BGer 9C_570/2014
 
BGer 9C_570/2014 vom 06.10.2014
{T 0/2}
9C_570/2014
 
Urteil vom 6. Oktober 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2014.
 
Nach Einsicht
in die von A.________, vertreten durch seine Schwiegertochter C.________, eingereichte Beschwerde vom 2. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juni 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2014 an C.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________, nunmehr vertreten durch B.________, am 18. August 2014 eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt, seinen Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid beim Beschwerdeführer seit der letzten Rentenabweisung (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Februar 2010, bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2010) keine (anspruchsrelevante) Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer dies anerkennt, indem er es als zutreffend bezeichnet, dass sich seine somatische und psychische Situation nicht verändert habe,
dass es daher von vornherein unbehelflich ist, wenn er vorbringen lässt, dass bei unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen ohne weiteres ein Rentenanspruch auf die letzte Neuanmeldung hin hätte bejaht werden müssen, weil schon der erste negative Entscheid über die IV-Rente nicht korrekt gewesen sei, was nicht Prozessthema bilden kann,
dass die Vorinstanz des Weitern erwog, angesichts der gemäss Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. März 2013 unveränderten psychischen Verhältnisse könne offen bleiben, ob der vom Gutachter diagnostizierten somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (ICD-10 F45.30) Krankheitswert zukomme resp. ob diese Störung unter den Komplex der Beschwerden falle, deren invalidisierende Wirkung analog den Grundsätzen, welche zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelt worden seien, zu prüfen wäre (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69),
dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzutun,
dass eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der gesetzlich geforderten Weise damit nicht vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann