Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_537/2014
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Urteil vom 18. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 18. Februar 2013 mit einem Personenwagen auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Winterthur, in Richtung St. Gallen. Auf der Höhe der Autobahneinfahrt Wülflingen überholte er rechts einen Personenwagen sowie zwei Lastwagen.
B.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach X.________ mit Strafbefehl vom 19. März 2013 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (durch unerlaubtes Rechtsüberholen auf der Autobahn) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 500.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 2'500.--. X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache.
C.
Das Bezirksgericht Winterthur bestätigte am 3. Oktober 2013 den Schuldspruch, die bedingte Geldstrafe und die Busse. Es reduzierte die Probezeit auf 2 Jahre. Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2014 im Wesentlichen ab. Es setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 300.-- und die Busse auf Fr. 1'800.-- fest.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245).
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist, oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9 BV nicht, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51, 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 36 Abs. 5 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) erlaube auf Einspurstrecken das Vorbeifahren auf der rechten Seite, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert seien. Er habe sich auf einer solchen Einspurstrecke gewähnt, weshalb er angenommen habe, an den links fahrenden Fahrzeugen rechts vorbeifahren zu dürfen. Er sei einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB unterlegen. Der Irrtum sei aufgrund der rechtswidrigen Signalisation nicht vermeidbar gewesen.
2.1. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm und ob er sich in einem Irrtum befand, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist folglich Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2012 vom 27. November 2012 E. 5.1.3 mit Hinweis). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur auf Willkür.
2.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, das Überholmanöver habe sich im dreispurigen Bereich der Autobahn ereignet. Die linke (Überhol-) Spur münde später in die mittlere Spur, was entsprechend angezeigt sei. Sowohl für den mittleren als auch für den rechten Fahrstreifen sei St. Gallen als Fahrziel signalisiert. Vom rechten Fahrstreifen aus könne man schliesslich nach rechts in Richtung Schaffhausen abzweigen. Eine Einspurstrecke für Schaffhausen liege indessen nicht vor, da beide rechten Fahrbahnen mit St. Gallen und nicht mit Schaffhausen signalisiert seien.
Bei den über dem Pannenstreifen angebrachten Tafeln "Schaffhausen 500m" und "Schaffhausen 200m" mit Richtungspfeil nach rechts handle es sich mangels eines entsprechenden (gemeint: nach unten auf die Mitte einer Fahrbahn gerichteten) Pfeils nicht um Einspurtafeln (vgl. Art. 53 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Auch deshalb liege keine Einspurstrecke für Schaffhausen vor. Vielmehr handle es sich bei der Tafel "Schaffhausen 200m" mit Richtungspfeil nach rechts um einen Vorwegweiser gemäss Art. 87 SSV.
Ungeachtet der Signalisation kenne der Beschwerdeführer die Strecke gut und benütze sie oft. Ihm sei bewusst gewesen, dass der rechte ebenso wie der mittlere Fahrstreifen geradeaus in Richtung St. Gallen führe. Sein Vorbringen, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, sei eine Schutzbehauptung.
2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf die behauptete Mangelhaftigkeit der Signalisation auf dem infrage stehenden Streckenabschnitt. Die fragliche Signalisation habe seinen Irrtum hervorgerufen beziehungsweise ihn in der Auffassung, er befinde sich auf einer Einspurstrecke, bestärkt. Auch die übrigen Verkehrsteilnehmer würden regelmässig und konsequent auf dem mittleren Fahrstreifen fahren. Insofern unterlägen auch sie demselben Irrtum wie er selber. Die Signalisation sei derart mangelhaft, dass man einem Irrtum unterliegen müsse. Diese Argumentation verfängt nicht. Der Beschwerdeführer setzt dabei ohne weiteres voraus, dass er sich in einem Irrtum befand. Dies widerspricht jedoch der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Strecke gut kannte, er sich nicht irrte und ihm bewusst war, dass der rechte Fahrstreifen geradeaus in Richtung St. Gallen führte. Inwiefern diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Richtigerweise führt er aus, die mangelhafte Signalisation, mit welcher er seinen Irrtum begründet, wäre unter dem Titel der Vermeidbarkeit zu prüfen. Es erübrigen sich jedoch Ausführungen zur Vermeidbarkeit, wenn der Irrtum verneint wird.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass beide Vorinstanzen aus seiner Aussage, er habe beim Rechtsvorbeifahren besondere Vorsicht walten lassen, Vorsatz in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG abzuleiten versuchten. Dabei sei er sich der Regelwidrigkeit nicht einmal bewusst gewesen. Auf diese Weise werde unbeschadet vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand geschlossen (Beschwerde, S. 10). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz bejaht den Vorsatz nicht einzig gestützt auf die erwähnte Aussage. Vielmehr stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Verkehrssituation und des Rechtsüberholverbots auf der rechten Spur an den links fahrenden Fahrzeugen vorbeifuhr. Mit dem Überholmanöver habe er andere Verkehrsteilnehmer einer Gefährdung ausgesetzt und damit vorsätzlich eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift verletzt (Urteil, S. 10). In Bezug auf das Überholen des einen Lastwagens hält die Vorinstanz lediglich ergänzend fest, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer besonders vorsichtig am Fahrzeug vorbeigefahren sei, könne geschlossen werden, dass ihm die Gefährlichkeit des Manövers bewusst gewesen sei. Inwiefern die Bejahung des Vorsatzes insgesamt willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Beanstandungen erweisen sich als unzulässige appellatorische Kritik.
Was der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die nach seinem Dafürhalten unterschiedlichen beziehungsweise teilweise unterschiedlichen Fahrziele geltend macht (Beschwerde, S. 7), überzeugt ebenfalls nicht. Damit vermag er die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der rechte und mittlere Fahrstreifen mit St. Gallen gekennzeichnet waren, keine Einspurstrecke für Schaffhausen vorlag und unterschiedliche respektive teilweise unterschiedliche Fahrziele nicht signalisiert waren, nicht in Frage zu stellen.
Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis willkürlich sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei auf seine Argumentation, der Verordnungsbestimmung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV sei nicht zu entnehmen, was bei teilweise unterschiedlichen Fahrzielen gelten solle, nicht eingegangen. Stattdessen habe sie erneut auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Dadurch habe sie ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt.
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auch auf die Begründung der ersten Instanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz legt, mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, ausführlich dar, dass weder eine Einspurstrecke für Schaffhausen noch unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Damit verneint sie implizit auch, dass teilweise unterschiedliche Fahrziele vorliegen würden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, was bei teilweise unterschiedlichen Fahrzielen gelten soll, erübrigte sich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Schär