht weniger verlangt hatte. Waren beide Parteien von einem höheren Wert ausgegangen, stellte sie auf den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Betrag ab. Gestützt darauf berechnete sie das Nettoeinkommen, welches sie für die Zeit nach dem Rechnungstag (3. März 2014) nach Aktivität und temporär bis zum Erreichen des AHV-Alters kapitalisierte.
4.4. In der Beschwerdereplik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die Vorinstanz sei bloss an den insgesamt geltend gemachten Betrag gebunden und hätte daher für einzelne Posten mehr zusprechen können als die Beschwerdeführerin verlangt hatte. Auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten. Sinn der Beschwerdereplik ist es, zu Ausführungen der Gegenpartei Stellung zu nehmen, wenn aufgrund des angefochtenen Entscheides zu entsprechenden Vorbringen kein Anlass bestand. Sie dient nicht dazu, in der Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen). Da bereits der angefochtene Entscheid zu diesen Vorbringen Anlass gegeben hätte, sind sie in der Beschwerdereplik verspätet. Zudem wird nicht dargelegt, inwiefern aus der fehlenden Bindung der Vorinstanz die Unzulässigkeit des Abstellens auf die von den Parteien verlangten Beträge folgen sollte. Insoweit wäre auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116) ohnehin nicht einzutreten.
 
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle ihre Berechnung unter die Prämisse, dass keine Annahmen darüber zu treffen seien, ob die Beschwerdeführerin geheiratet oder Kinder bekommen hätte, da das hypothetische Einkommen anhand der Statistiken unabhängig von den mutmasslichen Familienverhältnissen geschätzt werden könne. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diesfalls dürften keine Statistiken verwendet werden, in denen familiäre Gründe eine massgebende Rolle spielten, wie dies namentlich bezüglich der Statistik betreffend den Beschäftigungsgrad der Fall sei.
5.1. Die Vorinstanz lässt die Frage, ob die Beschwerdeführerin geheiratet und Kinder bekommen hätte, wohl gerade deswegen offen, weil auch diese Gründe in die Statistik eingeflossen sind, so dass der Wahrscheinlichkeit einer Reduktion der Arbeitstätigkeit aufgrund familiärer Verhältnisse Rechnung getragen wird. Insoweit basiert die Rüge, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, zum Teil wohl auf einem Missverständnis des angefochtenen Entscheides. Eine andere Frage ist, ob die Berücksichtigung eines derartigen Durchschnittswerts bei der Berechnung des Erwerbsausfalls zulässig ist.
5.2. In Bezug auf den Beschäftigungsgrad erweist sich der angefochtene Entscheid in der Tat als fehlerhaft. Die Vorinstanz stellte mangels konkreter Anhaltspunkte für das Einkommen der Beschwerdeführerin auf den Medianwert ab. Damit setzte sie das Einkommen fest, das die Beschwerdeführerin bei einer 100 % Tätigkeit hätte erzielen können. Auf die allgemeinen Statistiken zum Erwerbsgrad darf nach diesem Schritt nur abgestellt werden, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen wäre, die Höhe des Erwerbseinkommens spiele für die Festsetzung des Beschäftigungsgrades keine Rolle. Andernfalls sind die angenommenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Ob und in welchem Masse jemand erwerbstätig ist, hängt aber insbesondere davon ab, inwieweit die Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beziehungsweise des von ihr angestrebten Lebensstandards auf das volle Erwerbseinkommen angewiesen ist. Aus der Tatsache, dass ein gewisser Prozentsatz der Arbeitnehmerinnen sich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse eine Reduktion der Arbeitstätigkeit leisten kann und davon Gebrauch macht, kann nicht geschlossen werden, eine durchschnittlich verdienende Person würde sich wahrscheinlich zu einer Reduktion ihrer Arbeitstätigkeit auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad entschliessen, da sie dazu allenfalls erhebliche Abstriche in ihrer Lebensführung in Kauf nehmen müsste. Dasselbe gilt für die durch frühzeitige Pension in den Statistiken aufscheinende Abnahme der Erwerbstätigkeit. Auch dort ist nicht entscheidend, wie viele Personen im Durchschnitt frühzeitig in Rente gehen, sondern ob der geschädigten Person aufgrund des angenommenen Einkommens und ihrer Vermögenssituation bei einer Frühpensionierung eine Rente verbliebe, die den Lebensunterhalt mehr als deckt und so eine Frühpensionierung wahrscheinlich macht. Indem die Vorinstanz beim Beschäftigungsgrad einen Durchschnitt annimmt, ohne zu prüfen, ob angesichts des so angenommenen Verdienstes eine Reduktion wahrscheinlich erscheint, blendet sie den wesentlichen Punkt aus.
5.3. Auch die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin hätte zunächst zu 100 % gearbeitet. Sie begründet die von ihr angenommene Reduktion mit der auch in die von der Vorinstanz verwendeten Statistiken zur Erwerbstätigkeit und zum Erwerbsgrad eingeflossen allgemeinen statistischen Wahrscheinlichkeit einer Reduktion der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten wegen Heirat oder Kinderbetreuung. Die Frage, ob diese Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen ist, auch wenn (anders als im Urteil des Bundesgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3) keine konkreten Hinweise auf eine dadurch bedingte Reduktion der Erwerbstätigkeit bestehen, stellt sich aber nicht, da die Beschwerdegegnerin nicht behauptet, die Beschwerdeführerin könne trotz der durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigung tatsächlich heiraten. Dass aus familiären Gründen die Arbeitszeit reduziert wird, liegt häufig daran, dass der Unterhalt der Familie nicht allein aus dem Einkommen des die Arbeitszeit reduzierenden Ehegatten bestritten werden muss, also am Beitrag des anderen Ehegatten zum Unterhalt, der eine Reduktion der Arbeitstätigkeit erlaubt, ohne dass dadurch die Bedürfnisse des die Arbeit reduzierenden Ehegatten ungedeckt blieben. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass sie bei einer Reduktion der Erwerbstätigkeit infolge Heirat Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Würde bei der Festsetzung des Verdienstes, den die verletzte Person ohne Unfall erzielen würde, die Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsreduktion berücksichtigt, die ihren Grund in den Geldmitteln hat, die ein Dritter in dieser Situation zu Gunsten des Geschädigten aufbringt (hier die Beiträge an den Unterhalt der Familie des anderen Ehegatten), obwohl feststeht, dass infolge des Unfalls keine derartigen Geldmittel Dritter zur Verfügung stehen werden (da keine Heirat erfolgen wird), müsste sich die geschädigte Person für ihren Lebensunterhalt mit weniger begnügen, als ihr ohne Unfall zur Verfügung gestanden hätte. Insoweit würde eine Unterentschädigung erfolgen.
5.3.1. Dass die Beschwerdegegnerin substanziiert behauptet hätte, die Beschwerdeführerin hätte bei dem für sie berechneten Einkommen aufgrund der dadurch anzunehmenden Vermögensverhältnisse wahrscheinlich auch ohne Heirat und den entsprechenden Beitrag des Ehegatten an den Unterhalt die ursprünglich ausgeübte 100 % Tätigkeit reduziert oder aber bei einer Heirat auch unter Berücksichtigung dieses Beitrags eine Einbusse in der Lebensführung im Vergleich zu ihrer Situation als 100 % Arbeitstätige in Kauf nehmen müssen, zeigt die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich auf und ist nicht festgestellt. Die geltend gemachte Reduktion ist damit nicht zu berücksichtigen. Für die Schadensberechnung ist daher anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte zu 100 % gearbeitet.
5.3.2. Damit braucht auf die Rüge, mit der Reduktion des Beschäftigungsgrades auf den Durchschnittswert und der Kapitalisierung auf die Aktivitätsdauer würden bestimmte Risiken doppelt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, nicht eingegangen zu werden. Gegenstandslos wird auch die Rüge, da die IV (im Gegensatz zur Vorinstanz) zu Recht von einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei, könne mangels sachlicher Kongruenz keine volle Anrechnung der Invaliditätsrenten erfolgen, sondern bloss nach Massgabe des der Schadensberechnung zugrunde gelegten Erwerbsgrades. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Dass Invalidenrenten beziehungsweise Ersatz für Erwerbsunfähigkeit gleichwertig sind, wird nunmehr in Art. 74 Abs. 2 lit. c ATSG (SR 830.1) ausdrücklich festgehalten und ergibt sich auch aus BGE 134 III 489 E. 4.5.2.2 S. 495, auf den sich die Beschwerdeführerin wohl beruft. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil 1P.459/1991 vom 26. März 1992 E. 3b festgehalten hat, sachliche Kongruenz fehle nicht schon dann, wenn der Bemessung des haftpflichtrechtlichen Invaliditätsschadens ein tieferer Invaliditätsgrad zugrunde liege als den Leistungen der Sozialversicherung.
5.4. Verspätet ist der erst in der Beschwerdereplik erhobene Einwand, für das hypothetische Einkommen sei statt auf den Medianwert auf den Durchschnittswert abzustellen (vgl. E. 4.4 hiervor). Er wäre überdies unbegründet, da es nicht darum geht, einen durchschnittlichen, sondern einen wahrscheinlichen Lohn zu ermitteln. Dem trägt der Medianwert, der das mittlere Einkommen definiert d.h. die Einkommenshöhe, bei der gleich viele Menschen höhere und niedrigere Einkommen aufweisen, besser Rechnung.
 
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt, die Vorinstanz hätte die künftigen Reallohnsteigerungen beachten müssen. Diese seien separat zu berücksichtigen und in den Statistiken nicht enthalten.
6.1. In der von der Beschwerdeführerin zitierten Literatur wird die Auffassung vertreten, die individuelle Reallohnsteigerung infolge Veränderung der persönlichen Eigenschaften (wie das Alter) und die allgemeine Reallohnsteigerung infolge Veränderung des allgemeinen Lohnniveaus seien auseinanderzuhalten und kumulativ zu berücksichtigen (David Dorn und andere, Die Berechnung des Erwerbsschadens, 2007, S. 38 Rz. 73). Sofern die Löhne in der Realität tatsächlich beiden Steigerungen kumulativ unterliegen, ist dem auch beim Schadenersatz Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht hat es für den Erwerbsausfall zwar abgelehnt, von einer generellen Reallohnerhöhung auszugehen, allerdings mit der Begründung, beim Erwerbsausfall könnten regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden, aufgrund derer sich auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lasse (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.4). Insoweit liegt der hier zu beurteilende Fall anders.
6.2. Die Vorinstanz hielt fest, die jeweiligen Reallohnsteigerungen hätten in die Statistiken schon durch die Berücksichtigung der Löhne nach Altersklassen Eingang gefunden. Eine mittlere Reallohnerhöhung durch die zunehmende Berufserfahrung sei somit eingerechnet. Diese Ausführungen treffen für die Vergangenheit sowohl für die individuelle als auch für allfällige allgemeine Reallohnsteigerungen zu, da mit der Bildung von Altersklassen und dem Abstellen auf die tatsächlichen Löhne beide Faktoren berücksichtigt werden. Geht man davon aus, an den individuellen altersbedingten Lohnunterschieden werde sich auch in Zukunft nichts ändern, können aus der einzelnen Statistik Rückschlüsse auf die individuelle Lohnsteigerung für die Zukunft gezogen werden. Für die zukünftigen allgemeinen Reallohnerhöhungen gilt das (bezogen auf eine einzelne Statistik) aber nicht. Dass die Statistik keine Auskunft über zukünftige Entwicklungen gibt, anerkennt auch die Beschwerdegegnerin. Sie behauptet, zukünftige Reallohnsteigerungen seien so ungewiss, wie die Zukunft selbst, weshalb keine Statistiken eine Aussage über die zukünftige Entwicklung des Reallohns enthalte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da der angefochtene Entscheid in diesem Punkt ungenügend begründet ist. Er lässt offen, ob die Vorinstanz davon ausgeht, die Zukunft werde (abgesehen von den altersbedingten Veränderungen, die in der Statistik berücksichtigt sind) keine allgemeinen Reallohnsteigerungen bringen, ob sie zu Unrecht annimmt, auch zukünftige allgemeine Lohnsteigerungen seien in den einzelnen Statistiken berücksichtigt, oder in welcher Form sie zukünftige allgemeine Lohnsteigerungen in ihrer Berechnung einbezieht. Diesbezüglich erlaubt die Begründung dem Bundesgericht nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet hat. Auch insoweit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
 
7.
Schliesslich wird der Kapitalisierungszinssatz von 3.5 % beanstandet. Seit dem Grundsatzentscheid BGE 125 III 312 hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer nie gesehenen Art und Weise geändert. Soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf Studien und Einschätzungen beruft, auf die sie sich vor der Vorinstanz noch nicht gestützt hatte, ist auf die Beschwerde wie dargelegt (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht einzutreten. In der Beschwerde wird aber mit Aktenhinweis aufgezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz auf die Senkung des technischen Zinses durch das Bundesamt für Gesundheit berufen hat, auf den Zinssatz zu dem die Beschwerdegegnerin selbst Festzinshypotheken anbietet und auf die im Jahr 2010 von der Beschwerdegegnerin erwirtschaftete nominale Anlagerendite, sowie auf die markante Herabsetzung des BVG Mindestzinssatzes und die Tatsache, dass die FINMA als Aufsichtsbehörde über Versicherungsgesellschaften einen maximalen Zinssatz von 1.5 % vorgeschrieben habe.
7.1. Die Kapitalerträge folgen den Konjunkturschwankungen. Der Kapitalisierungszinsfuss kann jedoch nicht laufend den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. Andernfalls wären verlässliche Abschätzungen der Schadenssummen sowohl für die Haftpflichtigen wie für die Geschädigten nicht mehr möglich. Gerade im Bereich des Schadenersatzrechts besteht ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Kalkulierbarkeit. Namentlich die Versicherungsgesellschaften sind für die Prämienberechnung darauf angewiesen, den Kapitalbedarf für künftige Schadenereignisse einigermassen zuverlässig veranschlagen zu können. Im Hinblick auf Rechtssicherheit und Praktikabilität verbietet es sich, bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinsfusses auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Der Umstand, dass nicht jede Person über das gleiche Geschick verfügt, mit Kapitalien umzugehen, hat daher ausser Betracht zu bleiben. Ebensowenig kann berücksichtigt werden, dass die Ertragsmöglichkeiten umso besser sind, je grösser das Schadenskapital und damit das Anlagevolumen, das dem Geschädigten zur Verfügung steht, und der ihm eröffnete zeitliche Anlagehorizont sind. Abzustellen ist auf Durchschnittswerte. Massgebend ist, welcher reale Ertrag auf kapitalisierten Schadenssummen im Durchschnitt der Geschädigten und im Durchschnitt der Jahre und Jahrzehnte erzielt werden kann (BGE 125 III 312 E. 5b S. 317 f. mit Hinweisen).
7.2. Mit dieser Rechtsprechung nimmt das Bundesgericht, um Prozessverschleppung zu vermeiden, und mit Rücksicht auf die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit bewusst in Kauf, dass der Geschädigte bisweilen nicht in der Lage ist, die vorausgesetzte Rendite zu erwirtschaften. Dies ist die Konsequenz, wenn den individuellen Verhältnissen der einzelnen Geschädigten keine Bedeutung zugemessen wird. Dafür hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Zusprechung von Renten überprüft und erkannt, wenn eine geschädigte Person eine indexierte Rente beanspruche, sei ihr diese Form des Schadenersatzes zumindest im Regelfall nicht zu verweigern (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320 f. mit Hinweisen). Die indexierte Rente erlaubt es dem Geschädigten, periodischen Ersatz seines realen Einkommensausfalls zu erhalten und damit seinen Lebensunterhalt langfristig sicherzustellen (BGE 125 III 312 E. 6c S. 321). So kann er sich der Gefahr des Zerfalls seiner Existenzgrundlage infolge des Anlagerisikos entziehen. Wollte der Geschädigte die Kapitalabfindung lediglich sicher anlegen und den Erwerbsausfall aus dem Kapital samt dem erzielten Ertrag kompensieren, ist nicht ersichtlich, weshalb er die Kapitalabfindung wählen sollte, wenn er keinen den Kapitalisierungszinsfuss überschreitenden Ertrag erwartet und keine Befürchtungen betreffend die Solvenz des Schuldners hegen muss. Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass mit einer konservativen Anlagestrategie zur Zeit allenfalls nicht eine dem Kapitalisierungszinssatz entsprechende Rendite erreicht werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob dies auch langfristig nicht möglich ist. Wäre tatsächlich die Kapitalabfindung aufgrund des geltenden Kapitalisierungszinssatzes für den Schädiger vorteilhaft, wäre an sich zu erwarten, dass von den Geschädigten vermehrt die Zusprechung einer Rente verlangt wird. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, woraus sich ergeben sollte, dass die Anpassungen, auf die sie sich schon vor der Vorinstanz berufen hat, nicht blosse Abbilder oder Folgen der aktuellen Wirtschaftslage sind, sondern eine langfristige dauernde Veränderung indizieren. Damit gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Kapitalisierungszinssatz hätte anpassen müssen.
 
8.
Da sich die Beschwerde teilweise als begründet erweist, ist auch auf die Einwände der Beschwerdegegnerin einzugehen, die Erhöhung der in der Statistik für Frauen ausgewiesenen Werte um 40 % des zu den Männern bestehenden Unterschiedes sei bundesrechtswidrig und die Entschädigung für die Heimplatzierung führe zu einer Überentschädigung, wenn der Beschwerdeführerin das volle Erwerbseinkommen ersetzt werde. Innerhalb der von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge steht es der Beschwerdegegnerin frei, ihrerseits Kritik am angefochtenen Urteil zu üben, um aufzuzeigen, dass im Ergebnis keine Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführerin notwendig ist.
8.1. Die geschädigte Person soll so gestellt werden, wie wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit ungehindert hätte nachgehen können. Zu vergleichen ist die tatsächliche mit der hypothetischen Vermögensentwicklung. Dass Frauen nach der Verfassung Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben (Art. 8 Abs. 3 BV), bedeutet nicht, dass darauf für die Schadensberechnung abzustellen ist, sofern davon ausgegangen werden muss, die geschädigte Person hätte trotz der Bestimmung tatsächlich ohne Unfall kein derartiges Einkommen erzielt. Dass die Verfassung einen Anspruch anerkennt, ist haftpflichtrechtlich nicht massgebend, sofern nicht damit zu rechnen ist, dass dessen Durchsetzung tatsächlich gelungen wäre.
8.2. Die Statistiken zeigen, dass diskriminierende Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau bisher nicht vollständig beseitigt werden konnten. Eine Angleichung der statistischen Werte bezüglich der nicht zu rechtfertigenden Unterschiede hätte nur zu erfolgen, wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin hätte ohne Unfall eine Arbeitsstelle gefunden, an der sie keiner Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre oder an der sie sich gerichtlich erfolgreich gegen eine allfällige Diskriminierung zur Wehr hätte setzen können. Da die Vorinstanz aus den Umständen keine konkreten Hinweise auf die Laufbahn der Beschwerdeführerin entnehmen konnte, ist insoweit von den vorliegenden Medianwerten auszugehen, da sie die konkrete Situation widerspiegeln. Es ist allerdings zu beachten, dass den Vorgaben in der Verfassung Nachachtung zu verschaffen ist. Selbst wenn zur Zeit die Ungleichbehandlung noch nicht beseitigt werden konnte, hat die Vorinstanz der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Zukunft diesbezüglich weitere Anstrengungen zu unternehmen sind. Es wäre daher nicht angezeigt, die noch bestehende Diskriminierung für die gesamte Aktivitätsdauer unverändert zu belassen, sondern es ist abzuschätzen, in welchem Mass in Zukunft infolge der Bekämpfung der Diskriminierung eine Erhöhung des von der Geschädigten ohne Unfall zu erzielenden Lohnes eingetreten wäre. Nicht stichhaltig ist der Einwand, der Ausgleich der Diskriminierung verletze den Grundsatz " ne ultra petita ", da die Beschwerdeführerin insgesamt weniger zugesprochen erhalten hat, als sie beantragt hatte.
8.3. Nicht einzutreten ist auf das Vorbringen, die Ersparnisse, die aus der Betreuung im Heim anfallen, müssten angerechnet werden. Zwar gilt im Haftpflichtrecht mit gewissen Ausnahmen das Prinzip der Vorteilsanrechnung (vgl. BGE 112 Ib 322 E. 5a S.330 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging aber davon aus, der Betreuungsschaden umfasse nur die Kosten des durch die Hilfsbedürftigkeit hervorgerufenen Dienst- und Sachleistungsmehrbedarfs. Die Kosten der Lebensführung, die der Beschwerdeführerin auch ohne Unfall angefallen wären, seien nicht über den Pflege- und Betreuungsschaden entschädigt. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116), so dass es beim angefochtenen Entscheid bleibt.
 
9.
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Rentenschaden wird angesichts der veränderten Grundlagen neu zu berechnen sein. Die Beschwerdeführerin dringt nur teilweise durch, aber mit dem Beschäftigungsgrad in einem nicht unwesentlichen Punkt. Auch die Beschwerdegegnerin beanstandet den angefochtenen Entscheid in einem Punkt zu Recht. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Damit kommt der Honorarnote, die der Vertreter der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, keine Bedeutung zu.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak