BGer 2C_757/2014 |
BGer 2C_757/2014 vom 15.09.2014 |
{T 0/2}
|
2C_757/2014
|
Urteil vom 15. September 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Bundesrichterin Aubry Girardin,
|
Bundesrichter Stadelmann,
|
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt,
|
gegen
|
Migrationsamt des Kantons Zürich,
|
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
|
Gegenstand
|
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Juni 2014.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________ (geb. 1967) stammt aus Mazedonien und kam am 11. Mai 1996 im Familiennachzug zu seiner Gattin (geb. 1969; mazedonische Staatsangehörige) in die Schweiz. Er verfügt seit dem 17. Mai 2002 über eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Beziehung sind zwei Söhne hervorgegangen (geb. 2008 und 2010).
|
1.2. A.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig und am 12. April 2001 und 30. November 2004 ausländerrechtlich verwarnt worden. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 16. September 2004 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bedingt und am 8. Dezember 2011 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (bestätigt durch das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht am 19. November 2012 bzw. 11. April 2013 [6B_164/2013]). A.________ ist am 27. März 2014 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden.
|
1.3. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 19. Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2014 aufzuheben, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und ihn (erneut) zu verwarnen. Er macht geltend, der Widerruf sei mit Blick auf seine Anwesenheitsdauer (18 Jahre) und seine familiären Verhältnisse unverhältnismässig.
|
2. |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 II 350 E. 1.3).
|
2.2. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
|
2.3. In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt dabei nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen bzw. den dort vertretenen Standpunkt zu wiederholen; erforderlich sind sachbezogene Darlegungen zu den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz.
|
2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei mit Blick auf seine familiären Verhältnisse unverhältnismässig. Er stellt lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Willkür) nicht sachbezogen auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts bezüglich der fehlenden Verbundenheit zur Schweiz als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
|
2.5. Soweit er einwendet, es sei zu Unrecht verschiedenen seiner Beweisanträge nicht entsprochen und insbesondere kein weiterer Führungsbericht seitens der Strafvollzugsanstalt eingeholt worden, verkennt er, dass die Vorinstanz die entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hat; er legt nicht verfassungsbezogen dar, inwiefern diese als willkürlich zu gelten hätte; das ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
|
3. |
3.1. In der Sache ist die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden; sie entspricht Gesetz und bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 145, 31 E. 2 und 3, 16 E. 2 - 5; 137 II 297 E. 2 und 3; 135 II 377 E. 4) : Der Beschwerdeführer wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt und ausländerrechtlich verwarnt, dennoch delinquierte er weiter und wurde er Ende 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte zum Zweck des Weiterverkaufs über 10 Kilogramm Heroingemisch entgegengenommen; dabei handelte er einzig aus finanziellen Motiven. Nach den zwei Verwarnungen musste ihm und seiner Familie klar sein, dass eine weitere schwere Straffälligkeit den Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung nach sich ziehen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der jetzige Strafvollzug sei ihm eine Lehre gewesen, hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass er bereits 2004 während 66 Tagen in Untersuchungshaft gewesen ist, ohne damals die nötigen Konsequenzen für sein weiteres Leben gezogen zu haben. Weder die Ehe noch die Geburt der beiden Söhne hielten ihn davon ab, danach noch schwerer als bisher straffällig zu werden. Dass er im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, durfte von ihm erwartet werden; im Übrigen lassen sich aus einem Wohlverhalten in Unfreiheit keine zwingenden Schlüsse darauf ziehen, ob und in welchem Umfang eine weitere Rückfallgefahr besteht. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bildet die Regel und nicht die Ausnahme bei besonders gutem Verhalten, weshalb auch ihr kein besonderes Gewicht zukommt.
|
3.2. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 18 Jahren im Land auf, kann aber aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weder beruflich noch sozial als besonders integriert gelten (massive Straffälligkeit, keine soziale Verwurzelung usw.). Er kam erst mit 28 Jahren in die Schweiz und hat die lebensprägende Zeit in der Heimat verbracht. Er spricht Mazedonisch; seine Mutter, eine Schwester und seine Brüder leben noch in Mazedonien. Seine Gattin stammt ebenfalls aus Mazedonien und kam mit 21 Jahren in die Schweiz. Die Söhne befinden sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Rückkehr in die Heimat dürfte ihnen und der Mutter zwar nicht leicht fallen, erscheint aber - wegen der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers, seiner Unverbesserlichkeit und des Umstands, dass er bereits wiederholt verwarnt wurde - auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zumutbar. Im Übrigen steht es ihnen frei, allenfalls in der Schweiz zu verbleiben und die Beziehung zum Gatten bzw. Vater über die Grenzen hinweg zu leben. Der vorliegende Sachverhalt kann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht mit dem EGMR-Urteil vom 16. April 2013 in Sachen Udeh (Nr. 12020/09) verglichen werden (ausländerrechtliche Verwarnungen, keine schweizerischen Kinder usw.).
|
4. |
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
|
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
|
2.
|
3.
|
Lausanne, 15. September 2014
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Zünd
|
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
|