BGer 5A_721/2014 |
BGer 5A_721/2014 vom 17.09.2014 |
{T 0/2}
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5A_721/2014
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Urteil vom 17. September 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dörflinger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.________,
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C.________,
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D.________,
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beide vertreten durch Advokat Andreas Miescher.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid vom 4. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB,
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in Erwägung, |
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde (ungeachtet der Vorbringen der Beschwerdeführerin) gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
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dass der Entscheid des Obergerichts vom 4. August 2014 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. August 2014 eröffnet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 15. September 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem bundesgerichtlichen Entscheid gegenstandslos wird,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.________, dem Obergericht des Kantons Bern sowie C.________ und D.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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