Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_448/2014
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Urteil vom 19. September 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1.
A.A.________ und B.A.________,
2. C.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
D.D.________ und E.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten infolge Ausbleibens des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2014.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerdeführer in einem von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2014 aufforderte, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen oder ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen;
dass das Obergericht des Kantons Bern am 3. Juni 2014 ein von den Beschwerdeführern eingereichtes Ausstandsgesuch abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 18. Juni 2014 feststellte, es sei innert der Frist weder eine Zahlung geleistet noch ein ordnungsgemäss begründetes und dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden;
dass das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführern ebenfalls mit Verfügung vom 18. Juni 2014 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ansetzte mit der Androhung, bei Nichteinhaltung der Nachfrist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;
dass eine von den Beschwerdeführern gegen die obergerichtliche Verfügung vom 18. Juni 2014 erhobene Beschwerde an das Bundesgericht erfolglos blieb, wobei im Beschwerdeverfahren weder die aufschiebende Wirkung erteilt noch vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden (Verfahren 4D_54/2014);
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, es sei innert der angesetzten Nachfrist weder eine Zahlung geleistet noch ein ordnungsgemäss begründetes und dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2014 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Beschwerdeführer zwar Art. 29 ff. BV und Art. 6 EMRK erwähnen, eine Verletzung dieser Bestimmung jedoch nicht hinreichend begründen;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann