BGer 2C_905/2014 |
BGer 2C_905/2014 vom 06.10.2014 |
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T 0/2
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2C_905/2014
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Urteil vom 6. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Kloten
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Bezirksrat Bülach
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Gegenstand
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Zulassung als Taxifahrer,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. September 2014.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________ absolvierte wiederholt erfolglos die praktische Taxiprüfung der Stadt Kloten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies den Stadtrat Kloten am 23. Oktober 2013 an, A.________ auf dem Gebiet der Stadt Kloten als Taxifahrer zuzulassen, soweit er die bundesrechtlichen Anforderungen erfülle; es ging in seinem Urteil davon aus, dass in der Stadt Kloten die für den negativen Entscheid erforderliche gesetzliche Grundlage fehle.
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1.2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte der Bereichsleiter Lebensraum und Sicherheit der Stadt Kloten A.________ mit, dass es ihm gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 frei stehe, als Chauffeur ohne Taxiprüfung in der Stadt Kloten tätig zu sein, indessen würden "Airport-Taxichauffeurausweise" nur nach bestandener Taxiprüfung erteilt. Mit Urteil vom 3. September 2014 wies das Verwaltungsgericht die bei ihm in diesem Zusammenhang gegen den Entscheid des Bezirksrats Bülach erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Dieser wendet sich hiergegen an das Bundesgericht mit dem Einwand, er wolle sein Recht bekommen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid oder die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung seien willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer will "recht bekommen"; er legt indessen in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde. Er beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013; der Feststellung, dass dieses hinsichtlich der neu erlassenen Bestimmungen der kommunalen Polizeiverordnung "nicht mehr einschlägig" sei, hält er nichts entgegen. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt er sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht auseinander; auf seine Eingabe ist deshalb ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Eingabe zum Vornherein als aussichtslos zu gelten hatte. Es rechtfertigt sich indessen, für das vorliegende Verfahren dennoch keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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