BGer 6B_467/2014
 
BGer 6B_467/2014 vom 06.10.2014
{T 0/2}
6B_467/2014
 
Urteil vom 6. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Urs Tschaggelar,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Notwehrexzess; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. März 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held