Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_594/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 15. September 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2014.
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihn (unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle) aufforderte, den Kostenvorschuss zu bezahlen, und in den diesbezüglichen auf Beschwerde des A.________ hin ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 2. April 2014,
in die Zwischenverfügung vom 23. April 2014, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht A.________ eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, und in den diesbezüglichen auf Beschwerde des A.________ hin ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 5. Juni 2014,
in die Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht A.________ erneut unter Fristansetzung aufforderte, den Kostenvorschuss zu bezahlen,
in die sich hiegegen richtende Eingabe des A.________ vom 31. Juli 2014 (beim Bundesgericht eingegangen am 6. August 2014), einschliesslich deren Ergänzung vom 4. Juli (recte: August) 2014 (eingegangen am 11. August 2014) und vom 19. August 2014 (eingegangen am 25. August 2014),
in Erwägung,
dass A.________ sich gegen die Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 wendet, die als Zwischenentscheid vor Bundesgericht grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Eintretenserfordernisse des Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329),
dass A.________ in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Voraussetzungen des Art. 93 BGG gegeben sein könnte,
dass es sich damit nicht anders verhält als in dem mit dem vorliegenden praktisch identischen Verfahren, welches zum Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juni 2014 führte, in welchem A.________ bereits ausführlich erläutert wurde, weshalb auf seine gegen die damalige Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2014 gerichtete Eingabe nicht eingetreten werden konnte,
dass, da die Unzulässigkeit bzw. der Begründungsmangel offenkundig ist, das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,
dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) im letztinstanzlichen Verfahren nicht gewährt werden kann,
dass umständehalber darauf verzichtet wird, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann