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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_182/2014
Urteil vom 7. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Kirsten Stuhlmann,
gegen
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.
Gegenstand
Fahrverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof,
vom 13. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 12. Juli 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von 500 Franken. Sie hielt für erwiesen, dass er am 13. Dezember 2012 am Steuer eines Personenwagens auf der A12 bei Bösingen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 36 km/h überschritten hatte. Am 28. Oktober 2013 schrieb der Polizeirichter des Saanebezirks das Verfahren ab, nachdem A.________ seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen hatte.
Am 12. Dezember 2013 aberkannte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg dem über einen deutschen Führerausweis verfügenden A.________ für die Dauer von drei Monaten, vom 12. Juni bis zum 11. September 2014, das Recht, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Motorfahrzeug zu führen.
Am 13. Februar 2014 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben.
C.
Das Kantonsgericht, die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr sowie das Bundesamt für Strassen verzichten auf Vernehmlassung und beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-setzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
Das gilt allerdings nicht für die Rüge, die Verfahrenskosten seien im Hinblick auf seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse unverhältnismässig hoch. Der Beschwerdeführer begründet sie unter Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2; 134 II 244 E. 2.1) mit keinem Wort, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beging die hier zur Diskussion stehende Verkehrsregelverletzung am 12. Dezember 2012, mithin vor dem In-Kraft-Treten der neuen, verschärften Strafbestimmungen des SVG am 1. Januar 2013 (AS 1012 629; BBl 2010 8447). Sie beurteilt sich dementsprechend nach dem damals geltenden Recht.
2.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c aSVG). Gemäss Art. 16c aSVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 aSVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten bzw. auch bei günstigen subjektiven und objektiven Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn 35 km/h übersteigt (BGE 133 II 331 E. 3.1). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer ausernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteile 1C_144/ 2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).
2.3. Unbestritten und durch den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erstellt ist, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um netto 36 km/h überschritt. Er hat sich damit nach der dargelegten Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu Schulden kommen lassen. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Strafbefehl entgegenhalten lassen muss, bringt er nichts vor, das geeignet wäre, seinen Geschwindigkeitsexzess in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zieht verwaltungsrechtlich zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten Dauer nach sich. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte dreimonatige Fahrverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ist auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das von der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 12. Juni bis zum 11. September 2014 angesetzte Fahrverbot bereits (unvollzogen) abgelaufen ist, wird sie dessen Beginn und Ende neu festzulegen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi