BGer 1B_205/2014
 
BGer 1B_205/2014 vom 09.09.2014
{T 0/2}
1B_205/2014
 
Urteil vom 9. September 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung im Vorverfahren in der Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung (Teilentscheid)
des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. Mai 2014.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. Er soll zwischen 1996 und 2010 von einer Vielzahl von Anlegern, denen er eine thesaurierende Rendite von 4 - 4,5 % versprochen habe, Gelder in zweistelliger Millionenhöhe entgegengenommen, sie dann aber nicht angelegt, sondern jedenfalls zum Teil verabredungswidrig für persönliche Zwecke verbraucht haben. Zudem habe er Verluste und Rückzahlungsforderungen von Altkunden mit neu eingeflossenen Anlagegeldern gedeckt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens führte die Staatsanwaltschaft am 26. November 2013 in der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. A.________ eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden verschiedene Unterlagen mit Bezug zu B.________ bzw. zu von diesem kontrollierten Unternehmen sichergestellt und auf Antrag von Rechtsanwalt A.________ versiegelt.
Gestützt auf ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft verfügte das Obergericht des Kantons Zürich als Zwangsmassnahmengericht am 2. Mai 2014 im Sinne eines Teilentscheids:
"1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Unterlagen wird durch das Gericht vorgenommen und auf das Vorhandensein von Unterlagen, welche durch das Anwaltsgeheimnis des Gesuchsgegners geschützt sind, gesichtet. Vorhandene Unterlagen, welche durch das Anwaltsgeheimnis des Gesuchsgegners geschützt sind, werden diesem ausgehändigt. Die übrigen Unterlagen werden der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zur Durchsuchung überlassen.
2. Zu dieser Entsiegelung und Aussonderung wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat vorgeladen.
(..)."
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vor einem Entscheid über das Gesuch um Entsiegelung C.________, D.________ und E.________ sowie B.________ Gelegenheit zu geben, ihre Rechte im vorliegenden Entsiegelungsverfahren wahrzunehmen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
In seiner Replik hält Rechtsanwalt A.________ an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat der Zwangsmassnahmenrichter das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen und bestimmt, dass er selber die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Unterlagen durchführen werde, um die durch das Anwaltsgeheimnis des Beschwerdeführers geschützten Akten auszusondern und dem Beschwerdeführer auszuhändigen und die übrigen Akten der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung zu überlassen. Dieser Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid in einer Strafsache, der vom Zwangsmassnahmenrichter als einziger kantonaler Instanz getroffen wurde (Art. 80 Abs. 2 BGG). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Im vom Zwangsmassnahmenrichter angeordneten Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob an den beschlagnahmten Akten und Daten oder einem Teil von ihnen möglicherweise schützenswerte Geheimhaltungsinteressen bestehen, die einer Aushändigung an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Strafverfolgung entgegenstehen. Dabei erhalten der Zwangsmassnahmenrichter und die Gegenpartei - hier die Staatsanwaltschaft - vom Inhalt der zu prüfenden Akten und Daten nur summarisch Kenntnis, soweit dies für die Durchführung der Triage unumgänglich ist. Gerichtlich verwertet werden dürfen diese Beweismittel und allfällig darauf beruhende Erkenntnisse ohnehin nur, wenn und soweit das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Entsiegelungsverfahren abgeschlossen und über die der Staatsanwaltschaft konkret auszuhändigen Akten und Daten entschieden sein wird. Es ist damit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnte (Zusammenfassung der Rechtsprechung in Urteil 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2). Das Gleiche gilt für die Dritten, denen nach Auffassung des Beschwerdeführers im Entsiegelungsverfahren Parteirechte eingeräumt werden müssten (dazu BGE 140 IV 28 E. 4.3) : auch ihnen droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erst mit dem (bevorstehenden) Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters darüber, welche der beschlagnahmten Akten dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden müssen und welche der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen werden (s. insbesondere Urteile 1B_215/2011 vom 6. September 2011 betreffend die verfrühte bzw. unzulässige Beschwerdeführung gegen die Anordnung zur Durchführung des Entsiegelungsverfahrens und 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 betreffend die zulässige Beschwerde gegen den materiellen Entsiegelungsentscheid). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Mit Ergehen dieses Urteils wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi