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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_442/2014
Urteil vom 24. September 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Prof. Dr. Peter Reetz und Dr. Denis Adler,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
Bau- und Werkkommission Lohn-Ammannsegg, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Baubewilligung (Photovoltaikanlage),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2014.
Erwägungen:
1.
B.________ stellte am 29. Juni 2012 ein Baugesuch für die Erstellung eines Photovoltaik-Solarsystems, welche entlang der Strasse an seinem Gartenbord erstellt werden sollte. Das Gesuch wurde mit dem Begehren um eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Baulinienabstandes im Amtsanzeiger vom 26. Juli 2012 publiziert und bis am 9. August 2012 öffentlich aufgelegt.
Mit Verfügung vom 6. August 2012 erteilte die Bau- und Werkkommission Lohn-Ammannsegg B.________ die Bau- und Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Baulinienabstands unter dem Vorbehalt allfälliger Einsprachen.
Als der Nachbar von B.________, A.________, am 8. September 2012 aus seinen Ferien zurückkehrte, stellte er die inzwischen begonnenen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück fest und sprach am 10. September 2012 bei der Gemeinde vor. Mit Schreiben vom 11. September 2012 liess A.________ einen Baustopp und eine Neupublikation des Baugesuchs beantragen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei kein Baugespann erstellt worden.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte die Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg mit, das Bauvorhaben sei ordentlich publiziert worden und A.________ habe gegenüber der Leiterin Bauwesen der Gemeinde erklärt, die Publikation im Anzeiger gesehen zu haben. Er habe darauf weder eine Einsprache erhoben noch die fehlende Profilierung bemängelt. Die Ausführung der Anlage entspreche den bewilligten Plänen. Ein Baustopp und eine Neupublikation werde von Seite der Gemeinde nicht als gerechtfertigt erachtet.
Mit Schreiben vom 13. September 2012 liess A.________ mitteilen, in keinster Weise erklärt zu haben, die Publikation im Anzeiger gesehen zu haben. Wie die Leiterin Bauwesen zu dieser Aussage habe kommen können, sei schleierhaft. Zudem werde bestritten, dass die Böschungsneigung mit den Plänen übereinstimme. Es werde eine beschwerdefähige Verfügung verlangt.
Mit Beschluss vom 17. September 2012 wies die Bau- und Werkkommission der Gemeinde die von A.________ gestellten Anträge ab und erklärte, die Bauvorschriften würden eingehalten; die Böschung verlaufe flacher als das gesetzlich erlaubte Gefälle von 2:3, und am gewachsenen Terrain würden keine Veränderungen vorgenommen.
Am 28. September 2012 gelangte A.________ mit einer Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) mit dem Hauptantrag, die kommunale Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Baugesuch neu zu publizieren. Eventualiter sei ihm, Heutschi, Gelegenheit zu geben, die materiellen Einwendungen gegen das Baugesuch im Departementsverfahren vorzubringen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In Gutheissung des verfahrensmässigen Eventualantrags gewährte das BJD dem Beschwerdeführer in der Folge eine Nachfrist zum Vorbringen materieller Einwendungen gegen das Baugesuch. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 liess A.________ u.a. beantragen, die vorgesehene Anlage sei zu entfernen; die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt, da die Anlage ohne weiteres auch andernorts auf dem Grundstück des Beschwerdegegners platziert werden könne; seine - des Beschwerdeführers - Wohnqualität leide aufgrund der Blendwirkung der Anlage massiv.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 wies das BJD die Beschwerde als unbegründet ab. Ein Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung komme nicht in Frage, da keine überwiegenden Interessen dafür bestünden und die Wiedererwägung nicht dazu dienen dürfe, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Frist für das Ergreifen von Rechtsmitteln zu umgehen.
Am 3. April 2014 gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht wiederum mit dem Hauptbegehren, die Baubewilligung sei aufzuheben. Mit Urteil vom 10. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist, und den BJD-Entscheid vom 20. März 2014 sowie den am 17. September 2012 ergangenen Entscheid der Bau- und Werkkommission Lohn-Ammannsegg aufgehoben. Dabei hat es die Sache an diese Kommission zurückgewiesen mit der Aufforderung, A.________ Gelegenheit zur Einreichung einer nachträglichen Einsprache gegen die von B.________ vorgesehene Anlage zu geben.
2.
Mit Eingabe vom 15. September 2014 führt A.________ gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Juli 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Zur Hauptsache beantragt er, es sei ihm in Ergänzung des Urteils vom 10. Juli 2014 (auch) für das Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von Fr. 2'545.-- zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
3.1. Beim angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der die in Frage stehende Bausache nicht abschliesst, sondern an die kommunale Bau- und Werkkommission zurückweist, um dem Beschwerdeführer das Nachholen eines Einspracheverfahrens zu ermöglichen.
3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).
Der Beschwerdeführer äussert sich im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwiefern das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil für ihn einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen. Dem Beschwerdeführer wird es denn auch unbenommen sein, sein Entschädigungsbegehren in dem ihm nun förmlich offen stehenden Einspracheverfahren vor dem BJD vortragen zu können, woraufhin ihm auch insoweit, falls nötig, der volle gerichtliche Rechtsschutz bzw. gesetzliche Rechtsmittelweg offen stehen wird (andernfalls wäre das Bundesgericht insoweit erste und zugleich letzte Instanz, wodurch der gesetzliche Rechtsmittelweg ausgeschaltet würde).
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der genannte Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission Lohn-Ammannsegg, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp