Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_749/2014
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Urteil vom 15. September 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. Juni 2014.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde 1981 in der Schweiz geboren. In der Folge hielt er sich bis zu seinem 10. Lebensjahr in seiner Heimat auf. Am 10. Mai 1992 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 24. Januar 2007 heiratete er eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau (geb. 1988), welche am 17. Juli 2008 eine gemeinsame Tochter gebar.
1.2. Ab 2003 wurde A.________ wiederholt straffällig, was am 11. April 2006 zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung führte. Am 9. Juli 2012 verurteilte das Strafgericht des Kantons Schwyz ihn wegen gewerbsmässig begangener Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten. A.________ ist am 26. März 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden.
1.3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn weg. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Juni 2014 aufzuheben. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig und trage den Interessen des Kindes zu wenig Rechnung. Im Übrigen drohten ihm im Kosovo "schwerste Repressionen" durch den "Mörder" seines Cousins, der dank eines Hinweises seinerseits festgenommen und im Kosovo zu 12 Jahren Haft verurteilt worden sei.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 II 350 E. 1.3).
2.2. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
2.3. In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt dabei nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen bzw. den dort vertretenen Standpunkt zu wiederholen; erforderlich sind sachbezogene Darlegungen zu den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz.
2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei mit Blick auf seine familiären Verhältnisse unverhältnismässig. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Willkür) nicht sachbezogen auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts bezüglich der fehlenden Verbundenheit zur Schweiz als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Mit den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu seinen Einwänden setzt er sich nur am Rande und damit kaum rechtsgenügend auseinander.
3.
3.1. In der Sache ist die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden; sie entspricht Gesetz und bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 145, 31 E. 2 und 3, 16 E. 2 - 5; 137 II 297 E. 2 und 3; 135 II 377 E. 4) : Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz geboren, hat sich in der Folge aber bis zu seinem zehnten Lebensjahr in seiner Heimat aufgehalten. Er ist wiederholt straffällig geworden und wurde deshalb 2006 verwarnt. Dennoch delinquierte er weiter und wurde er 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt: Der Beschwerdeführer war über mehrere Jahre hinweg im Betäubungsmittelhandel aktiv, wobei er einen Umsatz von Fr. 122'712.-- erzielte (Handel mit 691.14 Gramm reinem und 4'863 Gramm gestrecktem Heroin). Er beteiligte sich auf der zweiten (von insgesamt vier) Hierarchiestufen am Handel eines Betäubungsmittelsyndikats; dabei übernahm er organisatorische Belange wie die Einfuhr und die Grobverteilung der Ware. Er hatte zudem immer eine Waffe griff- und einsatzbereit bei sich. Weder die Beziehung zu seiner Frau noch die Geburt seiner Tochter hielten ihn von seiner deliktischen Tätigkeit ab. Dass er im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gab, durfte von ihm erwartet werden; im Übrigen lassen sich aus einem Wohlverhalten in Unfreiheit noch keine zwingenden Schlüsse darauf ziehen, ob und in welchem Umfang eine weitere Rückfallgefahr besteht. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bildet ihrerseits die Regel und nicht die Ausnahme bei besonders gutem Verhalten, weshalb auch ihr kein besonderes Gewicht zukommt.
3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem 10. Lebensjahr in der Schweiz auf, kann aber aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weder beruflich noch sozial als integriert gelten (massive Straffälligkeit, keine soziale Verwurzelung usw.). Er spricht die albanische Sprache und hat von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr in seiner Heimat gelebt, wo er über Angehörige verfügt. Seine Gattin hält sich seit ihrem 3. Altersjahr in der Schweiz auf, unterhält aber - zumindest über Ferienaufenthalte - ebenfalls noch Beziehungen zur gemeinsamen Heimat; auch spricht sie albanisch. Die Tochter befindet sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Rückkehr in den Kosovo dürfte ihr und der Mutter zwar nicht leicht fallen, erscheint aber - wegen der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers, seiner Unverbesserlichkeit und des Umstands, dass er vor der Heirat bereits verwarnt worden ist - zumutbar. Im Übrigen steht es ihnen frei, in der Schweiz zu verbleiben und die Beziehung zum Gatten bzw. Vater über die Grenzen hinweg zu leben. Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit Repressionen rechnen müsse, da er die Behörden über den Aufenthaltsort des Mörders seines Cousins informiert habe, ändert hieran nichts, drohen ihm solche doch allenfalls auch in der Schweiz; er kann sich an die dortigen Behörden wenden.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar