BGer 8C_564/2014 |
BGer 8C_564/2014 vom 25.09.2014 |
{T 0/2}
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8C_564/2014
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Urteil vom 25. September 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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10. Juli 2014.
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Nach Einsicht |
in die am Folgetag ergänzte Beschwerde vom 13. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. Juli 2014,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG in Berücksichtigung der Gerichtsferien am 15. September 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies voraussetzt, konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 V 466) u.a. dargelegt hat, allein das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 (lit. f) UVV aufgezählten Körperschädigungen führe noch nicht zu einer Leistungspflicht des Unfallversicherers, sondern es bedürfte darüber hinaus eines sinnfälligen, äusseren Auslösungsfaktors mit gesteigertem Gefährdungspotential, an welchem es bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie vorliegend dem Tragen von Kleiderbügeln fehle, weshalb es auch nicht weiterhelfe, wenn der behandelnde Arzt vom Erfüllen des Tatbestands von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV überzeugt sei,
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dass die Versicherte darauf nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise eingeht, namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht damit eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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