BGer 4A_459/2014
 
BGer 4A_459/2014 vom 29.09.2014
{T 0/2}
4A_459/2014
 
Urteil vom 29. September 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juni 2014.
 
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2013 abwies;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Rechtsschrift vom 12. Dezember 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2014 in Anwendung von Art. 140 ZPO zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufforderte und auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall nach Art. 141 ZPO hinwies;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer zudem Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- ansetzte;
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 zugestellt wurde;
dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist unbenützt verstreichen liess;
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_121/2014 vom 5. Mai 2014 auf die vom Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Verfügung vom 20. Januar 2014 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2014 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte unter Hinweis darauf, dass bei Nichtleistung des Vorschusses auf die Berufung nicht eingetreten werde;
dass diese Verfügung am 16. Mai 2014 im Amtsblatt publiziert wurde;
dass der Beschwerdeführer auch innert der bis am 26. Mai 2014 laufenden Nachfrist keinen Vorschuss leistete;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 3. Juni 2014 auf die Berufung mangels Vorschussleistung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Juli 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts zu erheben, und sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Urteil des Bezirksgerichts vom 15. Oktober 2013 kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3);
dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Beschwerdebegründung durchwegs auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass das Urteil des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer wegen dessen Wohnsitzes in Deutschland auf dem Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni