BGer 4D_74/2014 |
BGer 4D_74/2014 vom 03.10.2014 |
{T 0/2}
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4D_74/2014
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Urteil vom 3. Oktober 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.B.________ und C.B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2014.
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In Erwägung, |
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 24. Juni 2014 verurteilte, die Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens am Mittwoch, 16.07. 2014, 12:00 Uhr zu räumen und zu verlassen;
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dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, das mit Verfügung vom 22. August 2014 das Verfahren als gegenstandslos abschrieb und die erstinstanzlichen sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. September 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie die Verfügung des Obergerichts vom 22. August 2014 mit Beschwerde anfechten will;
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dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die Rechtsschrift vom 17. September 2014 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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