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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_674/2014
Urteil vom 8. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________.
Gegenstand
Aufhebung der Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Aufhebung der über ihn errichteten Beistandschaft abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der (an ... leidende) Beschwerdeführer mache weder in seinem Aufhebungsgesuch noch in seiner Beschwerde geltend, weshalb die Gründe für die bestehende Beistandschaft nicht mehr gegeben sein sollen, diese Massnahme sei weiterhin notwendig, sie ermögliche dem Beschwerdeführer ein selbständiges Wohnen und vermeide gleichzeitig ein neuerliches Abgleiten in die Verwahrlosung, nötig sei insbesondere die regelmässige Einnahme der Medikamente, die psychiatrische Begleitung und die Hilfe der Beiständin, ausserdem bedingten die beschränkten finanziellen Mittel einen haushälterischen Umgang mit diesen, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,
dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt (u.a. Schadenersatz und Genugtuung) sowie Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dem Beschwerdeführer jedoch auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass dem Beschwerdeführer, soweit das Gesuch nicht gegenstandslos ist, die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann