BGer 5D_65/2014
 
BGer 5D_65/2014 vom 09.09.2014
{T 0/2}
5D_65/2014
 
Urteil vom 9. September 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 25. April 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. X.________ (Beschwerdeführer), Jahrgang 1950, sowie A.________, Jahrgang 1946, und B.________, Jahrgang 1948, sind die Kinder der Ehegatten C.________ und D.________.
A.b. Am 19. Januar 2001 starb C.________, Jahrgang 1919. Die Teilung seines Nachlasses führte zu einem Gerichtsverfahren bis vor Bundesgericht (Urteile 5P.35/2007 und 5C.23/2007 vom 7. Juni 2007).
A.c. Am 30. Juni 2011 starb D.________ (Erblasserin), Jahrgang 1922, mit letztem Wohnsitz in Zug. Sie hatte eine öffentliche letztwillige Verfügung errichtet und einen Willensvollstrecker eingesetzt. Einzige Erben sind ihre drei Kinder. Der Willensvollstrecker legte sein Amt am 27. Februar 2012 nieder. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 leitete der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsverfahren betreffend erbrechtliche Klage gegen seine Geschwister ein. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege focht er erfolglos bis vor Bundesgericht an (Urteil 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013).
B. Auf Gesuch und Vorschlag der Miterben des Beschwerdeführers bestellte das Kantonsgericht Zug Rechtsanwalt Y.________ (Beschwerdegegner) als Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft D.________ mit dem Auftrag, den Nachlass bis zur rechtskräftigen Erbteilung zu verwalten (Entscheid vom 26. Juli 2012).
 
C.
C.a. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 verlangte der Beschwerdeführer vom Erbenvertreter eine Zahlung von Fr. 45'000.-- auf Anrechnung an seinen Erbanteil zwecks Finanzierung des Erbteilungsprozesses.
C.b. Die Schwester des Beschwerdeführers liess dessen Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft für ihre Forderungen über Fr. 50'106.-- nebst Kosten verarrestieren. Das Betreibungsamt der Stadt Zug vollzog den Arrest am 27. Mai 2013. Diesbezüglich gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde und gegen deren Urteil an das Bundesgericht (Verfahren 5A_435/2014).
C.c. Nach Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und Information der Miterben gewährte der Erbenvertreter dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf dessen mutmasslichen Pflichtteil von Fr. 145'723.-- (Stand: 23. Mai 2013) aus Mitteln des Nachlasses ein verzinsliches Darlehen über Fr. 45'000.--, das er am 31. Mai 2013 auszahlte.
C.d. Gestützt auf Verlustscheinforderungen über Fr. 430'758.25 gegen den Beschwerdeführer verlangte die UBS AG, dass die zuständige Behörde an Stelle des Beschwerdeführers bei der Teilung mitzuwirken habe. Das Erbschaftsamt der Stadt Zug ernannte am 12. August 2013 Rechtsanwalt E.________ zum Behördenvertreter.
C.e. Mit Schreiben vom 7. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um ein neues Darlehen über Fr. 62'000.-- zwecks Rechtswahrung. Am 20. November 2013 lehnte der Erbenvertreter den Abschluss eines weiteren Darlehensvertrags ab.
D. Der Beschwerdeführer beantragte der kantonalen Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter mit Eingabe vom 9. Dezember 2013, seine Beschwerde im beschleunigten Verfahren zu behandeln und den Erbenvertreter anzuweisen, den Vorschuss im Betrag von Fr. 62'000.-- gemäss schriftlichem Antrag vom 7. November 2013 ohne Verzug auszuzahlen. Das Kantonsgericht Zug wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. März 2014). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- (Dispositiv-Ziff. 2) und eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziff. 3) und wies als zulässiges Rechtsmittel auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin (Dispositiv-Ziff. 4 der Präsidialverfügung vom 25. April 2014).
E. Mit Eingabe vom 15./16. Mai 2014 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Nichteintretensverfügung aufzuheben und seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren in der Sache gutzuheissen. Er beansprucht die Nichtigkeit von Amtes wegen sämtlicher gegen ihn persönlich gerichteter Handlungen zugerischer Rechtsbehörden und Amtsstellen zufolge örtlicher Unzuständigkeit und fehlendem Gerichtsstand innerhalb der Schweizerischen Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland wurde aufgefordert, innert Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen verbunden mit der Androhung, dass widrigenfalls gerichtliche Zustellungen an ihn unterbleiben oder durch Publikation im Bundesamtsblatt erfolgen können (Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014). Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung nachgekommen. Das Obergericht hat die kantonalen Akten zugestellt. Auf die Einladung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (Präsidialverfügung vom 27. Mai 2014) ersucht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2014 um Zustellung einer Kopie des Verzeichnisses über die Akten des kantonalen Verfahrens, um Beizug der Akten des rechtshängigen Verfahrens 5A_435/2014 sowie unter Hinweis auf das Verfahren 5A_36/2013 um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Verzicht auf die Erhebung eines Vorschusses. Der Verzicht auf die Einforderung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Kopie des Aktenverzeichnisses wurden dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2014 an sein Zustellungsdomizil mitgeteilt. Den Einschreibebrief hat die Zustellungsbevollmächtigte nicht abgeholt. Eine weitere Mitteilung ist unterblieben. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Die angefochtene Verfügung betrifft die Frage, ob der Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) gehalten ist, dem Beschwerdeführer als Erben zwecks Finanzierung des Erbteilungsprozesses ein verzinsliches Darlehen über Fr. 62'000.-- aus dem Nachlassvermögen zu gewähren. Es liegt eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit vor, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zulässiges Rechtsmittel ist damit die Beschwerde in Zivilsachen, die der subsidiären Verfassungsbeschwerde vorgeht (Art. 113 BGG; Urteil 5A_267/2012 vom 21. November 2012 E. 1). Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts schadet indessen nicht, da die Erbenvertretung als vorsorgliche Massnahme gilt, so dass mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; Urteil 5A_267/2012 vom 21. November 2012 E. 2). Die angefochtene Verfügung ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Da das Obergericht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, kann das Bundesgericht im Gutheissungsfall nicht in der Sache entscheiden. Die materiellen Anträge des Beschwerdeführers, die über den blossen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag hinausgehen, erweisen sich deshalb als unzulässig (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Mit diesem Vorbehalt kann auf die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde eingetreten werden. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
2. Nichtigkeit sämtlicher ihn betreffender Rechtshandlungen der kantonalen Behörden begründet der Beschwerdeführer damit, dass das Obergericht und das Kantonsgericht wider besseres Wissen und in massivster Unterlassung den elementarsten Grundsatz der Gerichtsstandsgarantie verletzt hätten. Er habe seinen Wohnsitz in Grossbritannien (S. 7 ff. Ziff. 3.2 und 3.3 der Beschwerdeschrift). Im Zusammenhang mit seiner Rüge der Nichtigkeit wegen örtlicher (internationaler) Unzuständigkeit steht auch der Beweisantrag, die Akten des Verfahrens 5A_435/2014 beizuziehen (S. 1 Ziff. 3 der Eingabe vom 19. Juni 2014).
2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Grossbritannien, seine Miterben und der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren wohnen hingegen in der Schweiz. Es liegt ein internationales Verhältnis vor (BGE 135 III 185 E. 3.1 S. 188). Für diesen Fall sieht Art. 2 ZPO vor, dass Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vorbehalten bleiben.
2.2. An Staatsverträgen beruft sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). Das Übereinkommen ist gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a (2007) bzw. Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 (1988) nicht anzuwenden auf das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts. Erfasst werden davon alle Ansprüche des Erben auf und an den Nachlass (BGE 135 III 185 E. 3.4.1 S. 191) und damit auch die Forderungen des Beschwerdeführers gegen den Erbenvertreter. Das Lugano-Übereinkommen ist auf die Frage nach Rechten und Pflichten eines Erbenvertreters nicht anwendbar. Ebenso wenig einschlägig ist der Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland (SR 0.142.113.671), der im Wesentlichen Anordnungen über Sicherungsmassnahmen in Erbfällen enthält (vgl. VPB 46/1982 Nr. 6 S. 46 ff. Ziff. 1).
2.3. Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig, d.h. die Gerichte und Behörden in Zug, wo die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte und gestorben ist. Die Forderung des Beschwerdeführers gegen den Erbenvertreter gründet im Erbrecht (vgl. BGE 132 III 677 E. 3.3 S. 679 f.), und die Weigerung des Erbenvertreters, ihr zu entsprechen, gehört zum Nachlassverfahren (zum Begriff: Urteil 5C.2/2003 vom 22. Juli 2003 E. 2).
2.4. Besteht gestützt auf Art. 86 Abs. 1 IPRG eine Zuständigkeit am letzten Wohnsitz der Erblasserin in der Schweiz, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die verfassungsmässige Garantie des Wohnsitzgerichts berufen, zumal Art. 30 Abs. 2 BV abweichende Gesetzesvorschriften, namentlich des IPRG vorbehält (BGE 129 III 738 E. 3.3 S. 745).
2.5. Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Gerichte ihre Zuständigkeit am letzten Wohnsitz der Erblasserin bejaht haben. Dahingestellt bleiben kann damit, ob die fehlende (örtliche) Zuständigkeit die beanspruchte Nichtigkeit bewirken könnte. Bei diesem Ergebnis ist der Beweisantrag auf Beizug der Akten des Verfahrens 5A_435/2014 abzuweisen.
3. Eine Verletzung des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die kantonalen Gerichte Art. 140 ZPO angewendet haben, wonach Parteien mit Wohnsitz im Ausland angewiesen werden können, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (S. 13 f. Ziff. 3.6 der Beschwerdeschrift). Es ist aktenkundig, dass das Kantonsgericht nach Art. 140 ZPO vorgegangen ist und die entsprechende Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg hat zukommen lassen (act. 9 der kantonsgerichtlichen Akten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 die Anwendung von Art. 140 ZPO nicht aus ( BOHNET, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4, und Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar, 2013, N. 11, je zu Art. 140 ZPO). Alle weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Adresse der kantonalen Gerichte (Finten, Tricks usw.) vermögen keine Verfassungsverletzung darzutun.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und macht geltend, einschliesslich der Prozessüberweisungen zwischen dem Kantonsgericht und dem Obergericht betreffend Aufsichtszuständigkeit und grosszügiger Fristverlängerungen zugunsten des Erbenvertreters habe das summarische Verfahren einundzwanzig Wochen gedauert, was nicht angehe (S. 12 f. Ziff. 3.5 der Beschwerdeschrift).
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 und 312 E. 5.2 S. 332).
4.2. Erbenvertretung und behördliche Aufsicht gehören in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 72 II 54; 94 II 55 E. 2 S. 58). Das Kantonsgericht hat über die Aufsichtsbeschwerde im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e und Art. 252 ff. ZPO als ergänzendem kantonalem Recht entschieden (BGE 139 III 225 E. 2.2 S. 229 ff.; für die Erbenvertretung: Urteil 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.2).
4.3. Zum Verfahren ergibt sich Folgendes:
4.3.1. Der Beschwerdeführer hat seine Aufsichtsbeschwerde am 9. Dezember 2013 erhoben, die beim Gericht per A-Post am 10.ds. und auf dem Rechtshilfeweg am 27.ds. eingegangen ist. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer sein Zustellungsdomizil widerrufen, so dass das Kantonsgericht in einer E-Mail vom 17. Dezember 2013 (act. 17) zuerst die Zustellungsfrage erläutern und die Bezeichnung eines neuen Zustellungsdomizils in der Schweiz anmahnen musste.
4.3.2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 und damit noch vor Beginn der Feiertage über Weihnachten und Neujahr hat das Kantonsgericht die Beschwerde an das Obergericht zur Prüfung der Zuständigkeit überwiesen (act. 18). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist diese Prozessüberweisung nicht überflüssig gewesen, zumal die Aufsichtszuständigkeit in der Erbenvertretung gesetzlich nicht geregelt ist (vgl. nur § 8 Abs. 1 Ziff. 5 und § 85 des Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug, BGS 211.1) und die Rechtslage im Kanton Zug als derart unklar erscheint, dass in der Lehre die Verwaltungsbehörden (Gemeinde- bzw. Regierungsrat) und das Verwaltungsgericht für zuständig erklärt werden (Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, 2004, S. 190 und S. 194). Es verfängt auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich auf die Praxis zur Willensvollstreckung beruft. Zum einen ist die Aufsicht über den Willensvollstrecker im Gesetz geregelt und in der Praxis geklärt (GVP/ZG 1983/84 S. 197 E. 3b; 1977/78 S. 131 E. 2). Zum anderen ist umstritten, ob die Erbenvertretung einfach mit der Willensvollstreckung gleichgesetzt werden kann (vgl. STEINAUER, Le droit des successions, 2006, S. 570 N. 1224, mit weiteren Hinweisen in Fn. 68).
