BGer 4A_351/2014
 
BGer 4A_351/2014 vom 09.09.2014
{T 0/2}
4A_351/2014
 
Urteil vom 9. September 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesamtarbeitsvertrag, Unterstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 8. April 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2005 wurde A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) im Betrieb von B.________ (Arbeitgeber, Beklagter, Beschwerdegegner) angestellt, wo er seit dem 1. Januar 2006 als "Bodenleger-Innendekoration" arbeitete.
 
B.
B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beantragte A.________ dem Arbeitsgericht des Sensebezirks mit Klage vom 10. Mai 2012, B.________ sei zu verurteilen, ihm Fr. 50'852.20 zuzüglich Zins ab dem 1. Oktober 2011 zu bezahlen. Der Kläger stütze seine Forderung auf Ansprüche, welche ihm vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2011 gemäss Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz zustehen würden. Der Beklagte bestritt die Anwendbarkeit des Gesamtarbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 28. August 2013 ab.
B.b. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Kantonsgericht Freiburg, welches diese mit Urteil vom 8. April 2014 abwies.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. April 2014 sei aufzuheben und seine Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Betrieb des Beklagten dem Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz unterstehe und die Angelegenheit sei zur materiell-rechtlichen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 556 E. 3 S. 557 f.; vgl. auch Urteil 4A_300/2007 vom 6. Mai 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 III 399). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert in arbeitsrechtlichen Fällen nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ist gegeben. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. nachfolgend E. 3.1) - auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag auf Anordnung einer öffentlichen Verhandlung. Dieser Antrag ist unbegründet, da nicht ersichtlich ist, inwieweit eine öffentliche Verhandlung und Beratung zur Klärung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden (Rechts-) Frage beitragen könnte (BGE 127 V 37 E. 1 S. 39).
 
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Soweit der Beschwerdeführer diese Grundsätze missachtet, kann nicht auf seine Rügen eingetreten werden. So bringt er beispielsweise vor, er erlaube sich, die Aufmerksamkeit des Bundesgerichtes auf "gewisse Aktenstücke" bzw. auf Beilage 3 der Klageantwort des Beschwerdegegners zu richten, ohne aber auch nur im Geringsten darzutun, was er daraus ableiten will. Damit setzt er sich keineswegs mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, womit er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht nachkommt.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).
Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht neu das (teils verdeckte) Protokoll der Sitzung des Präsidenten des Arbeitsgerichts des Sensebezirks vom 16. Februar 2012 in Sachen C.________ gegen den Beschwerdegegner ein. Infolge des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens sehe er sich gezwungen, dieses neue Beweismittel einzureichen; daraus gehe nämlich hervor, dass der Beschwerdegegner die Anwendbarkeit des Gesamtarbeitsvertrages für seinen Betrieb in einem anderen Verfahren anerkannt habe. Damit begründet der Beschwerdeführer aber keineswegs, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung dieses Beweismittels gegeben hätte und die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt wären. Die Anwendbarkeit des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war stets Gegenstand des Verfahrens. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer dieses Beweismittel bereits früher in das Verfahren einbringen können. Wie der Beschwerdegegner jedoch zu Recht vorbringt, hat es der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass das Einreichen von neuen Beweismitteln bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich war, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren unentschuldigt fern geblieben ist, keine Beweisanträge gestellt hat und trotz Aufforderung des Gerichtspräsidenten vom 17. Juni 2013 keinen schriftlichen Parteivortrag eingereicht hat. Das neu eingereichte Beweismittel hat daher im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich zu bleiben.
Ebenso unbeachtlich zu bleiben hat das vom Beschwerdegegner neu eingereichte Beweismittel - das Revisionsgesuch betreffend die Aufhebung des zwischen C.________ und dem Beschwerdegegner anlässlich der Sitzung des Präsidenten des Arbeitsgerichts des Sensebezirks am 16. Februar 2012 getroffenen Vergleichs.
 
4.
Umstritten ist nach wie vor, ob der Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz (nachfolgend: GAV) gestützt auf die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrates vom 28. Februar 2008 auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist.
4.1. Die Vorinstanz verneinte die Unterstellung des Betriebs des Beschwerdegegners unter den GAV. Sie stellte fest, die Einzelfirma des Beschwerdegegners biete verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Innendekoration an, wovon jedoch lediglich das Verlegen von Parkett in den Anwendungsbereich des GAV falle. Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner als "Bodenleger-Innendekoration" angestellt worden. Der Arbeitnehmer habe sich jedoch verpflichtet, bei Bedarf auch andere Arbeiten auszuführen, soweit ihm dies nach Treu und Glauben zumutbar sei. Das erstinstanzliche Beweisverfahren habe denn auch ergeben, dass der Beschwerdeführer auch andere anfallende Arbeiten erledigt habe und die Bodenlegearbeiten lediglich 35 % des Betriebs des Beschwerdegegners ausgemacht hätten. Entsprechend sei der Betrieb des Beschwerdegegners nicht hauptsächlich in dem vom Anwendungsbereich des GAV erfassten Bereich tätig, weshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 4C.191/2006 vom 17. August 2006 E. 2.4) die Anwendbarkeit des GAV zu verneinen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dem GAV zu unterstellen. Der Wortlaut der Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrates vom 28. Februar 2014 (recte: 2008) sei klar: Der GAV gelte für Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Beschwerdegegner zugegeben habe, auch Polsterungen zu 10 % ausführen zu lassen, was mit Sicherheit unter Art. 2 Abs. 1 Bst. a GAV ("Reparation und/oder Restauration von Möbeln") falle. Der GAV sei somit auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar.
 
5.
5.1. Die für den Geltungsbereich einschlägige Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 (der damals geltenden Fassung, für welche der Beschwerdeführer seine Ansprüche geltend macht) des Bundesratsbeschlusses vom 28. Februar 2008 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz lautet wie folgt:
"Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:
a)  Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei, eingeschlossen:
(...)
c)  weitere Arbeiten des Ausbaugewerbes:
(...) "
5.2. Ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen GAV fällt, entscheidet allein der Richter, nicht die paritätische Kommission (Ullin Streiff, Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, N. 13 zu Art. 356 OR; vgl. auch Urteil 4C.46/1995 vom 11. Oktober 1995 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer somit vorbringt, der GAV finde Anwendung, da die paritätische Berufskommission dies in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2013 bejaht habe, geht seine Rüge von vornherein fehl.
5.3. Bei einem Branchen- bzw. Industrievertrag unterstehen diejenigen Arbeitnehmer dem GAV, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. Die Frage, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zuzurechnen ist, beantwortet sich nach der Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt; entscheidend ist nicht der Handelsregistereintrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der GAV für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können dann auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium bei einem Industrievertrag ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (BGE 134 III 11 E. 2.1 S. 13 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei ist Tatfrage, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist dagegen, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1).
5.4. Beim Betrieb des Beschwerdegegners handelt es sich unbestrittenermassen um einen unechten Mischbetrieb, der mit seinen vier bis fünf Angestellten zu klein ist, um in Sektoren aufgeteilt zu werden. Entsprechend gilt der Grundsatz der Tarifeinheit, was von keiner Partei in Abrede gestellt wird.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer soweit er vorbringt, der Betrieb des Beschwerdegegners falle unter Art. 2 Abs. 1 Bst. a GAV, da er auch Möbelpolsterungen vornehme. Diese Rüge entbehrt jeglicher Grundlage, da es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners zweifellos nicht um eine Schreinerei, Möbelschreinerei oder Zimmerei handelt.
Zu prüfen gilt demnach einzig, ob der Betrieb des Beschwerdeführers unter Art. 2 Abs. 1 Bst. c GAV fällt.
5.5. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bietet die Einzelfirma des Beschwerdegegners verschiedene Produkte im Zusammenhang mit Innendekoration an, wovon die Bodenlegerarbeiten bzw. die Parkettverlegung lediglich 35 % des gesamten Tätigkeitsbereiches ausmachen. Die Arbeiten im Bereich der Innendekoration - welche von der Vorinstanz nicht näher definiert wurden, gemäss dem Arbeitsgericht jedoch im Verkauf von Vorhängen, Bettwaren und dergleichen sowie in der Verarbeitung/Produktion von Vorhängen, Polsterungen als auch die Lieferung dieser Produkte besteht - stellen somit den hauptsächlichen Tätigkeitsbereich des Betriebes dar. So hat die Vorinstanz denn auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere im Betrieb des Beschwerdegegners anfallende Arbeiten erledigt hat; soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt, er habe nur Bodenlegerarbeiten ausgeführt und zudem sei auch noch ein zweiter Arbeitnehmer ausschliesslich als Bodenleger bzw. Parkettverleger tätig gewesen, weicht er in unzulässiger Weise von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab (vgl. E. 3.2), womit er nicht zu hören ist.
Die Arbeiten im Bereich der Innendekoration geben dem Unternehmen somit das Gepräge im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.3 hiervor), womit der Parkettverlegung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
5.6. Ausgangspunkt für die Zuordnung eines Betriebes, ist die auf dem Markt angebotene einheitliche (Arbeits-) Leistung; den dabei notwendigerweise und als integrierender Bestandteil anfallenden Hilfs- und Nebentätigkeiten kommt keine eigenständige Bedeutung zu, selbst wenn sie einen grösseren Arbeitsaufwand als die Grundleistung erfordern sollten (BGE 139 III 165 E. 1.2.3 S. 170 mit Hinweis auf das Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2). Die Vorinstanz ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass der Betrieb des Beschwerdegegners mit seiner prägenden Tätigkeit nicht unter den Geltungsbereich des GAV bzw. nicht unter Art. 2 Abs. 1 Bst. c GAV fällt. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Betrieb des Beschwerdegegners (nebenbei) auch das Verlegen von Parkettböden anbietet. Denn bietet ein Betrieb höchstens in untergeordnetem Ausmass weitere "branchenfremde" Leistungen an, ist es für die prägende Tätigkeit bedeutungslos, ob sie in einem sogenannten (unechten) Mischbetrieb ausgeübt werden, und folglich auch, ob diese Qualifikation erkennbar war (BGE 139 III 165 E. 4.2.3 S. 171).
 
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze