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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_557/2014
Urteil vom 9. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wiederkehr,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. August 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 9. Juli 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 28. August 2014 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), diese jedoch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu entschädigen hat,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, dem Konkursamt Aargau und dem kantonalen Handelsregisteramt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann