BGer 6B_812/2014
 
BGer 6B_812/2014 vom 16.09.2014
{T 0/2}
6B_812/2014
 
Urteil vom 16. September 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Da der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 25. August 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 5. September 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn