BGer 6B_566/2014
 
BGer 6B_566/2014 vom 29.09.2014
{T 0/2}
6B_566/2014
 
Urteil vom 29. September 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Felix Moppert,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo in seinem Aspekt als Beweislastmaxime (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37 und 127 I 38 E. 2a S. 40). Das Bundesgericht prüft frei, ob sich bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Urteil des Sachrichters ergibt, dass dieser zu einem Schuldspruch gelangt, weil der Angeklagte seine Unschuld nicht nachwies (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
1.2. Weiter macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Art. 97 Abs. 1 BGG nennt indessen lediglich den zulässigen Beschwerdegrund. Der Beschwerdeführer müsste eine Verletzung von Art. 9 BV belegen.
1.3. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3), von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG wegen Verletzung der Unschuldsvermutung freigesprochen zu werden.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer bestreite, von A.________ Kokain bezogen bzw. das erworbene Kokain an Dritte verkauft zu haben. Sie geht entgegen der Erstinstanz davon aus, dass dessen Aussagen glaubhaft sind. In der Folge prüft sie die Sache ausführlich (Urteil S. 7 - 22). Auf die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
 
3.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw