BGer 8C_393/2014
 
BGer 8C_393/2014 vom 24.09.2014
{T 0/2}
8C_393/2014
 
Urteil vom 24. September 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung; vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2014.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. Der 1954 geborene A.________, seit 1. Mai 1986 als Teamleiter bei der Firma B.________ AG angestellt und dadurch bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) obligatorisch unfallversichert, erkrankte im April 1999 als Folge eines Zeckenbisses an Frühsommer-Meningoenzephalitis. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 sprach ihm der Unfallversicherer ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu.
A.b. Nachdem die Generali im September 2011 die Übernahme der Kosten des Medikaments Wellbutrin abgelehnt und A.________ dagegen interveniert hatte, holte der Unfallversicherer bei Dr. med. C.________, Facharzt Innere Medizin, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 4. April 2012 ein, gemäss der eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen wurde. Am 12. Juni 2013 beauftragte die Generali die Gutachterstelle C.________ mit der Ausarbeitung einer Expertise. Der Versicherte opponierte dem beigelegten Fragebogen insofern, als er die ersatzlose Streichung der den Kausalzusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den aktuellen somatischen Beschwerden betreffenden Fragen beantragte und er die von der Gutachterstelle C.________ vorgeschlagene neurologische Gutachterin Frau Dr. med. F.________ mangels fachlicher Qualifikation ablehnte; zudem forderte er den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung, sollte seinem Ersuchen nicht stattgegeben werden. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 beschied die Generali das Streichungsbegehren abschlägig und verwarf die gegen Frau Dr. med. F.________ erhobenen Einwände.
 
B.
B.a. Mit vom 17. September 2013 datierender Rechtsverweigerungsbeschwerde stellte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Antrag, die Generali sei zu verpflichten, mittels prozessleitender Verfügung über den Fragenkatalog zu entscheiden. In der Folge liess er Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2013 einreichen. Das angerufene Gericht vereinigte die beiden Verfahren. Mit Entscheid vom 2. April 2014 schrieb es die Rechtsverweigerungsbeschwerde und die gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2013 gerichtete Beschwerde, soweit die Person von Frau Dr. med. F.________ betreffend, infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll ab; im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 2. April 2014).
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Generali vom 7. Oktober 2013 aufzuheben; der Unfallversicherer sei des Weitern zu verpflichten, die zum Kausalzusammenhang gestellten Fragen 5, 5.1, 5.2 und 5.3 seines für das somatische Beschwerdebild vorgesehenen Fragenkatalogs zu streichen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil 8C_122/2014 vom 18. August 2014 E. 1).
2. 
2.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der bei der Gutachterstelle C.________ vorgesehenen Begutachtung die Streichung dreier Gutachterfragen verlangt. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Ansinnen mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2013 negativ beantwortet. Die Vorinstanz ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, die Verweigerung der Streichung hätte vom Unfallversicherer mangels Anspruchs der versicherten Person auf Erlass einer den Fragekatalog bzw. die einzelnen Gutachterfragen betreffenden formellen Verfügung nicht verfügungsweise angeordnet werden müssen. Dem Beschwerdeführer stehe daher kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse zu. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
2.2. Zu keinen Weiterungen Anlass geben demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde zu den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach dem Versicherten auch durch eine Einsetzung der abgelehnten Neurologin im Stab der Gutachterstelle C.________ kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden wäre, weil die vorgeworfene fehlende Fachkompetenz anlässlich der Beschwerde gegen den Endentscheid hätte gerügt werden können (E. 3.3.3). Auf Grund des Umstands, dass Frau Dr. med. F.________ zufolge Stellenwechsels als Gutachterin entfällt, erwies sich das im kantonalen Verfahren gestellte Ersuchen des Beschwerdeführers um Entfernung der Ärztin aus der Gutachterliste als gegenstandslos und durfte das Verfahren insoweit - unstreitig - am Protokoll abgeschrieben werden. Nähere Erläuterungen zur Eventualbegründung des kantonalen Gerichts erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
3. 
3.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
 
3.2.
3.2.1. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz abschliessen. Befindet das kantonale Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar: Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen wird (BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341 mit Hinweisen; Urteil 8C_699/2009 vom 22. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 V 156, aber in: SVR 2011 IV Nr. 16 S. 41).
3.2.2. Mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid wurde das zugrunde liegende Verfahren bezüglich Übernahme der Kosten des Medikaments Wellbutrin durch die Beschwerdegegnerin nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, weshalb vorerst der Frage nachzugehen ist, ob das Bundesgericht seinerseits auf die dagegen erhobene Beschwerde einzutreten hat.
 
4.
4.1. Ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegt nicht vor, würde die Gutheissung der Beschwerde doch keinen sofortigen, einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparenden Endentscheid in der Sache selber (Übernahme der Medikamentenkosten) herbeiführen. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die verfügte Weigerung der Beschwerdegegnerin, Fragen aus dem zuhanden der Gutachter erstellten Katalog zu entfernen bzw. - darauf basierend - durch die vorinstanzliche Nichtanhandnahme der Angelegenheit mangels Anspruchs auf Erlass einer die Zulassung einer Gutachterfrage betreffenden formellen Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet.
4.2. Ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur und somit auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Er entsteht regelmässig nicht bloss aus dem Umstand, dass eine Sache an eine untere Instanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts, dass das Verfahren dadurch verlängert und verteuert wird (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Denn das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen hierbei insgesamt beurteilen können. Deshalb sind Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der Zwischenentscheid prinzipiell noch zusammen mit den Endentscheid anfechtbar ist (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_886/2013 vom 6. Juni 2014 E. 3.6, zur Publikation vorgesehen).
4.3. Ein Nachteil der genannten Art ist aus folgenden Gründen nicht ersichtlich:
4.3.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Streichung von drei Gutachterfragen, weil sie aus seiner Sicht im laufenden Verfahren rechtlich unerheblich sind. Es könne nicht angehen, dass ein bereits vor langer Zeit rechtskräftig geklärter medizinischer Sachverhalt durch Fragen zum Kausalzusammenhang "in Richtung Abklärung für eine prozessuale Rentenrevision bzw. eine Wiedererwägung" erneut gutachtlich untersucht werde. Die entsprechenden Fragen erwiesen sich daher als rechtswidrig und es sei ihm nicht zuzumuten, sich diesbezüglich begutachten zu lassen.
Ob diese Auffassung zutrifft, werden nicht die ärztlichen Experten der Gutachterstelle C.________, sondern die rechtsanwendenden Organe, namentlich die Beschwerdegegnerin und hernach das kantonale Gericht, zu beurteilen haben. Sollte sich dabei herausstellen, dass die der Gutachterstelle vorgelegten Fragen - aus rechtlicher Sicht - nicht entscheidwesentlich sind, werden der Versicherungsträger und die Vorinstanz keine Folgerungen aus deren Beantwortung ziehen dürfen. Daraus kann dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen. Zudem übersieht er, dass sich die Fragen nicht an ihn selber, sondern an die begutachtenden Fachspezialisten richten, die sich nach bestem Wissen und Gewissen zu den ihnen gestellten Fragen zu äussern haben werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern ihm allein dadurch nachteilige Verpflichtungen erwachsen sollten. Der vorliegende Fall ist im Übrigen vergleichbar mit der Konstellation, in der sich die Verwaltung gegen die Anordnung eines Gutachtens durch ein kantonales Gericht zur Wehr setzen will mit der Argumentation, der relevante Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt. Auch in dieser verfahrensrechtlichen Situation tritt das Bundesgericht regelmässig nicht auf Beschwerden gegen Zwischenentscheide ein, da erst nach Erstattung des Gutachtens darüber befunden werden kann, ob die Begutachtung als Ganzes oder Teile davon notwendig war (en) (BGE 139 V 99; Urteil 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3 mit Hinweisen).
4.3.2. Es wird ferner gerügt, die beanstandeten Fragen bildeten, würden sie gutachtlich beantwortet, Gegenstand der Expertise und wären damit nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Das auf dieser - rechtswidrigen - Basis verfasste Gutachten befände sich dergestalt unwiderruflich in den Akten, welcher Umstand für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle.
Entscheidend ist vorliegend einzig, dass mit der Fragestellung allein über die Bedeutsamkeit der Antworten für den konkreten Fall noch nichts ausgesagt wird. Insbesondere ergeben sich daraus keine Rückschlüsse darauf, ob diese nachvollziehbar begründet und für den Ausgang des Verfahrens überhaupt relevant sind. Dies zu beurteilen ist, wie hievor dargelegt, Sache des Versicherungsträgers bzw. des Gerichts. Entgegen den Vorbringen des Versicherten führt nicht schon die gutachtliche Beantwortung von Fragen per se zu Nachteilen für die betroffene Person. Vielmehr ist die Antwort auf die gestellten Fragen in diesem Stadium offen und es kann nicht vorhergesehen werden, ob sie für die zu Begutachtenden günstig oder ungünstig ausfallen wird. Aus der Tatsache an sich, dass sich die mit der Angelegenheit befassten Gutachter zu den strittigen Fragen äussern und ihre diesbezüglichen Feststellungen Eingang in die Expertise finden, welche ihrerseits Teil des von den rechtsanwendenden Behörden zu prüfenden Aktendossiers ist, resultiert kein irreversibler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
4.3.3. Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht auszumachen, worin die Verletzung des in Art. 6 EMRK verankerten Anspruchs auf ein faires Verfahren bestehen sollte. Art. 93 Abs. 3 BGG behält die Möglichkeit einer Geltendmachung der entsprechenden Einwendungen im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid oder allenfalls losgelöst davon - direkt (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648) - ausdrücklich vor.
4.4. Nach dem Gesagten gehen dem Beschwerdeführer keine Rechte verloren, wenn die Frage der Zulassung einzelner Gutachterfragen erst in einem späteren Zeitpunkt beurteilt wird. Fehlt es daher an der Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, ist die Anfechtbarkeit des kantonalen Zwischenentscheids zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich mithin als unzulässig. Anzufügen ist, dass kein rechtsverweigerndes Handeln des kantonalen Gerichts geltend gemacht wird. Ob das vorinstanzliche Nichteintreten als Rechtsverweigerung zu qualifizieren wäre, kann deshalb offen gelassen werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl