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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_657/2014 {T 0/2}
Urteil vom 30. September 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Juli 2014.
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Mai 2014, worin an einer bidisziplinären Begutachtung von A.________ durch die Dres. med. B._______ und Prof. Dr. med. C.________ festgehalten wird,
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2014, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten sei,
in die hiegegen am 11. September 2014 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher einerseits beantragt wird, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, gestützt auf BGE 139 V 349 eine einvernehmliche Begutachtungseinholung vorzunehmen und dabei je einen speziellen Fragenkatalog betreffend die psychiatrische, rheumatologische, neurologische und orthopädische Begutachtung zu erarbeiten, und andererseits um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersucht wird,
in Erwägung,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) oder die Nichtbehandlung von im kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen betreffen (Urteile 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, und 8C_227/2013 vom 22. August 2013),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, insbesondere auch nicht, soweit er die Vorgehensweise bei der Auftragserteilung an den Psychiater bzw. dessen Einladung zur Begutachtung beanstandet,
dass dies - wie auch die weiteren Vorbringen wie etwa über die Art und Weise der Expertenbestimmung sowie den Inhalt und Umfang der Begutachtung - vielmehr materielle Einwendungen sind, die dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können, woran auch der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 139 V 349 nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer einen allenfalls verbleibenden Nachteil im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch wird geltend machen können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel