BGer 6B_976/2013 |
BGer 6B_976/2013 vom 29.09.2014 |
{T 0/2}
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6B_976/2013
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Urteil vom 29. September 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Drohung, Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. X.________ wird vorgeworfen, seiner Ehefrau anlässlich eines Streits im Juli 2008 gedroht zu haben, sie zu erschiessen. Dabei habe er ihr die Finger wie eine Pistole an den Kopf gehalten.
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B. Der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts Bremgarten sprach X.________ am 23. Oktober 2009 der Drohung schuldig. Er bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem auferlegte er ihm eine Busse von Fr. 400.--.
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In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 31. August 2010 das erstinstanzliche Urteil.
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Mit Entscheid vom 14. März 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gut. Es hielt das Obergericht insbesondere an, die Akten eines Verfahrens gegen die Ehefrau betreffend falsche Anschuldigung beizuziehen, und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (6B_937/2010).
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Am 17. November 2011 wies das Obergericht die Berufung von X.________ wieder ab.
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Mit Entscheid vom 27. September 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von X.________ erneut gut. Das Obergericht hatte die Akten des Strafverfahrens betreffend falsche Anschuldigung beigezogen und in seinem neuen Entscheid darauf abgestellt. Hingegen hatte es X.________ keine Möglichkeit eingeräumt, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen, weshalb das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies (6B_53/2012).
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Am 13. August 2013 wies das Obergericht die Berufung von X.________ abermals ab.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie unter Anrufung von Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 IPBPR (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) die Verletzung der Unschuldsvermutung vor.
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1.2. Im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 14. März 2011 wurden die Voraussetzungen, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel zu rügen, dargelegt. Ebenso wurden die qualifizierten Rügeanforderungen dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil 6B_937/2010 vom 14. März 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
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1.3. Nach der ersten Strafanzeige am 5. Januar 2009 betreffend die hier zu beurteilende Drohung reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Geschädigte) am 12. November 2009 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Urkundenfälschung ein. Sie schilderte darin, dass sie vom Beschwerdeführer gestützt auf einen Eheschutzentscheid diverse Gegenstände, abgepackt in Plastiksäcken, ausgehändigt erhalten habe. Anlässlich der Übergabe in einer Tiefgarage habe ihr der Beschwerdeführer ein Übergabeprotokoll zur Unterschrift vorgehalten. Dieses habe sie mit folgendem Text ergänzt: "in Tüten abgefüllt und konnte nicht kontrolliert werden". Der Beschwerdeführer habe rund zwei Wochen später das besagte Schreiben, abgeändert in "in Tüten abgefüllt und ok", als Beilage einer Beschwerdeantwort dem Bezirksgericht Bremgarten eingereicht (act. 3/7). Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt. Das Strafverfahren gegen die Ehefrau wegen falscher Anschuldigung endete mit einem Freispruch.
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1.4. Die Vorinstanz würdigt in Wiederholung ihrer Erwägungen aus den Jahren 2010 und 2011 die Aussagen, welche die Geschädigte anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Kantonspolizei am 5. Januar 2009 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. Oktober 2009 zu Protokoll gegeben hatte. Das Kerngeschehen, wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten im Juli 2008 anlässlich eines Streites im Zusammenhang mit der Erziehung ihres Sohnes gedroht habe, sie zu erschiessen, habe die Geschädigte zweimal nahezu identisch und schlüssig geschildert. Ihre Aussagen seien klar, detailliert und widerspruchsfrei. Letzteres treffe auch auf den Tatzeitpunkt zu, da die Geschädigte die Auseinandersetzung stets mit dem letzten Tag der Abschlussprüfungen ihres Sohnes in Zusammenhang gebracht habe. Die belastenden Aussagen seien teilweise von der Tochter bestätigt worden. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer (in Bezug auf den früheren Vorwurf der Tätlichkeiten) weitgehend darauf beschränkt, den Vorhalt zu bestreiten.
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Aus den beigezogenen Akten des gegen die Geschädigte geführten Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung ergebe sich, dass die Geschädigte am 26. Januar 2011 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung erstinstanzlich freigesprochen worden sei. Zwar habe sie, indem sie den Beschwerdeführer mittels Strafanzeige tatsachenwidrig der Urkundenfälschung bezichtigte, den objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB erfüllt. Jedoch habe das Strafverfahren zu Tage gebracht, dass sie nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Der erstinstanzliche Freispruch sei vom Obergericht am 17. November 2012 (recte: 2011) bestätigt worden. Infolge fehlenden direkten Vorsatzes wirke sich die falsche Anschuldigung nicht auf ihre Glaubwürdigkeit aus. Das gegen die Ehefrau geführte Strafverfahren habe zudem gezeigt, dass sie selbst in seelisch belastenden Situationen in der Lage sei, das Erlebte widerspruchsfrei, detailliert und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Das ihr vom Beschwerdeführer unterstellte prozesstaktische Motiv (im Zusammenhang mit einem Eheschutzverfahren) finde in den beigezogenen Akten keine Stütze (Entscheid S. 10 ff.).
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1.5. Der Beschwerdeführer lässt sich zur vorinstanzlichen Würdigung der belastenden Aussagen (insbesondere anlässlich der ersten Anzeigeerstattung und vor Schranken) nicht im Einzelnen vernehmen. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei unhaltbar, wenn der Geschädigten in Bezug auf die Todesdrohungen ein intaktes und betreffend den Vorfall in der Tiefgarage ein lückenhaftes Erinnerungsvermögen zugebilligt werde. Die Überzeugungskraft ihrer belastenden Aussagen müsse generell angezweifelt werden (Beschwerde S. 6 f.). Damit wiederholt der Beschwerdeführer in der Hauptsache seine Argumentation im kantonalen Verfahren.
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Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Willkür darzutun. Unangefochten und für das Bundesgericht verbindlich ist der Umstand, dass die Geschädigte über den Inhalt eines selbstverfassten Textes irrte, den sie im April 2009 in einer Tiefgarage auf einem Dokument anbrachte, bevor sie dieses dem Beschwerdeführer wunschgemäss aushändigte (vgl. Entscheid S. 13 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid vom 26. Januar 2011 S. 16 f.). Aufgrund dieser Fehleinschätzung glaubte sie, der Beschwerdeführer hätte den fraglichen Text eigenmächtig abgeändert. Der Tatsache, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer nicht etwa wider besseres Wissen einer Urkundenfälschung bezichtigt hatte, misst die Vorinstanz in Bezug auf die behaupteten Todesdrohungen willkürfrei massgebliche Bedeutung zu. Sie zeigt zudem nachvollziehbar auf, inwiefern die Geschädigte in der Lage war, das Treffen und die Stimmung in der Tiefgarage detailliert und in Übereinstimmung mit den Schilderungen einer Zeugin wiederzugeben. Sie unterstreicht zutreffend, damit könne der Geschädigten die Fähigkeit, in belastenden Situationen Erlebtes wahrheitsgetreu wiederzugeben, nicht von vornherein abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diese hätte prüfen müssen, ob mit Blick auf die Schilderungen des Vorfalls in der Tiefgarage erhebliche Zweifel am Vorwurf der Todesdrohungen angezeigt gewesen wären. Diese Rüge erhebt er grundlos. Die Vorinstanz hat sich schwergewichtig mit der besagten Frage auseinandergesetzt und entsprechende Zweifel verworfen. Soweit sie schliesslich in Rechnung stellt, dass der Geschädigten die mündlichen, mit einer entsprechenden Geste (indem der Beschwerdeführer ihr die Finger wie eine Pistole an den Kopf hielt) untermalten Todesdrohungen als markantes Erlebnis im Gedächtnis blieben, kann diese Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden.
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Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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