4.3.3. Vor dem Entscheid über die Aufsichtszuständigkeit hat das Obergericht eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2013 beurteilt und zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Beschluss vom 18. Februar 2014). Anschliessend ist das Obergericht auf die Zuständigkeitsfrage eingegangen mit dem Ergebnis, dass Aufsichtsbehörde erster Instanz die Ernennungsbehörde und damit das Kantonsgericht und Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Aufsichtsbehörde das Obergericht ist (Beschluss vom 4. März 2014). Der Beschwerdeführer hat in der Folge mit dem Erbenvertreter eine einvernehmliche Lösung gesucht, dann aber am 11. März 2014 dem Kantonsgericht mitgeteilt, an der Beschwerde werde festgehalten (act. 30). Das Kantonsgericht seinerseits hat darauf mit Entscheid vom 13. März 2014 die Beschwerde abgewiesen.
4.3.4. Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer in Unkenntnis der Begründung am 26. März 2014 eine Beschwerde eingereicht und diese am 4. April 2014 nach Erhalt des begründeten Entscheids ergänzt. Am 25. April 2014 ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4.3.5. Allein aufgrund des Verfahrensablaufs ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu beanstanden. Weder das Kantonsgericht noch das Obergericht haben unnötige Massnahmen getroffen oder das Dossier liegen gelassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers durfte die kantonalen Gerichte auch dazu veranlassen, sämtliche Verfahrensgarantien besonders zu beachten und auf den formellen Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Akten zu beharren. Insgesamt trifft die kantonalen Gerichte diesbezüglich kein Vorwurf.
4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine besondere Interessenlage, die darin besteht, dass er dringlich finanzielle Mittel zur Rechtswahrung, insbesondere zur Führung des erbrechtlichen Klageverfahrens benötigt habe. Es stellt sich die Frage, weshalb er in Anbetracht der behaupteten Dringlichkeit und aufgrund seiner angeblich prekären wirtschaftlichen Situation kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. In der Beurteilung der Bedürftigkeit ist zwar eine unverteilte Erbschaft zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 11 E. 5a S. 13), soweit daraus innert nützlicher Frist flüssige Mittel erhältlich gemacht werden können oder die Erbschaft mit einem Kredit belehnt werden kann (Urteile 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3 und 6B_50/2012 vom 14. Mai 2012 E. 6.4.2, in: FamPra.ch 2012 S. 1197), doch dürften letztere Voraussetzungen hier nicht erfüllt gewesen sein, zumal sich der Erbenvertreter gegen die Gewährung eines Darlehens verwahrt hat und für den Beschwerdeführer eine amtliche Vertretung besteht. Dagegen kann der Beschwerdeführer nicht einwenden, er habe bereits erfolglos um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Sein erstes Gesuch wurde zur Hauptsache deswegen abgelehnt, weil der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht offen gelegt hat, wie es seinen Obliegenheiten entsprochen hätte (Urteil 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3, 4.1 und 5.3). Auch die Interessenlage rechtfertigt somit keine abweichende Beurteilung des Beschleunigungsgebots.
4.5. Insgesamt hat das kantonale Verfahren den Anforderungen an das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot genügt.
5. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zwar ausführe, die Vorinstanz habe das Recht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt, in weitschweifigen Ausführungen jedoch lediglich seine Sicht der Dinge schildere und sich nicht mit der Argumentation des Kantonsgerichts auseinandersetze und insbesondere nicht darlege und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben solle.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht und das Obergericht hätten vorsätzlich ihre Gerichtspflichten entsprechend der gesetzlichen Untersuchungsmaxime missachtet, während er selber seine Mitwirkungspflichten erfüllt habe, was ihm nun als weitschweifige Ausführungen zur Last gelegt werde (S. 6 f. Ziff. 3.1 der Beschwerdeschrift). Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, zumal vor Bundesgericht angefochtener Entscheid einzig die obergerichtliche Verfügung bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG). Richtig ist, dass das Gericht gemäss Art. 255 lit. b ZPO bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Indessen gilt die Untersuchungsmaxime nicht uneingeschränkt. Wie der Beschwerdeführer hervorhebt, besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Hinzu kommt, dass die Pflicht der Parteien, die Beschwerde zu begründen, die Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren faktisch begrenzt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7373 bei/in Anm. 216 und 7378; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4). Unter Willkürgesichtspunkten kann deshalb nicht gesagt werden, der Nichteintretensentscheid mangels formell genügender Begründung verletze die Untersuchungsmaxime.
5.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, mit dem willkürlichen Nichteintretensentscheid werde ihm vorsätzlich die Rechtsweggarantie und das rechtliche Gehör verweigert (S. 11 f. Ziff. 3.4 der Beschwerdeschrift). Die Rügen sind unbegründet. Ein Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung, und die Rechtsweggarantie verbietet insbesondere nicht, wie hier geschehen, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (Art. 29a BV; BGE 136 I 323 E. 4.3 S. 329; 137 II 409 E. 4.2 S. 411). Der Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich der Anspruch darauf, dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt, gilt für form- und fristgerechte Äusserungen, Eingaben und Anträge (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Auf überhaupt nicht bzw. formell offensichtlich unzureichend Gerügtes einzugehen, gebietet die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht nicht (BGE 99 Ia 126 E. 9b S. 142; Urteil P.773/1979 vom 26. November 1980 E. 8b, in: SJ 1982 S. 620).
5.3. Eine Verletzung elementarster Regeln eines fairen Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer in der pauschalen Standarderwägung des Obergerichts, wonach er sich nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt und nicht dargelegt habe, wie das Kantonsgericht das Recht unrichtig angewendet habe und wie der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (S. 12 f. Ziff. 3.5 der Beschwerdeschrift). Der angerufene Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbietet es den Vertragsstaaten indessen nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von der Einhaltung formeller Vorschriften abhängig zu machen, soweit diese ein legitimes Ziel verfolgen und das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger Weise einschränken (BGE 124 I 322 E. 4d S. 325; 131 II 169 E. 2.2.3 S. 173). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248).
5.4. Entscheidend ist somit, welche formellen Anforderungen das Obergericht an das Rechtsmittel hat stellen dürfen. Dabei hat es sich um eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gehandelt.
5.4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Für die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gilt laut Botschaft das zur Berufung Gesagte (BBl 2006 7221, S. 7378), wonach ein blosser Hinweis auf die Vorakten nicht genügt, umgekehrt der Berufungskläger sich weitschweifiger Ausführungen zu enthalten hat (a.a.O., S. 7373). Die Beschwerdebegründung muss insoweit mindestens die Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllen (Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.).
5.4.2. Der Beschwerdeführer hätte dem Obergericht darlegen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts auf einer unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) beruht. Das Kantonsgericht hat die Weigerung des Erbenvertreters, dem Beschwerdeführer nach einem ersten gewährten Darlehen über Fr. 45'000.-- ein zweites Darlehen über Fr. 62'000.-- zulasten des Nachlassvermögens einzuräumen, deshalb nicht beanstandet, weil die UBS AG gestützt auf Verlustscheinforderungen über Fr. 430'758.25 gegen den Beschwerdeführer erfolgreich die Mitwirkung der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB verlangt hat mit der Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Bestellung eines Behördenvertreters von jeglicher Mitwirkung an der Erbteilung ausgeschlossen ist (E. 7 S. 3 des kantonsgerichtlichen Entscheids).
5.4.3. Eine ernsthafte und sachbezogene Begründung gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat das Obergericht den beiden Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen müssen. Neben den Vorwürfen gegen die kantonalen Behörden (Missachtung von Richterpflichten usw.) und gegen den Erbenvertreter (Beihilfe zu Steuerhinterziehung und Betrug durch die Miterben usw.), wie sie teilweise auch aus der heutigen Beschwerdeschrift hervorgehen (S. 3 ff.), hat der Beschwerdeführer lediglich die Nichtigkeit aller Amtshandlungen der kantonalen Behörden wegen fehlender internationaler Zuständigkeit und die Unzulässigkeit des Zustellungsweges geltend gemacht. Das Kantonsgericht hat ihm während des Verfahrens indessen mehrmals erläutert, weshalb die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten nötig und eine Kommunikation an eine E-Mail-Adresse nicht möglich sei (act. 8, 17, 25 und 36). Im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_36/2013 hat der Beschwerdeführer auch anstandslos eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben. Dass er um die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden in Erbschaftssachen stets gewusst hat, belegt ohne weiteres seine Einleitung der erbrechtlichen Klage vom 1. Juni 2012 am letzten Wohnsitz der Erblasserin. Mit Rücksicht darauf hat das Obergericht die Rügen willkürfrei als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde als unzulässig betrachten dürfen (vgl. BOHNET, a.a.O., N. 52, und HURNI, Berner Kommentar, 2012, N. 48, je zu Art. 52 ZPO, mit Beispielen aus der Praxis).
5.5. Insgesamt kann die obergerichtliche Nichteintretensverfügung unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht beanstandet werden.
6. Das Obergericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 26. März bzw. 5. April 2014 unter anderem festhalte, mit Tricks, Lügen und aktiver Beihilfe hätten es bisher Zuger Rechtsinstanzen und Anwälte verstanden, elementarstes Recht zu missachten zum Schutz von Erpressung, Steuerbetrug, Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung u.v.m., und dass die Eingaben überdies diverse weitere verbale Entgleisungen enthielten. In Anbetracht dessen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 128 Abs. 3 ZPO eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt. Der Beschwerdeführer rügt die Bussenverfügung als willkürlich (S. 14 f. Ziff. 3.7 der Beschwerdeschrift).
6.1. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. Die Bestimmung folgt der praktisch gleichlautenden Bestimmung im Bundesgerichtsgesetz (Art. 33 Abs. 2 BGG; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7306), die ihrerseits im Wesentlichen dem bisherigen Bundesrechtspflegegesetz entspricht (Art. 31 Abs. 2 OG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, S. 4291).
6.2. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht seine Bös- oder Mutwilligkeit in der Prozessführung nicht damit begründet, die erhobenen Vorwürfe seien allesamt unwahr. Es besteht deshalb auch kein Anlass auf die Frage, ob die Vorwürfe eine tatsächliche Grundlage haben, einzugehen und zu diesem Zweck die Akten des Verfahrens 5A_435/2014 beizuziehen, wie das der Beschwerdeführer beantragt. Entscheidend ist vielmehr, dass die erhobenen Vorwürfe, die beinahe den Hauptteil der Eingaben ausmachen, nichts mit der zu entscheidenden Sachfrage zu tun haben, ob der Erbenvertreter dem Beschwerdeführer ein weiteres Darlehen zulasten des Nachlassvermögens hätte einräumen müssen und durch seine Weigerung die Pflichten eines Erbenvertreters verletzt hat (E. 5.4.2 und E. 5.4.3). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer dem Erbenvertreter ein Angebot zur gütlichen Beilegung der Aufsichtssache unterbreitet hat, bevor er seine Vorwürfe ihm gegenüber auch vor Obergericht als nächst höherer Instanz erhoben hat (E. 4.3.3). Unter Willkürgesichtspunkten als mutwillig darf aber auch ein Verhalten angesehen werden, das darauf abzielt, die Gegenpartei zu bedrängen, unter Druck zu setzen oder vor Gerichten anzuprangern, wie das der Beschwerdeführer mit all seinen Vorwürfen, die nichts mit der eigentlichen Sachfrage zu tun haben, offenkundig versucht hat (vgl. GSCHWEND/BORNATICO, a.a.O., N. 19 zu Art. 128 ZPO, mit Hinweis auf BGE 115 III 18 betreffend rechtsmissbräuchliche Betreibungen, seither: Urteil 5D_181/2011 vom 11. April 2012 E. 3.2.1, in: BlSchK 77/2013 S. 53).
6.3. Aus den dargelegten Gründen erscheint die Anordnung einer Ordnungsbusse unter sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. und 167 E. 2.1 S. 168). Die Höhe der Ordnungsbusse ficht der Beschwerdeführer nicht an, so dass darauf nicht einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 139 III 252 E. 1.2 S. 253).
7. Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer hat zwar viele Rügen erhoben, doch verdeutlichen die vorstehenden Erwägungen, dass die Vorbringen vorab offenkundig unbegründet, über weite Strecken aber auch offenkundig unzulässig sind (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Der Antrag auf Beizug der Akten des Verfahrens 5A_435/2014 wird abgewiesen.
2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten