Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_638/2014
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Urteil vom 11. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Henri M. Teitler,
3. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehrverletzung (neue Beurteilung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Oktober 2013.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 28. Mai 2013 fand vor dem Bezirksgericht Meilen die Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin betreffend Ehrverletzung statt. Nachdem sie nicht erschienen war, wurde sie am 29. Mai 2013 wegen mehrfacher Verleumdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt.
Am 12. Juli 2013 verlangte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht eine neue Beurteilung, weil sie nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 3. September 2013 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat (UH130310-O/U/BUT).
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht unter anderem, die Verfügung der ersten Instanz vom 3. September 2013 und der Beschluss des Obergerichts vom 23. Oktober 2013 im Verfahren UH130310 seien aufzuheben und die Vorwürfe an einer neuen Hauptverhandlung erneut zu beurteilen (Antrag 1a).
2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschluss vom 23. Oktober 2013 habe das Strafverfahren gegen sie wegen Ehrverletzung nicht abgeschlossen, sondern sei ein nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbarer Zwischenentscheid. Sie könne diesen deshalb erst jetzt zusammen mit dem Endentscheid anfechten, den das Obergericht im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts am 7. Mai 2014 gefällt habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 2/I/1a und b).
Die Auffassung ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin reichte nicht nur eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 29. Mai 2013 ein, sondern verlangte unabhängig davon vom Bezirksgericht eine neue Beurteilung, weil sie nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Der Beschluss des Obergerichts UH130310 vom 23. Oktober 2013 schliesst das zweite Verfahren betreffend Neubeurteilung ab. Er ist folglich als Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar.
3.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 4. November 2013 ausgehändigt. Die Eingabe vom 19. Juni 2014 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn