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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_791/2014
Urteil vom 16. September 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte im Kanton Zürich,
Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 7. Juli 2014.
Erwägungen:
1.
Rechtsanwältin B.________ ersuchte am 12. Dezember 2013 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich darum, sie zur Durchsetzung der Honoraransprüche gegen A.________ vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Die Kommission entsprach dem Ersuchen am 6. März 2014. Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde blieb am 7. Juli 2014 erfolglos; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging davon aus, dass die Vorinstanz den Anspruch von A.________ auf rechtliches Gehör verletzt habe, diesem Umstand bei der Kostenfrage Rechnung zu tragen sei, die Beschwerde sich unter Heilung des Mangels in der Sache selber aber als offensichtlich aussichtslos erweise. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben; ihr sei vor der Kommission das rechtliche Gehör zu gewähren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der Aufsichtskommission verletzt worden; hiervon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, doch hat sie den Mangel in ihrem Verfahren geheilt und in der Sache selber entschieden. Dass und inwiefern dieses Vorgehen unzulässig gewesen wäre bzw. verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte, legt diese nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin äussert sich erneut zur Vorgeschichte und führt aus, warum sie das Mandatsverhältnis bzw. die Honorarhöhe infrage stellt, diese Aspekte bilden indessen nicht Verfahrensgegenstand. Hierüber wird der Zivilrichter zu befinden haben. Die Befreiung vom Geheimnis ist im Übrigen nur insoweit erfolgt, als dies zur Beurteilung der Honorarforderung nötig erscheint.
3.
Da die vorliegende Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar