Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_461/2014
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Urteil vom 6. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärte X.________ zweitinstanzlich am 18. Dezember 2013 neben anderen Delikten der in Gehilfenschaft verübten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter 15 Monaten, zu bestrafen. Die Sache sei zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 zusammen mit A.K.________, welcher in der Zwischenzeit getötet wurde, zwei bis drei Kilogramm Heroingemisch von D.________ entgegennahm. Die Übergabe sei vom Beschwerdeführer auf Geheiss von E.________ am 27. und 29. Dezember 2004 mit D.________ telefonisch vereinbart worden und habe in einem Auto in der Nähe des U.________-Platzes in Basel stattgefunden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer und A.K.________ nach der Übergabe mit dem Heroinpaket weiterfuhren. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er mit dem Telefongespräch vom 27. Dezember 2004 ein Heroingeschäft mit D.________ anbahnte. An der Zusammenkunft vom 29. Dezember 2004 habe er mit Letzterem gesprochen und gesehen, dass dieser ein längliches Paket unter den Autositz legte. Er habe deshalb gewusst, dass Heroin übergeben wurde. Dies müsse umso mehr angenommen werden, als es dem Beschwerdeführer verdächtig vorkommen musste, dass F.L.________ und D.________ sich nur für sehr kurze Zeit im Auto befanden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer das Heroin wissentlich zusammen mit A.K.________ von D.________ entgegennahm und dieses weitertransportierte (Urteil, S. 32 f.). Die Rolle des Beschwerdeführers sei als untergeordnet zu qualifizieren, weshalb er sich an der strafbaren Tat nur als Gehilfe beteiligt habe (Urteil, S. 34 f.).
2.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Sachverhalt. Er macht insbesondere geltend, er habe nicht gewusst, dass der Zweck der Reise nach Basel ein Drogengeschäft war. A.K.________ habe ihn getäuscht und ihm erzählt, er müsse dort einen Handel mit "schwarzen Flugtickets" unterbinden. Auf diese Weise habe A.K.________ ihn dazu bewegt, mit D.________ zu telefonieren und ihn zum vereinbarten Treffen zu chauffieren. Er habe die Erklärung mit den "schwarzen Flugtickets" geglaubt, zumal dies im Umfeld von A.K.________ ein Diskussionsthema gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer nicht dartut, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals beantragt, D.________ als Zeugen zu befragen. Dieser könne bestätigen, dass nicht er (der Beschwerdeführer) die Drogenübergabe organisiert habe, sondern A.K.________ (Beschwerde, S. 5).
3.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Telefongespräche mit D.________ geführt zu haben. Die Vorinstanz legt ihm lediglich zur Last, als Gehilfe einen Beitrag zur Tat geleistet zu haben (Urteil, S. 34). Die Anrufe zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ seien von E.________ arrangiert worden (Urteil, S. 20). Dieser habe aus dem Ausland die Tätigkeiten von D.________, F.L.________ sowie anderen Personen koordiniert und dirigiert (Urteil S. 18, mit Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2006 im Verfahren gegen H.________, G.L.________, F.L.________ und D.________). Dass der Beschwerdeführer nicht der Organisator des Heroingeschäfts vom 29. Dezember 2004 war, sondern nur eine untergeordnete Rolle hatte, ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Urteil. Ob die strafbare Handlung von E.________ oder von A.K.________ in die Wege geleitet wurde, spielt hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers keine Rolle. Was D.________ zusätzlich hätte aussagen können, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Übersetzung des aufgezeichneten Telefongespräches vom 29. Dezember 2004, 14:42 Uhr, sei falsch. Mit einer korrekten Übersetzung müsse der Schluss gezogen werden, dass A.K.________ ihn hinsichtlich des Zwecks der Reise nach Basel getäuscht habe. Letzterer habe ihm gesagt, es gehe darum, jemanden zur Rede zu stellen, der einen Handel mit "schwarzen Flugtickets" betreibt. Hinzu komme, dass die Vorinstanz aus dem Gespräch vom 27. Dezember 2004, 17:52 Uhr ableite, er habe mit D.________ eine Drogenübergabe vereinbart (Beschwerde, S. 5 ff). Dies sei eine Erfindung. Die Übersetzungen seien anonym und somit unverwertbar.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er mit dem Telefongespräch vom 27. Dezember 2004, 17:52 Uhr, ein Heroingeschäft mit D.________ anbahnte (Urteil, S. 20 f. und 33). Der Beschwerdeführer bestätigte ausdrücklich die Richtigkeit der Übersetzung dieses Gespräches (Einvernahme vom 1. Dezember 2006, kantonale Akten 09.07.023). Seine Vorbringen zur vorinstanzlichen Würdigung des Gespräches erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Ob die Übersetzung des Gesprächs vom 29. Dezember 2004, 14:42 Uhr, als Beweismittel verwertbar ist, kann offenbleiben, nachdem die Vorinstanz bereits aufgrund des Gesprächs vom 27. Dezember 2004, 17:52 Uhr, willkürfrei feststellt, der Beschwerdeführer habe gewusst, um was es gehe, und dies zusätzlich damit begründet, dass anlässlich der Übergabe im Auto Stillschweigen herrschte, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn A.K.________ die Absicht gehabt hätte, D.________ wegen den "schwarzen Tickets" zur Rede zu stellen (Urteil, S. 31 f.).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht eine schriftliche Erklärung von B.K.________ (Bruder des A.K.________) ein, und beantragt, diesen als Zeugen zu befragen. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle fest, er habe gewusst, dass es bei der Fahrt nach Basel um Drogen ging. Zudem taxiere sie seine Darlegung, er sei der Meinung gewesen, A.K.________ wolle einen Handel mit "schwarzen Flugtickets" unterbinden, als Schutzbehauptung. B.K.________ bezeuge hingegen, niemand habe gewusst, dass A.K.________ heimlich im Drogengeschäft tätig war. Die Erwägungen der Vorinstanz hätten dieses neue Beweismittel veranlasst, ebenso wie der Umstand, dass C.K.________ sich im vorinstanzlichen Verfahren geweigert habe, über den Drogenhandel seines Onkels A.K.________ auszusagen (Beschwerde, S. 11).
5.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Bereits das erstinstanzliche Gericht erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den "schwarzen Flugtickets" als Schutzbehauptung (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2012, S. 38). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern erst das vorinstanzliche Urteil zu dem neuen Beweisantrag Anlass gegeben haben soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie ein Zeuge, welcher die Aussage verweigert, dazu führen kann, dass neue Beweismittel vor Bundesgericht zulässig sein sollen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht geltend, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren sei zu hoch.
6.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
6.3. Auf die Vorbringen, die zu beurteilenden Taten seien nicht sehr gravierend, eine Vorstrafe aus dem Jahre 1999 könne kaum mehr ins Gewicht fallen oder die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen, ist nicht näher einzugehen. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Unbegründet ist die Rüge, die Strafzumessung verletze wegen der langen Verfahrensdauer Art. 6 EMRK. Die Vorinstanz berücksichtigt die Verfahrensdauer strafmindernd (Urteil, S. 52 und 56).
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses