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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_478/2014
Urteil vom 23. September 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 28. Juli 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 29. April 2014 beim Gerichtspräsidium Bremgarten für ein bevorstehendes Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen vor der Erstinstanz eine Klage über eine Forderung von Fr. 850'000.-- (recte: EUR 850'000.--) gegen die B.________ GmbH einzureichen gedenkt, wobei in diesem Verfahren mit der Einrede der Verrechnung mit einer Forderung gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'323'178.-- zu rechnen sei, die durch Frau C.________ an die B.________ GmbH abgetreten worden sei, indessen die Zession nach Ansicht des Beschwerdeführers ungültig und damit die Verrechnung nicht möglich sei;
dass der Beschwerdeführer offenbar durch Erwägungen in einem Urteil des Bundesgerichts über die Einstellung eines mit der vorliegenden Hauptsache zusammenhängenden Strafverfahrens (Urteil 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.1 und 3.3.3) zur Anhebung dieser Zivilklage ermutigt wurde;
dass der Präsident des Bezirksgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Juni 2014 abwies, weil er die zu stellenden Rechtsbegehren als aussichtslos beurteilte;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 28. Juli 2014 mit einlässlicher Begründung abwies, wobei es den Standpunkt des Beschwerdeführers als aussichtslos betrachtete, trotz vom Beschwerdeführer angerufener bundesgerichtlicher Erwägungen im Urteil 6B_364/2013 vom 29. August 2013, an welche die Zivilgerichte nicht gebunden seien und auf die er sich teilweise verspätet berufe;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2014 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Juli 2014 erhob mit den Anträgen, dieses aufzuheben und ihm für das bevorstehende Verfahren gegen die B.________ GmbH und/oder gegen B.D._________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass er gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe vom 25. August 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht unter beliebiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bloss seine Sicht der Dinge unterbreitet;
dass er insbesondere auch nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die Klage des Beschwerdeführers trotz der Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil 6B_364/2013 als aussichtslos betrachtete;
dass namentlich auch die seitenlange Wiedergabe eines Gutachtens zum angeblich strafbaren Verhalten der Gegenpartei den Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht zu genügen vermag;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer