Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_424/2014
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Urteil vom 7. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Januar 2003 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur X.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 75 Tagen.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte ihn am 3. Juni 2009 unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Entführung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.--. Es ordnete den Vollzug der Gefängnisstrafe von 75 Tagen an.
Am 10. April 2012 belegte ihn das Obergericht wegen Förderung der Prostitution, Nötigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 10.--.
B.
X.________ befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Zwei Drittel der Strafen waren am 11. Oktober 2013 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 26. März 2016.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich verweigerte am 15. August 2013 die bedingte Entlassung von X.________ auf den Zweidritteltermin.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern am 30. Oktober 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. Februar 2014 ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung und rügt eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1 StGB.
2.
Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die zuständige Behörde ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel der Strafe verbüsst und erfüllt damit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB. Somit ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei ein hartnäckiger Rechtsbrecher. Er habe sich über Jahre nicht beeindrucken lassen von Untersuchungshaft, Strafverfahren oder Verurteilungen. Sein Verhalten sei Ausdruck mangelnden Respekts gegenüber der Rechtsordnung. Überdies sei er im Strafvollzug wiederholt diszipliniert worden. Die Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste (AFA) stelle eine hohe Rückfallgefahr im Bereich der Förderung der Prostitution, Entführung, Nötigung und Drohung fest. Der Beschwerdeführer habe sich nicht erkennbar mit seinen Delikten und seiner Persönlichkeit auseinandergesetzt. Er sei sich kaum einer Schuld bewusst und zeige weder Einsicht noch Reue. Er habe zu verstehen gegeben, er habe der Geschädigten helfen wollen, habe nichts gemacht und sei verurteilt worden, weil keine Entlastungszeugen angehört worden seien und er einen Gerichtstermin verpasst habe. Dass er einsichtig sei, habe er erstmals am 24. Juli 2013 erklärt. Dies sei indessen eine pauschale Aussage, die wenig glaubhaft erscheine angesichts seiner weiteren Äusserungen, wonach er seine Delinquenz auf ein Missverständnis und die Liebe zu einer Prostituierten zurückführe. Ein sozialer Empfangsraum in seinem Heimatland und die beabsichtigte Pflege seiner Mutter könnten zwar ein rückfallfreies Leben begünstigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung werde dadurch die hohe Rückfallgefahr jedoch nicht wesentlich gemindert.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist unbegründet. Dass sich sein deliktisches Vorleben ungünstig auf die Legalprognose auswirkt, beanstandet er ausdrücklich nicht. Entgegen seinen Ausführungen durfte die Vorinstanz auf den Bericht der AFA vom 17. Mai 2011 abstellen, da sie die weitere Entwicklung bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids berücksichtigt. Das Bemühen des Beschwerdeführers um eine Therapie belegt weder Einsicht noch Reue. Sein Aussageverhalten lässt insgesamt auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein schliessen. Daran ändert nichts, dass er an verschiedenen Kursen teilnahm. Wenn er ausführt, es sei nicht entscheidend, aus welchen Gründen die Legalprognose günstig sei, verkennt er, dass ihm die Vorinstanz insgesamt eine negative Prognose stellt. Wo er vorbringt, es sei einleuchtend, dass ein schwerstkranker Entlassener die ihm verbleibende Zeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen und zum Wohl seiner Familie gestalte, legt er nicht dar, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie erwägt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihn sein Gesundheitszustand von einschlägiger Delinquenz abhalten würde. Der Beschwerdeführer wendet ein, da er Ausländer sei, könne bei ihm die bedingte Entlassung nicht mit Bewährungshilfe oder Weisungen verbunden werden. Indem die Vorinstanz dies bei der Legalprognose berücksichtige, diskriminiere sie ihn als Ausländer. Auf diesen Einwand ist nicht näher einzugehen, da die Vorinstanz festhält, es sei ohnehin nicht ersichtlich, welche Weisungen weiteren Straftaten vorbeugen könnten. Die Frage einer allfälligen Diskriminierung stellt sich somit nicht.
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
4.
Dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat, beanstandet der Beschwerdeführer ohne hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Geric htskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill