BGer 4A_432/2014 |
BGer 4A_432/2014 vom 12.09.2014 |
{T 0/2}
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4A_432/2014
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Urteil vom 12. September 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Darlehen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juni 2014.
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Januar 2014 zur Zahlung von insgesamt Fr. 349'758.65 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;
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dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 3. Juni 2014 dessen Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2014 datierte, aber am 8. Juli 2014 der Post übergebene Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 3. Juni 2014 zu erheben;
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dass das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens "bis zur Rechtskraft der rechtshängigen Herabsetzungs- und Teilungsklage im Nachlass von Frau C.________" abzuweisen ist, weil ein solcher Prozess keinen Einfluss auf das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren haben kann;
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dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Beschwerdeschrift das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Januar 2014 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
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2. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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