BGer 2C_859/2014
 
BGer 2C_859/2014 vom 02.10.2014
{T
0/2
}
2C_859/2014
 
Urteil vom 2. Oktober 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Juli 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ (geb. 1970) stammt aus Serbien, wo er aus einer ersten Ehe zwei Kinder hat (geb. 1997 und 2001). Am 6. Februar 2004 heiratete er eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau (geb. 1958). Am 4. März 2009 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt; am 18. Mai 2011 ist die Ehe geschieden worden.
1.2. Am 30. Juli 2013 übertrug das Amtsgericht Krusevac die elterliche Sorge über die in Serbien verbliebenen Kinder auf A.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies sein Gesuch am 2. Dezember 2013 ab, die Kinder in die Schweiz nachziehen zu können.
1.3. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2014 aufzuheben und den Familiennachzug zu gestatten.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und 
2.2. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat; mit den Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid setzt er sich nur am Rande auseinander.
 
3.
3.1. Soweit seine Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen, erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unhaltbar; auch ist keine andere Verletzung von Bundesrecht erkennbar (vgl. zum Familiennachzug: THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff, dort S. 42 ff.; Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2 u. 3; BGE 137 II 393 ff.) : Der Beschwerdeführer hat am 12. August 2013 um den Nachzug seiner beiden Söhne aus erster Ehe ersucht; da das Familienverhältnis bereits vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes bestand, hätte der Nachzug innert einem Jahr ab dem 1. Januar 2008 erfolgen müssen (Art. 126 Abs. 3 AuG). Ab dem 4. März 2009 verfügte der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung, dennoch ersuchte er erst am 12. August 2013 und damit deutlich über einem Jahr nach Erhalt dieser Bewilligung darum, seine Kinder in die Schweiz nachziehen zu können; im Übrigen besass er bereits seit seiner Heirat mit einer niederlassungsberechtigten Landsfrau im Jahr 2004 ein gesichertes Anwesenheitsrecht, welches ihm einen Nachzug ermöglicht hätte.
3.2. Die Kinder sind bei der Scheidung der ersten Ehe unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt worden. Es kommt nach dem schweizerischen Ausländerrecht nicht darauf an, dass die serbischen Behörden das Sorgerecht erst am 30. Juli 2013 auf den Vater übertragen haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich das Sorgerecht erst erstreiten müssen, belegt er dies nicht weiter; es ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargetan, warum ihm nicht früher möglich war, das Sorgerecht zu erhalten. Dieses ist am 15. Juli 2002 der Mutter der Kinder übertragen worden; dass er bis am 30. Juli 2013 darum auf dem Rechtsweg hätte streiten müssen, ist wenig wahrscheinlich. Beim Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers am 12. August 2013 waren die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG für beide Kinder abgelaufen. Infrage kam deshalb nur noch ein nachträglicher Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG, wofür wichtige Gründe erforderlich waren.
3.3. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen solcher verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen: Der Beschwerdeführer lebte während über zehn Jahren bewusst von seinen Kindern getrennt und pflegte die Beziehungen zu ihnen telefonisch und besuchsweise über die Grenzen hinweg. Zudem unterstützte er seine Kinder mit Zahlungen in die Heimat. In diesem Umfang kann er die Kontakte zu den beiden Söhnen weiter pflegen. Der ältere Sohn steht heute kurz vor seiner Volljährigkeit und dem Berufsleben in der Heimat, der jüngere ist zwar erst rund 13-jährig, würde aber durch den nachträglichen Familiennachzug aus seinem sozialen Umfeld gerissen und von seiner Mutter und dem Grossvater, die sich bisher um ihn gekümmert haben, und von seinem Bruder getrennt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet ist, die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Grossvater zwar gesundheitliche Probleme habe, diese aber nicht derart gravierend erscheinen, dass eine Betreuung im bisherigen Rahmen durch ihn und den erweiterten Verwandtenkreis nicht mehr möglich wäre, als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse, zumal sich die Mutter weiterhin in Serbien aufhält und nicht dargetan ist, dass diese die Kinder nicht mehr betreuen kann, nachdem sie das bis Mitte Juni 2009 getan hat, bevor die Kinder im Einverständnis aller Beteiligten beim Grossvater untergebracht wurden. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nichts aus Art. 8 EMRK ableiten: Es wird ihm nicht verunmöglicht, sein Familienleben wie bisher - von ihm freiwillig so gestaltet - zu leben; eine Besserstellung nach nationalem Recht besteht aus Gründen einer möglichst schnellen und reibungslosen Integration in die hiesigen Verhältnisse nur im Rahmen des fristgerechten Nachzugs.
 
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich, soweit sie überhaupt hinreichend begründet wird, als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar