BGer 1C_459/2014 |
BGer 1C_459/2014 vom 02.10.2014 |
{T 0/2}
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1C_459/2014
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Urteil vom 2. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Nachrichtendienst des Bundes NDB.
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Gegenstand
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Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des NDB,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts, Abteilung I, vom 16. September 2014.
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In Erwägung, |
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde von A.________ in Sachen Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des NDB nicht eingetreten ist;
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dass A.________ mit Eingabe vom 18. September 2014 (Postaufgabe 24. September 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts erhoben hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt und nicht darlegt, inwiefern das Nichteintreten auf ihre Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, wes-halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass auf eine Kostenauflage indessen verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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