BGer 6B_527/2014 |
BGer 6B_527/2014 vom 26.09.2014 |
{T 0/2}
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6B_527/2014
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Urteil vom 26. September 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit der Beweismittel kann zwar Auswirkungen auf die Sachverhaltsfeststellung haben. Sie ist aber eine Rechtsfrage, da sie sich auf das Beweisrecht der Strafprozessordnung (Art. 139 ff. StPO) bezieht.
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1.2. Die Vorinstanz führt aus, infolge Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO (Drohung durch die Kantonspolizei Obwalden bei der Einvernahme vom 29. April 2011) seien die Aussagen des Beschwerdeführers ab Frage Ziffer 29 nicht verwertbar. Nebst den bereits im erstinstanzlichen Verfahren aus dem Originalbeleg 4 der Untersuchungsakten entfernten Ziffern 1 bis 29, wies diese zusätzlich auch die entsprechenden Passagen im Einvernahmeprotokoll in Bel. 19 der Untersuchungsakten und im Informationsbericht der Obwaldner Kantonspolizei vom 29. August 2011 (Bel. 20) gemäss Art. 141 Ziff. 5 StPO aus den Akten.
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1.3. Die Vorinstanz verneint weitere Hinweise für eine Verletzung von Art. 140 StPO. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für ein unberechtigtes Eindringen der Nidwaldner Polizeibeamten in die Wohnung des Beschwerdeführers vor. Dieser mache nicht geltend, es sei Gewalt angewendet worden oder die Beamten hätten sich durch Drohung oder Vortäuschung eines Hausdurchsuchungsbefehls Zugang zu seiner Wohnung verschafft. In diesem Zusammenhang hätten diese ohne Weiteres auch den Motorradanzug und das Motorrad des Beschwerdeführers besichtigen und fotografieren dürfen. Die Polizeibeamten seien zudem befugt gewesen, dem Beschwerdeführer zwecks Verhinderung von Absprachen das Mobiltelefon vorübergehend abzunehmen. Ein ungerechtfertigtes polizeiliches Vorgehen konnte die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit dem Transport des Beschwerdeführers zum Polizeiposten nicht ausmachen.
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1.4. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die Kantonspolizei Nidwalden habe den Beschwerdeführer im Auftrag der Obwaldner Kantonspolizei angehalten und ihn befragt. Die im Rahmen dieser Anhaltung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seien in der Stellungnahme der Kantonspolizei Nidwalden vom 9. August 2011 schriftlich festgehalten worden. Damit hätten diese Eingang in die Akten gefunden. Die Aussagen wären somit nur verwertbar, wenn der Beschwerdeführer vorgängig gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO über seine Rechte belehrt worden sei. Eine solche Belehrung sei gemäss Akten jedoch nicht erfolgt, so dass die schriftlich festgehaltenen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Nidwalden nicht verwertet werden dürften. Da in den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auf die von der Nidwaldner Kantonspolizei berichteten Aussagen Bezug genommen wird und der Beschwerdeführer die Aussagen bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Obwalden nach erfolgter Rechtsbelehrung wiederholt hat, könne dieser aus der fehlenden Belehrung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Art. 158 Abs. 1 StPO verpflichtet Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache gemäss lit. a zu orientieren und sie gemäss lit. b bis d über ihre Rechte zu belehren. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Das Beweisverwertungsverbot steht jedoch einer erneuten, regelkonformen Einvernahme der beschuldigten Person nicht entgegen. Unklar ist, ob vor der Wiederholung auf die Ungültigkeit der ersten Einvernahme hinzuweisen ist (sog. "qualifizierte Belehrung"; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 864; bejahend: NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 37 zu Art. 158 StPO). Die Frage kann hier jedoch offenbleiben. Die Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Obwalden unter Hinweis auf Art. 158 StPO datiert vom 29. April 2011, während die Kantonspolizei Nidwalden ihre Stellungnahme erst am 9. August 2011 verfasst und die ihr gegenüber gemachten Aussagen des Beschwerdeführers aktenkundig gemacht hat.
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1.5. |
1.5.1. Die Vorinstanz hält weiter fest, laut Angaben der Kantonspolizei Obwalden habe diese kurz vor der Geschwindigkeitsmessung in Alpnach Dorf, Höhe Wichelsee, auch im Bereich Feldwyden bei Sarnen Geschwindigkeitskontrollen mit Videoaufnahmen durchgeführt. Dem Motorradfahrer mit dem Kontrollschild xxx, dessen Halter der Beschwerdeführer ist, habe zwar keine Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werden können. Die kontrollierenden Polizeibeamten im Bereich Feldwyden hätten jedoch ihre Kollegen in Alpnach Dorf per Funk auf den Motorradfahrer aufmerksam gemacht, da dieser Anstalten gezeigt habe, seine Geschwindigkeit zu erhöhen. In der Folge hätten die Polizeibeamten in Alpnach Dorf um ca. 15.51 Uhr das zu beurteilende Radarbild aufgenommen. Weil darauf das Kontrollschild nicht sichtbar sei, hätten sie die Aufnahmen von ca. 15.49 Uhr aus dem Bereich Feldwyden beigezogen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Aufnahmen von der Kontrollstelle Feldwyden aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs für die Beurteilung der in Frage stehenden Verkehrsverletzung verwendet werden dürfen.
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1.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fotos aus Feldwyden hätten überhaupt nicht mehr existieren dürfen. Art. 47 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) verbiete eine solche Datenaufnahme und -aufbewahrung. Auch nach Art. 40 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Obwalden vom 11. März 2010 (GDB 510.1) seien polizeiliche Daten von Amtes wegen zu vernichten, wenn feststehe, dass sie nicht mehr benötigt würden. Ein Zusammenhang zwischen den beiden Radarkontrollen bestehe nicht.
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1.5.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Das Erstellen der Fotos im Bereich Feldwyden durch die Kantonspolizei Obwalden war daher nicht rechtswidrig. Schöpft die Polizei bei einer solchen Kontrolle Verdacht, dass ein bei ihr ohne Verletzung von Verkehrsregeln passierter Motorradfahrer in der Folge das Tempo erhöhen und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten könnte, lässt sich nicht beanstanden, wenn sie die nur unweit davon entfernt ebenfalls mit einer Geschwindigkeitskontrolle befassten Kollegen informiert und bei sich erhärtendem Tatverdacht die erstellten Bilder verwendet. Die Aufnahmen sind damit nicht allein aus polizeipräventiven Gründen aufbewahrt worden (vgl. dazu SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 38 zu Art. 141 StPO), sondern im Rahmen einer an mehreren Streckenabschnitten gleichzeitig durchgeführten Verkehrskontrolle. Aufgrund des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs unterliegt deren Berücksichtigung als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer daher nicht einem Beweisverwertungsverbot. Die Rüge ist unbegründet.
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2.
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2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer auf der Autostrasse A8, Höhe Wichelsee, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 199.7 km/h fuhr. Sie setzt sich mit der Identifizierung des auf dem Radarbild erfassten Motorrades und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Dazu hält sie insbesondere fest, zwar seien auf der am 29. April 2011 um 15:51 Uhr in Alpnach Dorf erstellten Aufnahme Kontrollschild und Lenker des Motorrades nicht erkenntlich. Auf den kurz zuvor bei Feldwyden aufgenommenen Bildern seien Kontrollschild, Motorrad und Bekleidung der beiden erfassen Lenker jedoch ersichtlich. Laut Angaben der Kantonspolizei seien zwischen 15.47 Uhr und 15.51 Uhr - ausser den beiden erfassten Motorrädern vom Typ Yamaha YZF-R1 mit Kontrollschild xxx und Kawasaki Z1000 mit Kontrollschild yyy - keine weiteren Motorräder auf der Autostrasse A8 von Sarnen in Richtung Luzern gefahren. Daraus schloss die Vorinstanz, vom Radargerät sei um 15.51 Uhr eines dieser beiden Motorräder erfasst worden. Da auf dem Bild klar eine Yamaha YZF-R1 erkennbar sei und die Motorradbekleidung aufgrund der Voraufnahme dem Lenker des Motorrades xxx zugeordnet werden könne, erachtet sie es als erwiesen, dass dieser vom Radar aufgezeichnet wurde. Der Beschwerdeführer sei Halter dieses Motorrades. Eine Verwechslung schliesst die Vorinstanz aus. Sie stützt sich dabei auf verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers, aus welchen sich ergebe, dass dieser an jenem Tag mit dem Motorrad xxx kurz vor 16.00 Uhr zusammen mit einem Kollegen die fragliche Strecke in Richtung Luzern gefahren sei. Die gesamten Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer der vom Messgerät erfasste Motorradfahrer sei.
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2.3. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass es sich beim gemessenen, auf dem schwarzweissen Radarbild ersichtlichen Motorrad um das von ihm gelenkte Motorrad handelt. Er beschränkt sich bei seiner Kritik darauf, einzelne Gesichtspunkte aus der Gesamtwürdigung herauszugreifen und unter Darlegung der eigenen Sicht anzufechten, ohne indes aufzuzeigen, inwiefern das Beweisergebnis auf einer schlechterdings nicht haltbaren Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Mit einer solchen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen. Dass eine solche Würdigung, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Punkt für richtig ansieht, auch in Betracht gezogen werden könnte, mag zutreffen, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür liegt nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der Entscheid auch im Ergebnis auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 V 74 E. 7 S. 81). Das ist hier weder dargetan noch ersichtlich.
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2.4. Die Vorinstanz hat bezüglich der korrekten Durchführung der Geschwindigkeitsmessung und der Gültigkeit der Messergebnisse beim METAS ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde von A.________ am 15. Oktober mit Ergänzung vom 19. November 2013 erstellt.
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2.4.1. Eine Befangenheit (Art. 183 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 StPO) des Gutachters liegt laut Vorinstanz nicht vor. Die Messgerätevertreiberin Multanova und das METAS unterhielten einzig Beziehungen im Rahmen des gesetzlichen Messwesen. Da in der Schweiz nur eine begrenzte Anzahl Personen über das nötige Fachwissen verfüge, sei es nicht stossend, dass das für den Vertrieb der Radarmessgeräte zuständige Unternehmen bei technischen Fragen auf das Fachwissen des Gutachters zurückgreife. Ein Ausstandsgrund könne daraus nicht abgeleitet werden. Beim Gutachten sei zudem die Überprüfung der von der Kantonspolizei durchgeführten Geschwindigkeitsmessung im Vordergrund gestanden. Eine unkorrekte Messung würde auf diese zurückfallen. Die Vorinstanz verzichtete daher auf weitere Abklärungen zum Verhältnis zwischen Gutachter und Radarvertreiberin.
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2.4.2. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss, der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 98 km/h überschritten, im Wesentlichen auf das METAS-Gutachten.
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2.4.3. Die Vorinstanz erachtet die Expertise aufgrund einer umfassenden Würdigung insgesamt als plausibel und nachvollziehbar. Gründe, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln sieht sie keine. Solche vermag auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Soweit er vorbringt, der Gutachter gehe entgegen den Angaben in den Messprotokollen der Obwaldner Kantonspolizei, wonach das Radargerät auf einem Stativ montiert gewesen sei, fälschlicherweise von davon aus, dieses sei im Fahrzeug stationiert gewesen, vermag er die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Thema umfassend geäussert und begründet dargelegt, weshalb diese Differenz die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern vermag. Entscheidend sei nicht der Standort des Radargeräts, sondern ob dieses richtig aufgestellt worden sei, was nachträglich anhand des Fotomaterials fotogrammetrisch durch Berechnung des Winkels überprüft werden könne. Relevant sei daher das Radarfoto, anhand dessen der Gutachter den Messwinkel einzeichne und berechne. Auch mit dem Einwand, die Radarantenne müsse rechtwinklig zum Fahrstreifen stehen, hat sich die Vorinstanz befasst. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Gutachters vom 19. November 2013 schloss sie einen Messfehler aufgrund eines Fehlwinkels des Radarstrahls (Fehlaufstellung) aus. Sie hält dazu fest, die Ausrichtung der Radarantenne müsse so gewählt werden, dass der Radarstrahl gegenüber der Fahrtrichtung einen Winkel von 22° aufweise. Laut Gutachter ist bei einer Radarmessung ab Fahrzeugeinbau bei einem Fixeinbau das Fahrzeug parallel zur Strassenrichtung auszurichten. Bei einer Messung ab Stativ ist die Halterung des Messmittels mittels Visiervorrichtung parallel zur Strasse zu richten. Die Radarantenne sei dann abgewinkelt unter einem Winkel von 22° in Betrieb. Der Beschwerdeführer stellt den vorliegend ermittelten Radarmesswinkel von 22.1° nicht in Frage. Er legt auch nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung falsch sein soll, wonach die allfällige Verwendung eines Blitzlichts zwingend zu protokollieren sei. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Was er gegen die Zuverlässigkeit der Radarmessung vorbringt, ist somit nicht geeignet, das Abstellen darauf als willkürlich erscheinen zu lassen.
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2.5. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ausreichend dokumentiert. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die Geschwindigkeitsmessung vom 29. April 2011 abstellen. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG verletzt kein Bundesrecht.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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