BGer 2C_883/2014
 
BGer 2C_883/2014 vom 07.10.2014
{T 0/2}
2C_883/2014
 
Urteil vom 7. Oktober 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. August 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ (geb. 1986) stammt aus Venezuela. Sie kam am 13. Januar 2001 im Familiennachzug in die Schweiz. Seit dem 27. April 2004 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. Am 10. August 2006 heiratete sie einen dominikanischen Staatsbürger. Aus der Beziehung ging ein gemeinsamer Sohn hervor (geb. 21. Juni 2007), welcher über die venezolanisch-dominikanische Doppelbürgerschaft verfügt. Seit 2006 bezog die Familie bis Ende November 2012 insgesamt Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 215'420.--, wobei Fr. 169'201.55 auf Mutter und Sohn entfielen.
1.2. A.________ wurde ab 2006 wiederholt gebüsst. Am 24. April 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich sie zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung. Eine bedingte Entlassung aus dieser Strafe ist auf den 29. Oktober 2014 möglich. Die elterliche Sorge über den Sohn steht nach wie vor der Mutter zu. Seit Mitte 2012 lebt er bei der Grosstante mütterlicherseits und seit August 2013 unter der Woche in einem Schulinternat. Der Ehegatte von A.________ ist seinerseits zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (12 Monate vollziehbar) verurteilt worden. Er ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen; sein Aufenthaltsort ist derzeit unbekannt.
1.3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die von dieser hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2014 aufzuheben; vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen; allenfalls sei sie zu verwarnen. Sie macht geltend, der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und trage dem Kindsinteresse zu wenig Rechnung.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 II 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sei mit Blick auf das Kindsinteresse unverhältnismässig. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu setzt sie sich kaum sachbezogen auseinander; sie stellt lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3); erforderlich sind sachbezogene Darlegungen zu den rechtlichen Überlegungen im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten, weshalb sie dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
 
3.
3.1. In der Sache ist die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden; sie entspricht Gesetz und bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 145 ff., 31 E. 2 und 3, 16 E. 2 - 5; 137 II 297 E. 2 und 3; 135 II 377 E. 4) : Die Beschwerdeführerin ist erst mit 15 Jahren in die Schweiz gekommen. Sie wurde hier schwer straffällig, wobei es sich um Gewalt- und Drogendelikte handelte. Die Beschwerdeführerin hat sich aus relativ nichtigem Grund mit einem Messer auf eine Freundin ihres Mannes gestürzt; im Übrigen hat sie, ohne selber abhängig zu sein, in einer Zeit, in der sie Sozialhilfeleistungen bezog, mit 1,4 Kilogramm Kokain gehandelt. Sie erzielte einen Verkaufserlös von Fr. 74'070.-- bis 86'270.-- und nahm hierfür in Kauf, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Der Umstand, dass sie seit 2007 Mutter war und sich ihre (erweiterte) Familie in der Schweiz (Mutter, Bruder und Tante) befindet, vermochten sie hiervon nicht abzuhalten, sodass wenig überzeugend erscheint, dass die entsprechenden Bindungen sie nach der Entlassung aus dem Strafvollzug stabilisieren könnten. Dass sie im Strafvollzug bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, durfte von ihr erwartet werden; im Übrigen lassen sich praxisgemäss aus einem Wohlverhalten in Unfreiheit noch keine zwingenden Schlüsse darauf ziehen, ob und in welchem Umfang eine Rückfallgefahr besteht.
3.2. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Heimat sozialisiert worden und spricht als Muttersprache Spanisch; sie ist zudem mit den dortigen Verhältnissen immer noch vertraut. In der Schweiz hat sie zwar eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin abgeschlossen, doch arbeitete sie in der Folge nicht auf ihrem Beruf, sondern bezog in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen und dies auch noch zu einem Zeitpunkt, in dem es ihr trotz des Kindes möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie befindet sich seit dreizehn Jahren in der Schweiz, davon hielt sie sich jedoch deren drei in Haft bzw. im Strafvollzug auf. Sie kann aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen weder beruflich noch sozial als integriert gelten (massive Straffälligkeit, keine soziale Verwurzelung usw.). Zwar wird es ihr und allenfalls ihrem Sohn nicht leicht fallen, sich erneut in die Verhältnisse in Venezuela einzuleben, doch ist dies Folge ihres Verhaltens in der Schweiz. Ihr Sohn befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter; im Übrigen entscheidet sie als Inhaberin des Sorgerechts darüber, ob sie diesen mitnehmen oder (mit Blick auf dessen Niederlassungsbewilligung) bei der Grosstante belassen und die Beziehungen zu ihm über die Grenzen hinweg pflegen will (vgl. Urteil 2C_957/2001 vom 4. Juli 2012 E. 4). Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Schulinternats für den Sohn datiert vom 1. September 2014 und damit nach dem angefochtenen Urteil vom 20. August 2014; er bildet deshalb ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 BGG).
 
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht zu entsprechen, da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64 BGG). Dementsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. 
Lausanne, 7. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar