BGer 8C_607/2014
 
BGer 8C_607/2014 vom 25.09.2014
8C_607/2014
{T 0/2}
 
Urteil vom 25. September 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss Angaben des Einlegers vom 19. Juli 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. August 2014 an A.________, worin um Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 19. September 2014 ersucht wird, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und zudem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wird,
in die daraufhin von A.________ am 16. September 2014 versendete, beim Bundesgericht am 18. September 2014 eingetroffene Eingabe,
 
in Erwägung,
dass auch dieser zweiten Eingabe eine Beilage fehlt,
dass daher bereits aus diesem Grund gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die beiden Eingaben vom 25. August und 16. September 2013 überdies auch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, wonach ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt eine spezifische Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,
dass der Beschwerdeführer in den beiden Eingaben nämlich lediglich erklärt, nicht zu verstehen, weshalb die ihm bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eingestellt worden sei, obwohl er an einem Tumor leide und sich trotz Krücken nur sehr schlecht bewegen könne,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel